Arbeitsrecht 03.08.2015, 00:00 Uhr

Urlaubsdauer

Unter dem Stichwort „Work-Life-Balance“ wird in neuerer Zeit immer häufiger diskutiert, dass zwischen Arbeit und Freizeit ein ausgewogenes Verhältnis bestehen soll. Nicht zuletzt die Urlaubsdauer bestärkt deshalb häufig Arbeitnehmer in ihrer Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Arbeitsplatz. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt in Deutschland 24 Werktage, wobei nach § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) alle Kalendertage mit Ausnahme von Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen Werktage sind.

Erholung ist wichtig und gesetzlich vorgeschrieben.

Erholung ist wichtig und gesetzlich vorgeschrieben.

Foto: panthermedia.net/sellingpix

Eine Kalenderwoche besteht also regelmäßig aus sechs Werktagen, sodass für Vollzeitbeschäftigte der gesetzliche Mindesturlaub letztlich vier Wochen beträgt. Wird die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf oder weniger Arbeitstage verteilt, hat eine Umrechnung zu erfolgen. Das Bundesurlaubsgesetz beruht letztlich auf der Sechs-Tage-Arbeitswoche. Die Umrechnung erfolgte dabei in der Weise, dass bei der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als sechs Arbeitstage die Dauer des Urlaubs durch die Zahl Sechs geteilt und mit der Zahl der Arbeitstage multipliziert wird. Für Arbeitnehmer mit einer Fünf-Tage-Woche beträgt deshalb die gesetzliche Urlaubsdauer 20 Arbeitstage. Bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche, etwa bei drei Arbeitstagen, beläuft sich die gesetzliche Urlaubsdauer auf den entsprechend rechnerisch sich ergebenden Umfang, hier also auf zwölf Arbeitstage.

Soweit die Arbeitstage unregelmäßig über die Wochen verteilt sind, ein Arbeitnehmer daher an unterschiedlich vielen Tagen in verschiedenen Wochen arbeitet, erfolgt die Berechnung bezogen auf das Kalenderjahr. Eine Fünf-Tage-Woche entspricht dabei einer Arbeitsverpflichtung von 260 Tagen, eine Sechs-Tage-Woche einer Arbeitsverpflichtung von 312 Tagen. Es wird dann ermittelt, an wie viel Tagen der Arbeitnehmer im Jahr verpflichtet ist zu arbeiten, je nach Ergebnis wird dann bezogen auf diese Arbeitsverpflichtung die Zahl der Urlaubstage errechnet. Bei Teilzeitarbeit wird entsprechend vorgegangen, arbeitet der Arbeitnehmer an sämtlichen Werktagen in einem zeitlich geringerem Umfang, hat er 24 Arbeitstage Urlaub, im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage, arbeitet er an weniger als fünf Tagen pro Woche in Teilzeit, erfolgt eine anteilige Berechnung.

Gesetzliche Feiertage werden auf die Berechnung der Urlaubsdauer grundsätzlich nicht angerechnet, § 3 Abs. 2 BUrlG. Gelten für Wohnort und Beschäftigungsort bzw. Betriebssitz unterschiedliche Feiertagsregelungen, weil der Arbeitnehmer in einem anderen Bundesland wohnt als er arbeitet, so kommt es für die Frage der Berechnung der Urlaubsdauer auf das Recht am Betriebssitz an. Sofern der Arbeitnehmer nicht am Betriebssitz arbeitet, ist das Recht des Arbeitsortes maßgeblich.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Tage, die grundsätzlich zu den Arbeitstagen zählen, nicht auf den Urlaub angerechnet, § 9 BUrlG. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, § 10 BUrlG.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor dem erstmaligen Erwerb eines Urlaubsanspruchs eine Wartezeit vor. Der volle Urlaubsanspruch wird nach § 4 BUrlG nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Erwirbt ein Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit im laufenden Urlaubsjahr keinen vollen Urlaubsanspruch oder scheidet er vor erfüllter Wartezeit oder nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, § 5 BUrlG. Scheidet der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit während der zweiten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er den vollen Jahresurlaubsanspruch erworben.

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Nach § 13 Abs. 1 BUrlG kann von der Regelung über die Urlaubsdauer auch durch Tarifvertrag nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Eine Abweichung durch Einzelarbeitsvertrag ist ebenfalls unzulässig. Besserstellungen sind immer möglich, tatsächlich enthalten Tarifverträge auch regelmäßig Regelungen, die wesentlich mehr Urlaubstage vorsehen.

Ein Beitrag von:

  • Robert Lungerich

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