Steuerurteil 01.06.2021, 09:21 Uhr

Rentenbesteuerung: In diesem Alter trifft Sie die Regelung besonders hart

Deutschlands oberstes Finanzgericht hat eine weitreichende Entscheidung getroffen – nun drohen Doppelbesteuerungen für Millionen Rentner. Wir verraten, ob auch Sie als Arbeitnehmer schon betroffen sind.

Frau am Laptop mit Papier

Millionen künftiger Senioren sind von der Rentenbesteuerung betroffen.

Foto: panthermedia.net/Goodluz

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist Deutschlands oberstes Finanzgericht. Die Entscheidungen des BFH haben weitreichende Folgen – wie ganz aktuell zur Rentenbesteuerung. Das BFH hat die Berechnungsgrundlage für die Rentenbesteuerung gekippt. Das hat große Auswirkungen für Millionen künftiger Senioren.

Wie ist es zu dem Urteil der Rentenbesteuerung gekommen?

Konkret geht es um die Frage, ob der Bund die Renten zu Unrecht doppelt besteuert. Zwei Rentner haben das Urteil angestoßen. Sie haben gegen ihre Finanzämter geklagt. Der Vorwurf: Der Fiskus erhebt rechtswidrig überhöhte Besteuerung. Die Klagen wurden zwar abgewiesen, doch das Urteil hat nun bedeutende Folgen.

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Wie lautet das Urteil?

Die Berechnung der Rentenbesteuerung muss angepasst werden – so lautet das Urteil des Bundesfinanzhof. Ansonsten würden spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein. Das ist verfassungswidrig. Das heißt aber auch, dass Millionen künftiger Senioren möglicherweise weniger Steuern als bislang angenommen zahlen werden. Dass der Bund die Rentensteuer-Formel so ändert, dass der Rentenfreibetrag langsamer sinkt, liegt durchaus im Rahmen des Möglichen. Möglich sei aber auch, dass Rentenbeiträge bereits jetzt vollständig in der Steuererklärung abgesetzt werden können.

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Wann liegt eine doppelte Besteuerung der Rente vor?

Unter einer doppelten beziehungsweise überhöhten Besteuerung versteht man, wenn die steuerbefreiten Renten niedriger sind als die eingezahlten versteuerten Beiträge. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht 2002 verboten. Im Fokus steht dieser Punkt: Die Finanzämter beziehen aktuell in die Berechnung des steuerfreien Teils der Rente nicht nur den Rentenfreibetrag mit ein, sondern auch den Grundfreibetrag. Dieser steht jedem Steuerzahler, egal wie alt, zu. Also nicht nur Senioren.

Rechenbeispiel der Rentenbesteuerung

2020 beträgt der Grundfreibetrag 9.408 Euro. Jedes Jahr steigt dieser etwas. Nun wird der Betrag mit den Jahren multipliziert, die ein Rentner statistisch gesehen nach der Rente lebt. Wir gehen in diesem Rechenbeispiel von 18 Jahren aus. Das Ergebnis: eine Summe von knapp 170.000 Euro. 

Der steuerfreie Rententeil liegt durch den Grundfreibetrag also deutlich höher als ohne. Das hat zur Folge, das eine Doppelbesteuerung nahezu ausgeschlossen ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass weder der Grundfreibetrag noch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Zukunft mit eingerechnet werden darf. Der Grundfreibetrag soll schließlich der Absicherung des Existenzminimums dienen. In dem Urteil heißt es, dass dieser nicht noch ein zweites Mal als steuerfreier Rentenbezug angegeben werden darf.

Rentenbesteuerung: Übergangsphase bis 2040

Die nachgelagerte Besteuerung von Renten gibt es seit 2005 in Deutschland. Arbeitnehmerinnen und -nehmer sollen entlastet werden, dafür müssen sie aber auf ihre Renten Steuern zahlen. Die Übergangsphase läuft bis 2040. Rentenzahlungen werden in diesem Zeitraum kontinuierlich besteuert, während die Beiträge zur Rente stetig als „Sonderausgaben“ von der Steuer abgesetzt werden können.

Für 2005 konnten 60 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Mit jedem Jahr steigt der Anteil um zwei Prozentpunkte. Ab 2025 können alle Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Parallel erhöht sich der Anteil der Renten, der besteuert wird. Der steuerfreie Rentenfreibetrag sinkt hingegen. Der steuerpflichtige Rentenanteil bleibt über das gesamte Rentenleben gleich hoch.

2020 sind 80 Prozent der Rente zu besteuern und 2040 werden volle 100 Prozent erreicht. 

„Daraus ergibt sich, dass künftige Rentnerjahrgänge in vielen Fällen von einer doppelten Besteuerung betroffen sein werden“, so Jutta Förster, BFH-Senatsvorsitzende.

Wie viel Rente darf ich haben ohne Steuern zu zahlen?

Endlich in Rente: Viele Menschen freuen sich auf die Altersruhe. Doch wie viel Rente bleiben nach Abzug der Steuer? Bei der Rentenbesteuerung ist der Rentenfreibetrag entscheidend. Für die Berechnung wird der Jahresbruttorentensatz zugrunde gelegt in dem Jahr, in dem Rentner die erste Zahlung erhielten. Dieser Betrag bildet den Rentenfreibetrag, der die Basis des Freibetrages bildet. Auch wenn die Rente erhöht wird bleibt der Betrag steuerfrei. Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss 50 % seiner Rente versteuern. Ab dem Jahr 2011 ist der Satz auf 62 Prozent gestiegen. Ab 2020 sind es schon 80 Prozent. Ab wann bleibt die Rente dann steuerfrei?

Der Steuerfreibetrag beträgt derzeit 9.744 Euro für Alleinstehende. Verheiratete Ehepaare müssen ihre Rente bis zur Höhe von 19.488 Euro nicht versteuern. Achtung: Hier werden auch Nebeneinkünfte mitgezählt.

Formel zur Berechnung der Rentensteuer muss angepasst werden

Um eine Mehrfachbelastung in Zukunft zu vermeiden, muss die Formel zur Berechnung der Rentensteuer angepasst werden. Wie kann das konkret gelingen?

Option: Der Anstieg des steuerpflichtigen Rentenanteils von derzeit 81 Prozent könnte von einem Prozentpunkt auf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr verlangsamt werden. Parallel könnte ab sofort zugelassen werden, dass Rentenbeiträge steuerlich vollständig abgezogen werden dürfen. 2021 ist das bislang zu 92 Prozent möglich.

Wie der Bund auf das Urteil reagiert, bleibt abzuwarten. Wir informieren Sie an dieser Stelle.

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Welche Auswirkungen hat das Urteil auf meine Rente?

Ingenieurinnen und Ingenieure, die heute schon in Rente sind, werden wohl keine Auswirkungen des Urteils spüren. Wer erst in den kommenden Jahren oder Jahrzehnten in den wohlverdienten Ruhestand geht, wird von den Neuerungen betroffen sein. Für alle, die heute erwerbstätig sind, fiele eine doppelte Besteuerung von Renten an. Um es nochmal festzuhalten: Das ist verfassungswidrig.

Sie sind in Ihren 40igern? Dann trifft Sie das Urteil der Rentenbesteuerung besonders hart, denn wenn Sie um das Jahr 2040 in Rente gehen, ist der Rentenfreibetrag auf null Prozent gesunken.

Festzuhalten ist: Ab 2040 werden Renten voll besteuert – und das trifft alle, die heute 48 Jahre alt sind oder jünger.

Die Vorsitzende Richterin gab an, dass vor allem Selbstständigen im Alter eine Doppelbesteuerung droht. Zudem seien Männer wegen ihrer geringeren Lebenserwartung als Frauen eher betroffen, außerdem Unverheiratete stärker als Verheiratete. Millionen künftiger Senioren sind also von dem Urteil betroffen.

Eine Nachsteuerung obliegt nun dem Bund, in dem das Altersvorsorgegesetz geändert wird. Nur dann können die Vorgaben der Berechnung umgesetzt werden.

„Der Bund ist gezwungen, dies zu verhindern“, so Klaus Grieshaber, Vizepräsident des Bunds der Steuerzahler in Bayern.

In der laufenden Legislaturperiode werden keine Anpassungen erwartet.

Wie wird die Nettorente berechnet?

Die Nettorente entspricht dem Auszahlbetrag. Sie setzt sich aus der Bruttorente abzüglich der Kosten für Krankenversicherung und Pflegeversicherung zusammen. Also gehen vom Bruttobetrag noch Sozialabgaben sowie Steuern ab, sofern die Rente über dem Grundfreibetrag liegt.

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Ein Beitrag von:

  • Sarah Janczura

    Sarah Janczura

    Sarah Janczura schreibt zu den Themen Technik, Forschung und Karriere. Nach einem Volontariat mit dem Schwerpunkt Social Media war sie als Online-Redakteurin in einer Digitalagentur unterwegs. Aktuell arbeitet sie als Referentin für Presse und Kommunikation beim VDI e.V.

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