Urlaub in einem Risikogebiet: Das sind Ihre Rechte und Pflichten
Rückkehrer aus Risikogebieten sind verunsichert: Nach der Testpflicht, setzt die Bundesregierung auf Quarantäne. Das wird seitens des Luftfahrt-Präsidenten scharf kritisiert. Wie verhält es sich mit dem Arbeitgeber? Wer trägt die Kosten bei einem Arbeitsausfall? Hier finden Sie Antworten.
Kaum sind die Sommerferien vorbei, beginnt schon die Planung für die Herbstferien. Doch anstatt in Urlaubserinnerungen zu schwelgen, kommen auf Reiserückkehrer aus Risikogebieten ungeklärte Fragen zu. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hatte sich Ende August noch sicher gezeigt, dass Reiserückkehrer aus Risikogebieten bei angeordneter Quarantäne ihren Lohnausfall erstattet bekommen – sogar, wenn das Reiseziel schon vor Antritt der Fahrt als Risikogebiet eingestuft wurde. Kurz darauf beschlossen Bund und Länder aber etwas anderes: eine Entschädigung für den Verdienstausfall durch Quarantäne gibt es nicht, wenn der Arbeitnehmer wissentlich in ein Coronarisikogebiet gereist ist. Diese Gesetzesänderung soll ab Oktober gültig sein.
Was ist ein Risikogebiet?
Die Corona-Fallzahlen steigen in Europa wieder rasant an, daher warnt das Auswärtige Amt nun auch vor Reisen auf die Kanaren. Eine Reisewarnung für ein Land spricht das Auswärtige Amt aus, wenn für Reisende eine Gefahr für das Leben droht. Als Risikogebiet gilt jedoch eine Region, mit einem erhöhten Risiko einer Coronainfektion. Das Robert Koch-Institut klassifiziert die Risikogebiete. Die Einstufung erfolgt nach Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Dazu wird festgestellt, in welchen Staaten bzw. Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. Die USA gilt zum Beispiel seit dem 3. Juli als Risikogebiet. Auch die Region Brüssel in Belgien sowie Spanien stehen auf der Liste. Alle Risikogebiete können Sie hier einsehen.
Luftfahrtindustrie-Präsident erneuert Kritik an Einreisebestimmungen
Bund und Länder hatten sich darauf verständigt, dass sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten ab Mitte Oktober mindestens fünf Tage in Quarantäne begeben müssen. Nach Deutschland einreisende Passagiere sollen sich zudem über ein Online-Portal anmelden. Wer das versäumt, soll Bußgelder bezahlen. „Wir verstehen auch nicht die Verhältnismäßigkeit“, ergänzte Hoke. Inzwischen stünden ausreichend Schnelltests zur Verfügung, bei denen man schon nach ein oder zwei Stunden ein Ergebnis habe.
Die Corona-Krise und der deshalb einbrechende Reiseverkehr hat die Luftfahrtgesellschaften in wirtschaftliche Schieflage gebracht. Die Nachfrage bei Flugzeugbauern wie Airbus brach entsprechend ein. Dass die Branche schon vor Corona vor Problemen gestanden habe, glaubt Hoke nicht. Damals sei es eher um einen technologisch bedingten Wandel der Nachfrage weg von großvolumigen Flugzeugen hin zu kleineren gegangen. Statt vier Turbinen sollten auch mit Blick auf die Klimadiskussion zunehmend Flugzeuge mit zwei Düsenstrahlern zum Einsatz kommen.
Hohe Arbeitsausfallkosten durch Rückkehrer aus einem Corona-Risikogebiet
Mitarbeiter, die von einer Reise aus einem Corona-Risikogebiet zurückkommen und anschließend in Quarantäne müssen, verursachen hohe Arbeitsausfallkosten, sofern sie nicht mobil arbeiten können. Die Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten aber keine Urlaubstage streichen. Gehälter müssen ebenfalls während der Quarantänezeit weiter bezahlt werden, so ein Beschluss des Bundesgesundheitsministeriums. Arbeitgeber können sich diese Kosten aber vom den zuständigen Landesbehörden zurückholen. Doch diese Regelung gilt nicht, wenn der Mitarbeiter wissentlich in ein Risikogebiet gefahren ist und aufgrund einer Erkrankung mit Sars-Cov-2 ausfällt. Diese Rechtsänderung soll ab dem 1. Oktober gültig sein. Das Bundesgesundheitsministerium bezieht sich auf Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes. Der Paragraf sieht vor, dass für die Erstattungsleistungen, die aus behördlichen Anordnungen wie der Quarantänepflicht für Reiserückkehrer entstehen, die Länder zuständig sind.
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) verlangte von Bund und Ländern eine Quarantänestrategie, die auch erhebliche ökonomische Auswirkungen berücksichtige.
Welche Konsequenzen treten ein, wenn ein Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet reist?
Tritt die Quarantäne nach einer Infektion in einem Risikogebiet ein, kann der Reiseantritt eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Arbeitgeber darstellen. Ob eine solche Pflichtverletzung arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich zieht, ist aber in der Rechtsprechung noch nicht verankert. „Hier stellt sich eher die Frage, was mit den Vergütungsansprüchen geschieht und dass Arbeitnehmer, die nicht arbeiten können, keinen Lohn bekommen“, erklärt Michael Fuhlrott, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.
„Natürlich gibt es in einigen Fällen die Option der Arbeit im Home-Office, aber zunächst muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen, wenn sich Angestellte wissentlich in Gefahr begeben haben und aufgrund einer selbstverschuldeten Quarantäne nicht zur Arbeit kommen können“, so Fuhlrott weiter.
Muss ein Arbeitnehmer in Quarantäne, wenn er zuvor in einem Risikogebiet war?
Ja, in der Regel schon. In den Bundesländern wird das über entsprechende Verordnungen geregelt. In Bayern nennt sich das zum Beispiel Einreise-Quarantäneverordnung, in Nordrhein-Westfalen heißt es Coronaeinreiseverordnung. Der Arbeitgeber hat aber auch das Recht, seine Mitarbeiter anzuweisen, dem Büro fernzubleiben, um andere Kollegen nicht zu gefährden.
Kann ich meine Reise aufgrund der aktuellen Entwicklungen stornieren?
Prinzipiell gilt die reine Sorge, sich mit Covid-19 anzustecken, nicht als Grund für eine Stornierung, so der Bundesverband der Verbraucherzentrale. Reisen, die nach dem 14. September anstehen, sollten aber mit Vorsicht betrachtet werden. Eine Reisewarnung kann jederzeit verlängert werden oder es entstehen neue Warnungen. Eine Reisewarnung stellt aber auch kein Verbot dar. Die Tourismusbranche kritisiert die Reisewarnungen zunehmend. Laut dem Veranstalter Tui sei es „unfair“, vor Reisen nach ganz Spanien zu warnen, obwohl zum Beispiel einzelne Orte auf Mallorca betroffen sind.
Verlieren Arbeitnehmer ihre Urlaubstage, wenn sie in Quarantäne müssen?
Wer krank auf dem Hotelzimmer liegt, befindet sich nichtsdestotrotz im Urlaub. Um die Urlaubstage zurückzubekommen, benötigt man eine Bescheinigung vom Arzt. Dieser bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit, so dass die Urlaubstage nicht verloren sind. Da aber immer mehr Reisende in Risikogebiete fliegen, wurden die Zügel angezogen. Bestand eine ausgesprochene Reisewarnung, bekommt der unter Quarantäne stehende Mitarbeiter sein Gehalt nicht mehr erstattet. Doch wie sieht es aus, wenn ich mich bereits im Urlaub befinde und die Region währenddessen eine Reisewarnung erhält?
Muss ich unverzüglich abreisen, wenn mein Urlaubsort zum Risikogebiet erklärt wird?
„Hierbei handelt es sich um einen rechtlichen Streitpunkt“, sagt Michael Fuhlrott, Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius. „Rechtsprechung zu all diesen aktuellen Themen gibt es noch keine.“
Fakt ist: Zu einer sofortigen Abreise ist niemand verpflichtet. Pauschalreisende haben aber das Recht, den Reisevertrag wieder zu kündigen, wenn ein sogenannter „Reisemangel“ vorliegt und der Urlaub stark beeinträchtigt ist. Das liegt zum Beispiel vor, wenn aufgrund von Corona am Urlaubsort während der gesamten Reisezeit eine Quarantäne einzuhalten wäre. Individualreisende müssten sich allerdings selber und auf eigene Kosten um ihre vorzeitige Rückreise kümmern.
Darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer ihm den Urlaubsort vorab mitteilt?
Arbeitnehmer müssen keine Auskunft darüber geben, wo genau sie ihren Urlaub verbringen. Allerdings besteht eine Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Darunter fällt die Information, dass sich während des Urlaubs ein Aufenthalt in einem Risikogebiet ergeben hat. Daher ist eine Frage seitens des Unternehmens, ob sich der Mitarbeiter 14 Tage vor seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz in einem Risikogebiet aufgehalten hat, zulässig.
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