Viele Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf mehr Geld
Rund 12 Mio. Beschäftigte in Deutschland arbeiten in Teilzeit. Ein Teil kann sich durch ein Gerichtsurteil über mehr Geld freuen.
Teilzeitbeschäftigte dürfen einem Grundsatzurteil zufolge bei Überstundenzuschlägen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Eine Pflegekraft klagte erfolgreich, auch gegen ihre Diskriminierung als Frau. In ihrem Tarifvertrag war geregelt, dass sie erst dann Zuschläge für Mehrarbeit erhält, wenn ihre Überstunden die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreiten. Das sei diskriminierend, urteilten die Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt. Ausnahmen seien nur erlaubt, wenn es dafür sachliche und nachvollziehbare Gründe gebe. Damit müssen Teilzeitarbeitnehmer auch ab der ersten geleisteten Überstunde einen Zuschlag erhalten. Eine Ausnahme wäre nur möglich, wenn die Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei (8 AZR 370/20).
Meistens arbeiten Frauen Teilzeit – Verstoß gegen AGG
Die Bundesarbeitsrichter entschieden, dass beim Fehlen sachlicher Gründe für die bisherige Zuschlagsregelung bei Teilzeitbeschäftigten regelmäßig auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) verstoßen werde. Es liege eine „mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind“, erklärten die Richter.
Die sogenannte Vollzeitquote bei Überstundenzuschlägen ist nach Angaben von Arbeitsrechtlern in vielen Tarifverträgen enthalten. Die Klägerin, deren Fall auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigte, hatte vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg. Sie erhielt die von ihr verlangte Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto sowie eine Entschädigung von 250 € wegen ihrer Benachteiligung als Frau. Die Klägerin hatte eine Entschädigung in Höhe eines Vierteljahresverdienstes verlangt – rund 4500 €. Ihr Arbeitgeber hatte sich auf die Regelung im Tarifvertrag berufen. Die Vorinstanzen in Hessen hatten unterschiedlich entschieden.
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