Mindestlohn – ein Überblick
Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns lässt nicht mehr lange auf sich warten. Ab dem 1. Januar 2015 bringen die Regelungen des wohl umstrittensten Vorhabens der großen Koalition erhebliche Änderungen mit sich. Viele deutsche Unternehmen werden sich künftig mit den Neuerungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auseinandersetzen müssen.
Insbesondere Studenten im Bereich des Ingenieurswesens werden typischerweise regelmäßig als Praktikanten beschäftigt sowie Absolventen ohne Berufserfahrung. Gerade diese sind von den Neuerungen betroffen und Arbeitgeber müssen die Einhaltung der Mindestlohnregelungen auch in diesem Bereich sicherstellen.
Höhe und Berechnung des Mindestlohns
Ab dem 1. Januar 2015 beträgt der gesetzlich mindestens zu gewährende Stundenlohn zunächst 8,50 € brutto die Stunde. Trotz dieser grundsätzlich einfachen Berechnung kann sich die Einhaltung des Mindestlohns in der Praxis als kompliziert erweisen.
Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die bisher unterhalb des Mindestlohns vergütet werden und künftig Anspruch auf den Mindestlohn haben, ab kommendem Jahr eine entsprechende Anpassung der Vergütungsabreden anbieten. Auch wenn ein solches Angebot nicht erfolgt, besteht dennoch ein Anspruch auf Vergütung in Höhe des Mindestlohns.
Die Mindestvergütung eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf Mindestlohn hat, berechnet sich nach der Summe der im Kalendermonat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, multipliziert mit 8,50 €.
Komplizierter stellt sich die Berechnung dar, wenn der Arbeitnehmer unregelmäßige Vergütungsbestandteile erhält, zum Beispiel Zulagen oder Sonderzahlungen. Dabei stellt sich die Frage, ob diese auf die Tätigkeitsmonate umgelegt werden können, um den Mindestlohn rechnerisch zu erreichen. Explizit geregelt ist die Berücksichtigung dieser Vergütungsbestandteile im MiLoG zwar nicht, ausgehend von der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch festhalten, dass Zuschläge, etwa für Überstunden, bei der Berechnung der Einhaltung des Mindestlohns nicht berücksichtigt werden sollen. Gleiches gilt für Fahrtkostenerstattung, Kleidungsgeld oder Jubiläumszahlungen. Daher dürften auch Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt oder das Weihnachtsgeld nicht auf die monatliche Vergütung im Restjahr umgelegt werden, so dass diese Zahlungen nicht herangezogen werden können, um die Mindestlohngrenze zu erreichen. Rechtssicherheit kann in diesem Bereich jedoch erst durch die ersten gerichtlichen Entscheidungen erlangt werden.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Grundsätzlich gilt das Gesetz für alle „Arbeitnehmer“ in Deutschland. Ausgenommen sind daher Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetz, da diese schon keine „Arbeitnehmer“ im Sinne des Gesetzes darstellen sowie ehrenamtlich Tätige. Weiterhin wurde hinsichtlich des Lebensalters eine Beschränkung vorgesehen. Minderjährige unterfallen ebenfalls nicht dem Mindestlohn, es sei denn, sie verfügen bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Praktika ohne Mindestlohn – Künftig nur bis zum Ende des Studiums
Insbesondere stellt sich künftig die Frage nach der Vergütung von Praktikanten und Studenten. Praktikanten sollen künftig grundsätzlich auch den Mindestlohn erhalten. Es existieren jedoch zahlreiche Ausnahmeregelungen, die beachtet werden müssen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, Ausnahmen vom Mindestlohn nur für Praktika vor oder während einer beruflichen oder universitären Ausbildung zuzulassen (zu den Einzelheiten später mehr). Praktika, die nach einer Ausbildung oder einem Studium durchgeführt werden, unterliegen demgegenüber dem Mindestlohn. Die typischen gering oder gar nicht vergüteten Praktika für Absolventen, die erste Erfahrungen sammeln sollen, wird es künftig unterhalb der Mindestlohngrenze nicht mehr geben. Auch im Fall des Bachelorabsolventen, der die Zeit bis zum Masterstudium mit einem Praktikum überbrücken will, ist künftig der Mindestlohn zu zahlen.
Praktikanten und andere Ausnahmen
Auf der anderen Seite sieht das Gesetz aber auch Ausnahmen vom Mindestlohn für Praktikanten vor. Der Gesetzgeber hat beispielsweise den Bereich der Pflichtpraktika vom Mindestlohn ausgenommen. Pflichtpraktika sind diejenigen Praktika, die schulrechtlich, hochschulrechtlich oder durch eine Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind. Daher können alle Praktika, die für den Abschluss oder auch die Aufnahme eines Studiums zwingend vorgeschrieben sind, unterhalb der Mindestlohngrenze vergütet werden.
Darüber hinaus sind Praktika von bis zu drei Monaten, die zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums geleistet werden, von der Mindestlohnpflicht befreit. Das entsprechende Praktikum muss somit nicht zwingend für die Aufnahme des Studiums oder der Ausbildung vorgeschrieben sein, es bedarf allerdings eines erkennbaren inhaltlichen Bezugs zur angestrebten Ausbildung bzw. zum gewünschten Studium.
Ferner sind freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet werden, vom Mindestlohn befreit. Zu beachten ist jedoch, dass ein solches dreimonatiges Praktikum nur einmal möglich ist. Der Arbeitgeber darf also nicht wiederholt auf die Option des dreimonatigen mindestlohnfreien Praktikums zurückgreifen. Zulässig dürfte es allerdings sein, den Dreimonatszeitraum aufzuteilen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem entsprechenden Mitarbeiter um einen Praktikanten handelt ist jedoch Vorsicht geboten. Das MiLoG beinhaltet erstmals eine gesetzliche Definition des Praktikanten. Werden die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Definition nicht erfüllt, handelt es sich nicht um einen Praktikanten, auch wenn der Vertrag mit „Praktikantenvertrag“ überschrieben ist. Die Praktikantentätigkeit soll dem Erwerber insbesondere praktische Kenntnisse und Erfahrungen für eine bestimmte berufliche Tätigkeit verleihen. Um zu vermeiden, dass es sich bei dem „Praktikanten“ rechtlich um einen „normalen“ Arbeitnehmer handelt, der eigentlich dem Mindestlohn unterliegen würde – etwa weil er nicht in einem Bereich im Unternehmen eingesetzt wird, der mit der angestrebten Tätigkeit im Zusammenhang steht – sollten sich Arbeitgeber bei der Einstellung von Praktikanten stets die im MiLoG geregelte Definition vor Augen führen:
„Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“
Studenten, die außerhalb der dargestellten Ausnahmeregelungen für ein Unternehmen arbeiten, unterliegen grundsätzlich dem Mindestlohn. Etwas anderes gilt nur, wenn die oben dargestellten Anforderungen an ein mindestlohnbefreites studienbezogenes Praktikum erfüllt sind.
Sofern keine der genannten Ausnahmen gilt, haben auch geringfügig Beschäftigte („450 €-Jobs“ oder „Mini-Jobs“) Anspruch auf den Mindestlohn. Angesichts des Mindestlohns von 8,50 € dürfen geringfügig Beschäftigte künftig nicht mehr als 53 Stunden im Monat tätig werden.
Fazit
Der ab nächstem Jahr geltende Mindestlohn stellt die Unternehmen vor nicht unerhebliche Herausforderungen. Insbesondere beim Abschluss von „Praktikantenverträgen“ ist anzuraten, künftig genau zu hinterfragen, ob die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns besteht. Ansonsten können schmerzhafte Geldbußen und Zahlungsklagen von Beschäftigen drohen.
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