Arbeitsrecht 04.02.2019, 10:52 Uhr

Pflegezeit für Angehörige: Darauf müssen Sie als Ingenieur achten

Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, stellt sich unter Umständen für Sie die Frage, ob Sie in Pflegezeit gehen, um diesen zu versorgen. Wer Pflegezeit beantragen kann, wie lange sie gilt und welche Unterstützung Sie bekommen? Ingenieur.de mit den wichtigsten Informationen.

Symbolbild zum Thema Pflege von Angehörigen. Zwei Hände, eine junge und eine alte greifen ineinander

Foto: panthermedia.net/kuzmafoto

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Die Pflegezeit erlaubt es Ihnen als angestellter Ingenieur oder Informatiker, sich für begrenzte Zeit ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um Angehörige zu pflegen. Ihr Arbeitsplatz bleibt Ihnen hierbei gesichert. Seit dem 01. Juli 2008 haben Sie gemäß Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gegenüber Ihrem Arbeitgeber sogar einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit – wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sie können demnach für die Pflege eines Angehörigen der Arbeit bis zu 10 Tage fernbleiben und für bis zu 6 Monate für eine Pflegezeit freigestellt werden. Pflegebedürftige sollen so in häuslicher Umgebung durch nahe Angehörige gepflegt werden können. Die Pflegezeit soll dazu beitragen, Beruf und familiäre Pflege besser miteinander zu vereinbaren.

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Wer gehört gemäß Pflegezeitgesetz zu den nahen Angehörigen und kann Pflegezeit beantragen?

Zu den nahen Angehörigen gehören laut Paragraph 7 des Pflegezeitgesetzes:

  1. leibliche Kinder
  2. Adoptiv- und Pflegekinder (auch die des Ehegatten oder Lebenspartners)
  3. Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
  4. Großeltern
  5. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  6. Geschwister
  7. Schwager und Schwägerinnen
  8. Schwiegerkinder
  9. Enkelkinder

Grundsätzlich können Sie als Ingenieur oder Informatiker Pflegezeit für Angehörige beantragen, wenn Sie angestellt arbeiten, sich in der Ausbildung befinden oder auch als Heimarbeiter beschäftigt sind. Hier unterscheidet man den Anspruch auf eine kurze Pflegezeit von maximal 10 Tagen und einer Pflegezeit, die bis zu 6 Monate dauern darf.

 

Ausnahme: Beschäftigte in Kleinbetrieben

Einen Rechtsanspruch auf eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten haben Sie nur dann, wenn Ihr Arbeitgeber regelmäßig mindestens 16 Mitarbeiter beschäftigt. Entscheidend ist hier die Kopfzahl. Das bedeutet, dass auch Kollegen in Teilzeit voll gezählt werden. Auszubildende werden ebenfalls mitgezählt.

 

Ausnahme Beamte

Falls Sie als Ingenieur oder Informatiker verbeamtet sind, so gilt das Pflegezeitgesetz für Sie nicht. Gleiches gilt übrigens für Richter und Soldaten. Für Beamte gilt hingegen Beamtenrecht, d.h. Sie können sich nach dem jeweils für Sie geltenden Beamtengesetz zur Pflege eines Angehörigen vom Dienst befreien lassen, allerdings auch hier ohne Bezüge. Neben der Pflege eines Angehörigen können Sie zudem in Teilzeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten.

Dauer der Pflegezeit: Von einigen Tagen bis zu 6 Monaten

Kurze Pflegezeit

Im Falle einer Pflegezeit für Angehörige von maximal 10 Tagen, können Sie von der Arbeit freigestellt werden, um in einer akuten Pflegesituation die nötige Pflege zu gewährleisten. Das bedeutet, dass Sie entweder die entsprechende Pflege organisieren oder Ihren Angehörigen selbst pflegen. Ihr Anspruch auf diese Pflegezeit ist auf Akutfälle begrenzt, in denen die Pflege dringend nötig ist, die pflegerische Versorgung jedoch gefährdet erscheint. Das Recht auf 10 Tage Pflegezeit kann gemäß Pflegezeitgesetz pro Pflegefall nur einmal in Anspruch genommen werden. Sie haben den Anspruch übrigens auch, wenn Sie in einem Kleinunternehmen arbeiten. Die Freistellung von der Arbeit ist also nicht an die Zahl der Beschäftigten gebunden, wie das bei einer längeren Pflegezeit für Angehörige der Fall ist.

Bei der 10 Tage währenden Pflegezeit für Angehörige haben Sie gegenüber dem Arbeitgeber eine Anzeige- und Nachweispflicht. Das bedeutet, dass Sie ihm unverzüglich mitteilen müssen, wenn Sie wegen der Pflege eines nahen Angehörigen ausfallen. Hierbei müssen Sie ihm auch die voraussichtliche Dauer des Arbeitsausfalls mitteilen. Zudem kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen, dass die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Notwendigkeit von Akutmaßnahmen bescheinigen.

 

Nachweis der Pflegebedürftigkeit

Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen weisen Sie nach, indem Sie eine entsprechende Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vorlegen. Ist der Pflegebedürftige durch eine private Pflege-Pflichtversicherung versichert, so ist auch hier ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

 

Längere Pflegezeit

Wenn Sie einen nahen Angehörigen für längere Zeit in häuslicher Umgebung pflegen wollen oder müssen, so bietet sich die Möglichkeit, eine Pflegezeit bis zu einer Höchstdauer von 6 Monaten zu beantragen. Sie müssen während der Pflegezeit Ihren Angehörigen selbst pflegen, können sich aber Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst holen.

Gemäß Pflegezeitgesetz haben Sie einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit und werden für die Dauer der Pflegezeit vom Arbeitgeber freigestellt. Hier können Sie zwischen der vollständigen und teilweisen Freistellung wählen. Eine teilweise Freistellung von der Arbeit – die eine Teilzeitarbeit während der Pflege bedeutet – kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Belange dem entgegenstehen.

In besonderen Fällen kann die Pflegezeit bei einer teilweisen Freistellung auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Zudem sind seit Anfang 2015 weitere Pflegesituationen von den gesetzlichen Vorschriften zur Pflegezeit erfasst. Ist Ihr Angehöriger zum Beispiel in einem Hospiz, so können Sie sich eine berufliche Auszeit von bis zu 3 Monaten nehmen. Wenn Sie ein pflegebedürftiges Kind haben, das in einer externen Einrichtung gepflegt, so haben Sie die Wahl, sich während der regulären Pflegezeit 6 Monate ganz oder teilweise freistellen zu lassen oder ob sie bis zu 24 Monate in Teilzeit-Pflegezeit gehen.

Wenn Sie während der Pflegezeit in Teilzeit weiterarbeiten wollen, müssen Sie mit dem Arbeitgeber hierzu eine schriftliche Vereinbarung treffen. Hier sind die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit dokumentiert. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Ihren Wünschen entsprechen. Wenn Sie eine Pflegezeit nehmen, so müssen Sie diese übrigens am Stück nehmen. Eine Unterbrechung in mehrere Zeitabschnitte ist nicht möglich. Der Anspruch auf Pflegezeit erlischt, nachdem er einmal in Anspruch genommen wurde, selbst wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von 6 Monaten unterschreitet.

Kann die Pflegezeit vorzeitig beendet werden?

Wenn der Angehörige, für den Sie Pflegezeit beantragen, nicht mehr pflegedürftig ist, endet die Pflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der geänderten Umstände. Gleiches gilt, wenn Ihnen die häusliche Pflege nicht mehr möglich oder zuzumuten ist. Das ist der Fall, wenn der nahe Angehörige beispielsweise stirbt oder in ein Pflegeheim aufgenommen wird. Ansonsten ist kein vorzeitiges Ende der Pflegezeit möglich.

So beantragen Sie Pflegezeit

Falls Sie eine längere Pflegezeit planen, müssen sie das Ihrem Arbeitgeber spätestens 10 Tage vor Beginn schriftlich ankündigen und hier auch die Dauer der Pflegezeit festlegen. Wenn Sie sich nur teilweise freistellen lassen wollen, ist auch die gewünschte Arbeitszeitverteilung anzugeben.

Sie können die Pflegezeit für denselben Angehörigen nur einmal in Anspruch nehmen. Wird derselbe Angehörige erneut oder länger als 6 Monate pflegebedürftig, so ist keine zweite Pflegezeit möglich. Hier käme nur eine mit dem Arbeitgeber verhandelte Auszeit infrage. Sie können jedoch eine Pflegezeit für einen anderen Angehörigen beantragen, der pflegebedürftig ist.

Einkommen während der Pflegezeit

 

Option 1: Vergütungsanspruch

Grundsätzlich wird das Arbeitseinkommen nicht weitergezahlt. Sie sind ja freigestellt und arbeiten nicht. Damit fällt auch der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz weg. Wenn Sie in einer festen Beziehung leben oder verheiratet sind, können Sie sich gegebenenfalls hier mitversichern. Ansonsten müssen Sie sich durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenkrasse absichern. Die Pflegekasse bezuschusst diese Mitgliedschaft in Höhe des Mindestbeitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung. Außerdem zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflegezeit Ihre Arbeitslosenversicherung.

Wenn Sie kurzzeitig nicht arbeiten können, kann sich nach Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter Umständen ein Vergütungsanspruch ergeben. Dort heißt es: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“

 

Option 2: Zinsloses Darlehen

Außerdem können Sie vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen bekommen, um die finanziellen Folgen der Pflegezeit abzufedern. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Dieses Darlehen sieht eine Härtefallregelung vor, sodass es in einigen Fällen teilweise oder ganz erlassen werden kann.

 

Option 3: Pflegeunterstützungsgeld

Seit dem 1. Januar 2015 haben Sie bei der kurzzeitigen Arbeitsfreistellung laut Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf eine aus der Pflegeversicherung finanzierte Entgeltersatzleistung von der Pflegekasse. Sie wird als Pflegeunterstützungsgeld bezeichnet und liegt bei 90 % des Nettoarbeitseinkommens. Unter bestimmten Umständen kann das Pflegeunterstützungsgeld sogar 100 % des Nettoarbeitsentgelts betragen. Das Pflegeunterstützungsgeld müssen Sie unverzüglich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen.

Wenn Sie Pflegeunterstützungsgeld bekommen, bleiben Sie weiterhin kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Die entsprechenden Beiträge hierfür werden vom Pflegeunterstützungsgeld abgezogen. Sie haben keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, falls der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt. Gleiches gilt, wenn Sie von der Krankenkasse Kinderkrankengeld oder von Ihrem Unfallversicherungsträger Kinderverletztengeld beanspruchen können.

 

Option 4: Arbeitslosengeld

Sollten Sie arbeitslos sein und kein Einkommen erzielen, können Sie während der Pflegezeit grundsätzlich Arbeitslosengeld bekommen. Sie müssen jedoch auch als Pflegender das Bemühen zeigen, die Arbeitslosigkeit zu beenden und dieses auch für die Agentur für Arbeit dokumentieren. Häufig ist der zeitliche Aufwand für die Pflege allerdings so hoch, dass eine neue Beschäftigung nicht realistisch ist und somit auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt.

Sonderkündigungsschutz während der Pflegezeit

Wenn Sie auf Basis des Pflegezeitgesetzes die kurzzeitige Arbeitsfreistellung oder die längere Pflegezeit in Anspruch nehmen oder diese schriftlich angekündigt haben, so darf Ihnen der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung nicht kündigen. Im Falle der Ankündigung gilt der Kündigungsschutz bis maximal 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn Sie die Pflegezeit zum Beispiel 13 Wochen vor dem geplanten Beginn offiziell ankündigen, greift der Kündigungsschutz noch nicht. Der Arbeitgeber könnte Ihnen theoretisch noch kündigen, sofern er das direkt tut.

 

Mehr Infos rund um die Pflegezeit:

Eine Auszeit, auch Sabbatical genannt, kann eine Alternative zur Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz sein.

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Wie Sie sich vor Burnout schützen

Ein Beitrag von:

  • Thomas Kresser

    Thomas Kresser macht Wissenschafts- und Medizinjournalismus für Publikumsmedien, Fachverlage, Forschungszentren, Universitäten und Kliniken. Er ist geschäftsführender Gesellschafter von ContentQualitäten und Geschäftsführer von DasKrebsportal.de. Seine Themen: Wissenschaft, Technik, Medizin/Medizintechnik und Gesundheit.

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