Patentrecht: Hausdurchsuchung auf Verdacht
Um eine vermutete Patentverletzung nachzuweisen, haben Patentinhaber die Möglichkeit, die Geschäftsräume des vermeintlichen Verletzers besichtigen zu lassen. Für das durchsuchte Unternehmen ist das ärgerlich bis heikel, wenn es beispielsweise um den Geheimnisschutz geht. Dem Patentinhaber bringt die „Hausbesichtigung“ entscheidende Detailkenntnisse.
Im September 2008 hat sich das Patentrecht in Deutschland verändert. Der „Besichtigungsanspruch“ wurde gesetzlich verankert. Die neue Vorschrift besagt: Kann ein Patentinhaber mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ darlegen, dass seine Erfindung von einem Unternehmen – regelmäßig ein Wettbewerber – verletzt wird, kann er eine Besichtigung der betreffenden Geschäftsräume bei Gericht beantragen.
In einigen Bereichen ist es nämlich regelmäßig schwierig, eine Patentverletzung wasserdicht nachzuweisen. Patentinhaber sehen vielleicht durchaus Anzeichen für die Straftat, können sie aber nicht 100%ig belegen. Das aber ist Voraussetzung, um erfolgreich klagen zu können. Hier hilft der Besichtigungsanspruch: Bei allem, was nicht unmittelbar einsehbar ist – wie z. B. Herstellungsverfahren oder Individualfertigung – kann die Besichtigung dem Patentinhaber die letzte Sicherheit geben, um die Verletzung vor Gericht zu bringen.
Eine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ bedeutet, dass bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Möglichkeit einer Patentverletzung nahelegen. Ob dies der Fall ist, ist eine Einzelfallentscheidung. Insgesamt zeigen die bekannt gewordenen Fälle, dass die Schwelle wohl eher niedrig ist, auch wenn recht wahllose, d. h. ins Blaue angestellte Vermutungen sicherlich nicht ausreichen.
Kann der Patentinhaber das Gericht hiervon überzeugen, ordnet es – ohne Anhörung des Gegners, oft innerhalb eines Tages – die Besichtigung an. Durchgeführt wird sie, indem die Anwälte des Patentinhabers mit einem Gerichtsvollzieher und einem Sachverständigen zum Ort der Besichtigung gehen und der Gerichtsvollzieher den gerichtlichen Beschluss zustellt und darüber unterrichtet, was im Einzelnen durchsucht wird.
Dabei gilt: Grundsätzlich muss man nur die Besichtigung (er)dulden, jedoch nicht umfangreich aktiv unterstützen. So wird ein gut vorbereiteter und erfahrener Sachverständiger, der z. B. eine patentverletzende Maschine in Augenschein nehmen soll, durchaus auch Werkzeug bei sich führen, um Verblendungen abzumontieren, Teile abzunehmen usw. Er wird auch alles bei sich führen, um die Besichtigung zu dokumentieren, also z. B. Fotoapparat oder Filmkamera. Findet der Sachverständige Konstruktionsunterlagen, Bedienungsanleitungen oder ähnliche Dokumente, kann er hiervon Kopien fertigen.
Selbst die Entnahme von Proben (die dann später analysiert werden) oder die Inbetriebnahme von Maschinen werden von manchen Gerichten als zulässige Maßnahmen der Besichtigung angesehen.
Über die Besichtigung verfasst der Sachverständige ein schriftliches Gutachten – und damit geht der Streit dann richtig los: Heikel ist nämlich oft der Geheimnisschutz. Denn das Gutachten kann durchaus Details enthalten an denen nachweisbar Geheimnisschutz besteht. Das sind z. B. Kenntnisse über ein Herstellungsverfahren, das eigentlich nur dem besichtigten Unternehmen bekannt ist. Jetzt aber stehen Details dazu im Gutachten. Und dies wird ggf. an den Konkurrenten herausgegeben.
Wie dem Geheimnisschutz Rechnung zu tragen ist, ist gesetzlich nicht im Detail vorgeschrieben, jedoch hat der Bundesgerichtshof in seiner vor fast einem Jahr veröffentlichten Entscheidung „Lichtbogenschnürung“ (AZ: X ZB 37/08) einige praxisrelevante Feststellungen hierzu getroffen:
Der Geheimnisschutz sei, dem BGH zufolge, ausreichend gewahrt, wenn zunächst die Anwälte des Patentinhabers das Gutachten lesen dürfen, ihrem Mandanten indessen den Inhalt nicht mitteilen dürfen.
Das ist für einen Anwalt, der seinen Mandanten regelmäßig informiert halten muss, völlig ungewöhnlich. Anschließend ist, so der BGH weiter, dem besichtigten Unternehmen Gelegenheit zu geben darzulegen, welche Geheimhaltungsinteressen es gibt und welche Nachteile ihm aus der Offenbarung drohen. Über die Freigabe entscheidet das Gericht: Grundsätzlich wird es zunächst schauen, ob nicht eventuell Schwärzungen geheimhaltungsbedürftiger Passagen möglich sind.
Oftmals geht das aber nicht, weil gerade in den geheimhaltungsbedürftigen Angaben beschrieben wird, ob tatsächlich eine Patentverletzung begangen wird oder nicht. Dann gilt der Grundsatz: Hat die Besichtigung nach Auffassung des Gerichts die Patentverletzung belegt, tritt der Geheimnisschutz zurück, der Bericht des Sachverständigen wird also herausgegeben.
BERND ALLEKOTTE
Dr. Bernd Allekotte, LL.M., ist Partner bei Grünecker, Kinkeldey, Stockmair & Schwanhäusser, München.
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