Nebenberuflich selbstständig arbeiten
Wer eine Teilzeitanstellung hat, will eventuell die verbleibende Zeit ebenfalls beruflich nutzen. Dann bietet sich eine nebenberufliche Selbstständigkeit an. Es gibt allerdings einiges zu beachten: Sei es der Arbeitgeber, das Finanzamt, die Krankenkasse oder andere Versicherungen.
- Warum nebenberuflich selbstständig arbeiten?
- Definition Teilselbstständigkeit
- Belastung
- Genehmigungen
- Versicherungen bei Teilselbstständigkeit
Warum nebenberuflich selbstständig arbeiten?
Die Zahl der Existenzgründungen befindet sich seit etwa 5 Jahren im Sinkflug. Das liegt auch daran, dass in Zeiten eines relativ stabilen Arbeitsmarktes die Zahl der „Notgründer“ – die das meistens in Vollzeit machen – überproportional zurückgeht. So sank die Zahl der Vollzeit-Selbstständigen von 393.000 (2014) auf 255.000 (2018). Zwar sank die Zahl der Nebenerwerbsgründer stärker – von 522.000 im Jahr 2014 auf nur noch 292.000 in 2018 – dennoch wählen mehr Menschen die nebenberufliche Selbstständigkeit als die hauptberufliche.
Laut KfW-Gründungsmonitor bestehen Unternehmen, die zunächst nebenberuflich und später hauptberuflich betrieben wurden länger als Erstgründungen in Vollzeit. So können Ingenieure und Informatiker, die eine neue Geschäftsidee haben oder aus einem bestehenden Angestelltenverhältnis ein Projekt ausgründen, über die Teilselbstständigkeit testen, wie ihre Innovation ankommt. Aber auch der geplante Sprung in die hauptberufliche Selbstständigkeit kann über eine zunächst nur nebenberufliche Selbstständigkeit „weich“ abgefedert werden. Insbesondere junge Gründer können über das Einkommen in einer Teilzeitstelle die Nebenerwerbsgründung mitfinanzieren, zumal deren Kapitalbedarf in der Regel niedriger ist als bei einer Vollerwerbsgründung. Umgekehrt kann die nebenberufliche Selbstständigkeit für Ingenieure kurz vor dem Rentenalter eine Möglichkeit sein, über den Ruhestand hinaus beruflich tätig zu bleiben.
Definition Teilselbstständigkeit
Eine nebenberufliche Selbstständigkeit liegt dann vor, wenn zusätzlich zur ersten Erwerbstätigkeit (in abhängiger Beschäftigung, im Beamtentum oder in selbständiger Tätigkeit) eine zweite, selbständige Erwerbstätigkeit in Teilzeit (maximal 18 Stunden die Woche) ausgeführt wird und wenn die Einkünfte aus dem Nebenerwerb weniger als die Hälfte zum Gesamteinkommen beitragen.
Teilselbstständigkeit ohne Festanstellung
Doch auch wer keine Festanstellung hat, kann viele Vorteile aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit ziehen. Ingenieurinnen können beispielsweise die Teilselbstständigkeit nutzen, um Kind und Karriere unter einen Hut zu bekommen. Auch Studierende der Ingenieurwissenschaften können die nebenberufliche Selbstständigkeit angehen. Und sollte das erste Unternehmen nicht erfolgreich sein, sammeln Studierende dennoch Erfahrungen, die sie später im beruflichen Alltag voranbringen.
Belastung bei nebenberuflicher Selbstständigkeit
Wer im Nebenerwerb selbstständig ist, hat in der Regel einen Hauptjob. Und diese Konstellation birgt Gefahren. Wer 40 Stunden in einer Festanstellung arbeitet und zusätzlich eine Teilselbstständigkeit anstrebt, sollte die Doppelbelastung nicht unterschätzen. Eine 60-Stunden-Woche führt nicht zu mehr Produktivität, sondern zu fehlender Freizeit und weniger Erholung. Kritisch wird es dann, wenn das nebenberuflich gegründete Unternehmen wächst und der Gründer Vollzeit gebraucht würde. Meist ist dann noch nicht genug Geld für eigene Angestellte da und der Ingenieur oder Informatiker ist gezwungen, sich für Festanstellung oder endgültige Selbstständigkeit zu entscheiden. Das kann schwierig sein, wenn das Timing nicht stimmt. Es kann daher sinnvoll sein, die Festanstellung nach und nach stundenweise auf eine Teilzeitstelle zu reduzieren.
Laut Arbeitszeitgesetz sind 8 Stunden Arbeit an 6 Wochentagen erlaubt. Das entspricht einer 48-Stunden-Woche. Wer vollberuflich tätig ist, hat zumeist eine 40-Stunden-Woche, sodass nur noch 8 Stunden übrigbleiben, um nebenberuflich selbstständig zu arbeiten. Übrigens: Verbeamtete Ingenieure müssen sich eine nebenberufliche Selbstständigkeit generell genehmigen lassen.
Arbeitgebervorbehalt und andere Genehmigungen
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber den Nebenerwerb nicht untersagen. Aber: Wer weiterhin für sein Unternehmen tätig sein will, tut gut daran, seine Teilselbstständigkeit nicht zu verschweigen. Besser ist es, das Gespräch mit dem Chef zu suchen. Die meisten Vorgesetzten lehnen nebenberufliche Tätigkeiten nicht ab, wenn einige wichtige Punkte beachtet werden:
- die Haupttätigkeit darf nicht darunter leiden, dass der Arbeitnehmer nebenberuflich selbstständig ist
- die Arbeitskraft gehört in erster Linie dem Arbeitgeber. Falls nach Feierabend weitere 8 Stunden im Nebenerwerb gearbeitet wird, leidet darunter zwangsläufig der Hauptberuf.
- die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen müssen eingehalten werden. Mehr zu Überstunden
- Urlaubstage dürfen nicht für die Teilselbstständigkeit genutzt werden, denn sie dienen der Erholung
- gleiches gilt für Krankheitstage, da dadurch die Heilung beeinträchtigt wird
- Haupt- und Nebenjob müssen klar voneinander getrennt sein
- dem Arbeitgeber darf durch die nebenberufliche Selbstständigkeit des Arbeitnehmers keine Konkurrenz entstehen
- betriebliche Mittel dürfen nicht für die nebenberufliche Tätigkeit verwendet werden
Ein Verstoß gegen einen der genannten Punkte kann dazu führen, dass der Arbeitgeber die Teilselbstständigkeit untersagt. Das steht ihm zu. Insbesondere das Thema „Arbeitszeitgrenzen“ führt häufig zu Konflikten. Sind jedoch alle Punkte beachtet, steht der Teilselbstständigkeit nichts mehr im Wege.
Gewerbeanmeldung bei Teilselbstständigkeit nötig?
Gerade für Ingenieure ist es einfach, sich selbstständig zu machen, da der Ingenieurberuf zu den freien Berufen gehört. Warum die Selbstständigkeit für Ingenieure eine Alternative ist? Unter anderem, weil sie eine Freiberuflichkeit anstreben können. Das erspart die Gewerbeanmeldung für die nebenberufliche Tätigkeit. Ob das möglich ist, hängt auch von der geplanten Arbeit ab. In diesem Fall hilft ein entsprechender Anwalt oder der Steuerberater weiter. Letzterer sollte ohnehin kontaktiert werden, denn auch das Finanzamt wird sich für den Nebenerwerb interessieren.
Neben der Einkommensteuer, die immer dann anfällt, wenn mehr als 9.000 Euro Umsatz im Jahr erwirtschaftet werden, müssen auch nebenberuflich Selbständige unter Umständen Umsatzsteuer zahlen. Zum Umsatz für die Einkommensteuer zählen auch die Einnahmen aus dem Hauptberuf. Für die Umsatzsteuer wird hingegen nur der Umsatz aus der Selbstständigkeit berechnet. Ausnahme: Ingenieure oder Informatiker fallen unter die Kleinunternehmerregelung, bei der nicht mehr als 17.500 Euro Gesamtumsatz (nicht Gewinn!) pro Jahr erwirtschaftet werden dürfen. Das ist vor allem bei der Teilselbstständigkeit häufig der Fall.
Wie viel man letztlich nebenberuflich hinzuverdienen darf, ist unterschiedlich. So gilt für Arbeitnehmer mit Hauptberuf keine Hinzuverdienstgrenze, Studierende mit BAföG hingegen dürfen maximal 400 Euro monatlich durch selbstständige Arbeit hinzuverdienen.
Wichtige Versicherungen in der Teilselbstständigkeit
Sozialversicherungsbeiträge
Nicht ganz so großzügig sehen das die Krankenkassen. Eine Rücksprache ist vor Aufnahme der nebenberuflichen Selbstständigkeit unbedingt notwendig. Andernfalls kann es zu hohen Nachforderungen kommen. Denn das Entgelt aus der Teilselbstständigkeit wird ebenfalls für den Beitrag berücksichtigt. Grundsätzlich zahlt man die Krankenkassenbeiträge auf den Arbeitsmittelpunkt, was bei nebenberuflich Selbstständigen normalerweise die Festanstellung ist. Es hängt jedoch von der Krankenkasse ab, ob der Nebenerwerb noch als solcher anerkannt wird. Gerade bei Festangestellten in Teilzeit ist es oftmals schwierig zu entscheiden, ob die Teilzeitanstellung oder die nebenberufliche Selbstständigkeit den Hauptberuf bildet. In solchen Fällen machen die Krankenkassen ihre Entscheidung vom Einzelfall abhängig.
Allgemein gilt: Um eine Teilselbstständigkeit als solche anerkannt zu bekommen, darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 18 Stunden für den Nebenerwerb nicht überschritten werden. Bei einigen wenigen Krankenkassen gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden. Bei allem, was darüber hinausgeht, muss für die nebenberufliche Selbstständigkeit eine extra Krankenversicherung abgeschlossen werden. Dann verlangt die Krankenkasse einen Beitrag in Höhe von 15,5 % der Umsätze. Wer mit dem Nebenerwerb mehr verdient als im Hauptberuf oder mehr als einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter hat, wird von der Krankenkasse nicht mehr als nebenberuflich selbstständig eingestuft.
Endscheidet die Krankenkasse, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ist, hat dies Folgen. So ist es trotz Festanstellung nicht mehr möglich, sich über seinen Arbeitgeber sozial zu versichern. Das führt zu Mehrkosten, da der hauptberuflich Selbstständige in der Regel auch den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Pflegekasse) bezahlen muss. Stuft die Krankenkasse die selbstständige Tätigkeit aber als nebenberuflich ein, fallen für diese Einkünfte keine Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung an.
Sonderfall: Studierende in Teilselbstständigkeit
Studierende der Ingenieurwissenschaften sind wie alle Studierenden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Familienversicherung der Eltern versichert. Sobald ihre monatlichen Einnahmen aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit 445 Euro (Stand 2019) übersteigen oder sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen sie sich selbst versichern. Dafür bieten die Krankenkassen günstige Studententarife an. Wer jedoch bereits als Studierender so erfolgreich selbstständig ist, dass er mehr als 20 Stunden die Woche dafür aufwendet oder Mitarbeiter beschäftigt, hat keinen Anspruch mehr auf die günstigen Studententarife.
Haftpflicht
Neben den Sozialversicherungen sollten nebenberuflich Selbstständige auch in anderen Punkten für Absicherung sorgen. Denn die private Haftpflichtversicherung wird kaum für Schäden aufkommen, die im Rahmen der Teilselbstständigkeit entstanden sind. Es ist daher sinnvoll, für den Nebenberuf eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen. Denn Fehler passieren und Schadensersatzforderungen können vor allem in der Anfangsphase existenzbedrohend werden. Je nach Tätigkeit sollte darauf geachtet werden, ob auch berufsspezifische Risiken, beispielsweise die Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Fehlberatung, von der Versicherung abgedeckt werden.
Denn die Betriebshaftpflichtversicherung kommt meist nur für Verletzungen von Personen oder Schäden am Eigentum anderer auf, beispielsweise wenn ein Kunde in den betriebseigenen Räumlichkeiten stürzt oder umgekehrt der Selbstständige in den Räumen des Kunden einen Schaden am Eigentum verursacht. Entstehen dem Kunden finanzielle Schäden durch Fehler des Ingenieurs oder Informatikers, beispielsweise durch eine falsche Beratung, zahlt die Betriebshaftpflicht üblicherweise nicht. Für solche Fälle ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung notwendig. Diese ist deutlich teurer als die Betriebshaftpflicht, da die versicherten Schadenssummen meist deutlich höher liegen.
Hausrat-, bzw. Inhaltsversicherung
Wird die nebenberufliche Selbstständigkeit in einem eigenen Büro ausgeübt, empfiehlt sich noch eine Inhaltsversicherung. Diese entspricht der privaten Hausratversicherung und deckt Schäden an der geschäftlichen Einrichtung ab. Welche Schäden (Feuer, Wasser, Einbruch) abgedeckt werden, kann individuell vereinbart werden. Übrigens: Wer diese Versicherungen aufgrund einer hauptberuflichen Selbstständigkeit in einem anderen Gebiet bereits hat, muss die nebenberufliche Arbeit dennoch separat versichern. Denn der Versicherungsschutz ist immer abhängig von der Tätigkeit.
Machen Sie sich schlau:
Das Glossar zur Selbstständigkeit
berufliche Selbstständigkeit anmelden
Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit
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