Patentschutz oder Urheberrecht?
Computerprogramme sind in Deutschland per Gesetz „als solche“ vom Patentschutz ausgeschlossen. Ausnahmen sind laut Rechtsprechung Computer implementierte Erfindungen, die einen „technischen Beitrag“ leisten. Ein solcher Beitrag liegt dann vor, wenn sich die Innovation nicht auf einen untechnischen Gegenstand, wie etwa eine kaufmännische Idee beschränkt, sondern wenn auch die programmtechnische Umsetzung der Idee innovativ ist. Beispiele für patentfähige Computer implementierte Erfindungen sind Programme zur Regelung von technischen Vorgängen, Simulationsprogramme und Internet implementierte Verfahren zur sicheren Abwicklung finanzieller Transaktionen. Auf diesen und verwandten Gebieten werden jährlich mehrere tausend Patente erteilt.
Im Unterschied hierzu kann in den USA auch eine Innovation geschützt werden, die zum Beispiel rein kaufmännischer Natur ist, und deren programmtechnische Umsetzung im Rahmen des Üblichen liegt.
Heute ist es allgemein anerkannt, dass gerade für kleine und mittelständische Betriebe in traditionellen Industriebereichen der Schutz von Innovationen von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Patente sind gleichermaßen Investitionsschutz und wirtschaftliches Instrument zur Ausschöpfung von Wachstumspotenzialen, etwa über Lizenzvergaben.
Gegen Softwarepatente werden von den Vertretern der Open-Source-Bewegung oft die Argumente vorgebracht, dass diese eine Innovationsbremse darstellen und nur den großen Unternehmen nutzen würden.
Beide Gegenargumente sind unzutreffend: Ohne Patentschutz geht eine Innovation in Allgemeinbesitz über, womit jeder wirtschaftliche Anreiz zur Innovation gelähmt wird.
Ein positives Beispiel sind die USA. Gerade auf dem Gebiet der Software ist das Land besonders innovativ. Entsprechend viele einschlägige Patente werden angemeldet.
Unrichtig ist auch, dass Patente nur den großen Firmen nutzen würden. Ohne Patentschutz könnte zum Beispiel ein weltweit tätiger Konzern eine Innovation eines kleinen Unternehmens aufgreifen und mit seiner Marktmacht kommerzialisieren. Das kleine Unternehmen kann sich dagegen durch Patentschutz absichern und den Markt z.B. durch Vergaben von Lizenzen weltweit durchdringen.
Allerdings sind die gegenwärtigen Patentierungskosten ein berechtigter Kritikpunkt. Die Gesamtpatentierungskosten betragen für ein US Patent ca. 7 800 “ – für ein europäisches Patent ca. 37 400 „. Der Hauptgrund für die hohen Patentierungskosten in Europa ist vor allem das Erfordernis, nach der Patenterteilung Übersetzungen in die jeweiligen Landessprachen anfertigen zu müssen. Aus politischen Gründen konnte für dieses Problem bislang keine Lösung gefunden werden.
Ferner sollte auch die restriktive Prüfungspraxis des Deutschen und Europäischen Patentamts bezüglich Softwareerfindungen aufgegeben und an die Praxis des US-Patentamts angeglichen werden. Die gegenwärtige Vorgehensweise der strikten Trennung von nicht-technischen und technischen Anteilen einer Innovation entspricht nicht der normalerweise stattfindenden Wechselwirkung zwischen beiden Bereichen. Ein Festhalten an der gegenwärtigen Prüfungspraxis stellt einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil des europäischen Patentsystems dar. Eine Harmonisierung mit der Praxis des US-Patentamts ist deshalb anzustreben. Ferner müssen die Kosten des europäischen Patentsystems gesenkt werden. Der gesetzliche Ausschluss der Computerprogramme „als solche“ sollte gestrichen werden. Hierzu gibt es bereits Bestrebungen im Rahmen der Revision des europäischen Patentübereinkommens. M. RICHARDT/sta
Contra: Stellen Sie sich vor, Ihr Unternehmen verwendet eine
speicherprogrammierbare Steuerung (SPS), die mit einem PC vernetzt
ist. Nun wollen Sie Daten aus der SPS in einer Tabellenkalkulation
auf dem PC weiterverarbeiten.
Dann verletzen Sie damit wahrscheinlich das Patent DE 3855219 (Patentschrift DE 3855219:)
Die Weiterverarbeitung von SPS-Daten in einer Tabellenkalkulation
ist patentiert. In den USA sind bereits ca. 20 Unternehmen wegen
Verletzung des entsprechenden Patents US 5038318 verklagt worden.
Das europäische Patentamt hat ca. 30.000 Software-Patente erteilt,
obwohl Software laut Art. 52 EPÜ ausdrücklich vom Patentschutz
ausgenommen ist – und das aus gutem Grund, wie die deutsche
Monopolkommission feststellt:
„Empirische Studien über das Verhalten von KMUs im Software-Bereich haben gezeigt, dass Patente für diese zu den am wenigsten effizienten Methoden des Investitionsschutzes zählen.“ (XIV. Hauptgutachten der Monopolkommission: )
Stattdessen verlassen sich Software-Autoren auf das Urheberrecht.
Hier gilt: Was man schreibt, gehört einem selbst.
Dies ändert sich, sobald Patente ins Spiel kommen: Wer zufällig
dieselbe Idee hat wie die Konkurrenz, verletzt das Patent. Das
gleiche gilt, wenn man aus Gründen der Interoperabilität gezwungen
ist, die Ideen der Konkurrenz nachzuprogrammieren (unumgänglich z.B.
bei Dateiformaten). Der deutsche Industrie- und Handelskammertag
(DIHK) sieht darin eine Gefahr für die Unternehmen:
„Software [basiert] auf einer Kombination von Grundbausteinen
[…], die zum anerkannten und bereits publizierten Wissensstand
der Informatik gehören. Sie werden bei jeder Informatik- oder
Technikausbildung gelehrt. Mathematische Formeln und Zusammenhänge
sollten weiterhin grundsätzlich nicht patentierbar sein.“ (Stellungnahme zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen, erhältlich beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V., Breite Strasse 29, 10178 Berlin)
Außer Patentjuristen und einigen auf Patentklagen spezialisierten
Unternehmen profitieren nur wenige amerikanische Software-Riesen,
die mit Hilfe ihrer großen Patent-Pools kleine und mittelständische
Unternehmen unter Druck setzen können. In den USA ist man daher
bereits jetzt gezwungen, an einem Patent-Wettrüsten teilzunehmen –
nicht immer freiwillig. So kommentiert z.B. Cisco Systems seine
eigenen 700 Patentanmeldungen pro Jahr (übersetzt):
„Den Zeit- und Geldaufwand für Patentanmeldung, -verfolgung, und -pflege, für Gerichtsprozesse und Lizensierungen hätte man besser in Produktentwicklung und Forschung investiert, was zu mehr Innovation geführt hätte.“ (Cisco Systems, FTC/DOJ-Anhörung)
Am 20.2.2002 verabschiedete die EU-Kommission einen
Richtlinienvorschlag zur Änderung des europäischen Patentrechts.
Diesem Entwurf zufolge sind in Zukunft
„alle Programme, die auf einem Computer ablaufen, per Definition als technisch anzusehen […] (da es sich bei dem Computer um eine Maschine handelt)“ (Richtlinienvorschlag der EU-Kommission und somit patentierbar.
Die EU-Kommission hält die Bedenken der kleinen und
mittelständischen Unternehmen wegen „geringen Wissens“ nicht für
relevant. Zur Situation in den USA meint die EU-Kommission,
„dass es in Europa besser als in den Vereinigten Staaten gelingen könnte, die negativen Auswirkungen zu vermeiden […].“ (Richtlinienvorschlag der EU-Kommission:
Während Frankreich Software-Patente ablehnt, setzt sich Deutschland,
vertreten durch das Justizministerium, in Brüssel für diesen
Richtlinienvorschlag ein.
In öffentlichen Aktionen wendet sich der Förderverein für eine Freie
Informationelle Infrastruktur (FFII) gegen die vorgeschlagenen
Gesetzesänderungen. Wer dies unterstützen will, findet unter
weitere Informationen.
Eine ausführlichere Stellungnahme des Autors sowie weitere
Referenzen finden Sie unter: http://swpat.gnu.de
PETER GERWINSKI/jdb
Pro: Markus Richardt
Markus Richardt ist Partner der Kanzlei Quermann & Richardt, Wiesbaden. Die Sozietät betreut Mandanten auf den Gebieten des Maschinenbaus und der Umwelttechnologien sowie der Elektrotechnik, Mikroelektronik, Computer- und Informationstechnologien, insbesondere im Hinblick auf E-Commerce und Banking. sta
Contra: Peter Gerwinski
Peter Gerwinski, promovierter Physiker, ist seit 1985 im CAD-Bereich als freiberuflicher Programmierer tätig. 1998 gründete er die G-N-U GmbH, deren Spektrum EDV-Dienstleistungen aller Art umfasst. Darüber hinaus engagiert sich Peter Gerwinski in der Free Software Foundation Europe (fsfeurope.org) für Freie
Software (GNU/Linux). jdb
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