Sonderurlaub 27.04.2022, 12:26 Uhr

Ehrenamt bei Flüchtlingshilfe oder Feuerwehr: Muss der Arbeitgeber mich freistellen?

Ein Ehrenamt kostet Zeit. Wenn sich Abreitnehmerinnen und Arbeitnehmer neben dem Beruf gemeinnützig engagieren, sollten sie gegenüber dem Arbeitgeber ein paar Punkte beachten. Wann ehrenamtlich Tätige ein Recht auf Freistellung oder Sonderurlaub haben, lesen Sie hier.

Viele Menschen engagieren sich in diesen Tagen ehrenamtlich für Geflüchtete aus der Ukraine. Und auch sonst leisten Hunderttausende Ehrenamtler tagtäglich freiwillig viel für die Gemeinschaft. Muss man dem Arbeitgeber davon erzählen? Und kann man Sonderurlaub beantragen? Wir haben die Antworten für Sie. Foto: Panthermedia.net/halfpoint

Viele Menschen engagieren sich in diesen Tagen ehrenamtlich für Geflüchtete aus der Ukraine. Und auch sonst leisten Hunderttausende Ehrenamtler tagtäglich freiwillig viel für die Gemeinschaft. Muss man dem Arbeitgeber davon erzählen? Und kann man Sonderurlaub beantragen? Wir haben die Antworten für Sie.

Foto: Panthermedia.net/halfpoint

Die Hilfsbereitschaft ist groß, viele Menschen wollen in diesen Tagen Geflüchteten aus der Ukraine ehrenamtlich helfen. Und auch abseits davon engagieren sich tagtäglich Hunderttausende bei der Freiwilligen Feuerwehr oder in gemeinnützigen Vereinen. Muss man dem Arbeitgeber davon berichten? Und habe ich als Ehrenamtler Anspruch auf Sonderurlaub? Wir klären die wichtigsten Fragen.

Dem Arbeitgeber vom Ehrenamt erzählen?

„Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich frei, wie er seine Freizeit gestaltet. Der Arbeitgeber hat aber auch ein Interesse daran, dass die Erbringung der Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird. Daher finden sich in vielen Arbeitsverträgen Regelungen zu Anzeige- oder sogar Genehmigungserfordernissen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten“, sagt der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Fuhlrott. „Diese umfassen dann auch regelmäßig unentgeltliche Nebentätigkeiten, wie eben auch Ehrenämter. Gibt es im Arbeitsvertrag eine solche Regelung, so ist der Arbeitnehmer jedenfalls verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Nebentätigkeit anzuzeigen.“

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Verbieten wird der Arbeitgeber die Wahrnehmung des Ehrenamtes aber regelmäßig nicht, so der Experte. „Dies kann nur ausnahmsweise geschehen, wenn das Ehrenamt die Arbeitsleistung beeinträchtigt. Kommt der Arbeitnehmer also wiederholt wegen der Ausübung des Ehrenamts völlig übermüdet in den Betrieb und leidet die Arbeitsleistung darunter, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.“

Zusammengefasst: Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ehrenamtlich tätig sind, sollten sie dies ihrem Arbeitgeber mitteilen. Aber: Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen Ehrenamtlerinnen und Ehrenamtler nicht. Verbieten dürfen Unternehmen ehrenamtliche Tätigkeiten nur im Ausnahmefall.

Diese Ausnahmen sind:

  • der Arbeitnehmer macht seiner Firma durch die Nebentätigkeit im Ehrenamt Konkurrenz
  • der Arbeitnehmer wird durch das Ehrenamt so stark beansprucht, dass er seinem Hauptberuf nicht mehr ohne Einschränkung nachgehen kann
  • die gemeinnützige Nebentätigkeit schadet dem Ruf des Unternehmens

Konkurrenz und Rufschädigung sind in Sachen Ehrenamt ein sehr seltener Grund, dieses zu untersagen. Schwieriger wird es mit der Arbeitszeit. Vor allem Sanitäter und Freiwillige Feuerwehrleute werden bei ihren Nebentätigkeiten zum Zwecke des Gemeinwohls stark beansprucht. Grundsätzlich sollten Ingenieure und Informatiker in Hauptberuf und Ehrenamt zusammen jedoch nicht mehr arbeiten, als es die maximale Höchstdauer der Wochenarbeitszeit zulässt: nämlich höchstens 48 Stunden in der Woche.

Darf man im Urlaub ehrenamtlich arbeiten?

„Das Bundesurlaubsgesetz (§ 8) verbietet es, während des Urlaubs Erwerbstätigkeiten auszuüben“, so Michael Fuhlrott. Dahinter stehe der Gedanke, dass der Arbeitnehmer sich auch tatsächlich erholen soll.

„Allerdings bezieht sich das Verbot nicht auf ehrenamtliche Tätigkeiten. Diese dürfen auch während des Urlaubs wahrgenommen werden. Selbst wenn eine geringe Aufwandsentschädigung gezahlt wird, ist dies nicht zu beanstanden. Eine Vergütung, sei es in Sach- oder Geldleistungen, wäre hingegen unzulässig. Denn dann wäre die Tätigkeit kein Ehrenamt mehr“, erklärt der Jurist.

Wichtig ist auch, dass das Ehrenamt auf jeden Fall einen gemeinnützigen Zweck hat. Das Problem an der Sache ist, dass sich gerade in den vergangenen Jahren die Arbeit in Vereinen sehr stark verändert hat. Der Staat ist mehr und mehr darauf angewiesen, dass Ehrenamtler bestimmte Aufgaben übernehmen. Entsprechend wird bürgerschaftliches Engagement gefördert. Gewisse Aufwandsentschädigungen und Ehrenamtspauschalen sind zu einem festen Bestandteil der gemeinnützigen Tätigkeit geworden. Darüber hinaus finden sich in vielen Vereinen längst nicht mehr nur ehrenamtliche Vereinsmitglieder, sondern auch geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber, sowie reguläre Halb- und Vollzeitstellen. Wer im Ehrenamt mehr als die Ehrenamtspauschale verdient, läuft nicht nur Gefahr, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit untersagt, sondern muss das Ganze entsprechend auch als Einkommen versteuern.

Wem stehen Freistellung und Sonderurlaub zu?

Im Großen und Ganzen muss der Arbeitgeber also akzeptieren, dass sich sein Mitarbeiter ehrenamtlich engagiert. Aber muss er das auch noch, wenn das Ehrenamt in der Arbeitszeit ausgeübt wird? Das kommt darauf an.

„Ein Recht auf eine Freistellung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten gibt es grundsätzlich nicht. Einen Anspruch auf eine Freistellung im Einzelfall gibt es nur, wenn es sich um Mitarbeitende handelt, die für das THW oder je nach den Länderregelungen für die Freiwillige Feuerwehr tätig sind“, sagt Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott. „In bestimmten Branchen gibt es zudem tarifvertragliche Regelungen, die bei gewichtigen Gründen ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub gewähren. Der Wunsch nach Hilfeleistung – so verständlich er auch ist – wird allerdings regelmäßig nicht darunter fallen. Anders kann die Situation aussehen, wenn ich die Zeit benötige, um konkret betroffenen Angehörigen zu helfen.“

In vielen Fällen werde der oder die Beschäftigte also nur auf das Verständnis des Arbeitgebers hoffen und mit diesem in ein Gespräch über eine Vereinbarung über unbezahlte Freistellung oder unbezahlten Urlaub eintreten können. „Denkbar ist es natürlich ebenfalls, eine Vereinbarung über die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit zu vereinbaren. Steht dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto zu, kann er in dessen Rahmen natürlich auch seine Plusstunden für Freizeit einsetzen.“  Natürlich dürften Unternehmen ihre Mitarbeitenden dabei auch unterstützen und weitergehenden bezahlten an die Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gekoppelten Sonderurlaub gewähren oder in der Belegschaft zu „Urlaubsspenden“ aufrufen und diese ermöglichen.

Für einige Ehrenämter ist es tatsächlich gesetzlich geregelt, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter freistellen oder Sonderurlaub gewähren muss. Dann greift der Paragraph 616 BGB, der besagt, dass ein Arbeitnehmer weiterbezahlt werden muss, wenn dieser „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“

Der Paragraf 616 greift jedoch nur bei ehrenamtlichen Richtern und Schöffen sowie bei Ehrenamtlichen, die in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung tätig sind. Dazu gehört zum Beispiel eine Tätigkeit im Verwaltungsrat einer Krankenkasse. Müssen Arbeitnehmer, die in diesen Bereichen ehrenamtlich engagiert sind, an einer Sitzung oder einem Verfahren teilnehmen, muss das Unternehmen sie freistellen und den Lohn weiterbezahlen.

Für andere Ehrenämter gibt es keine solchen Regelungen, aber mitunter eigene Gesetze. Diese können auf Bundesebene greifen, aber auch auf Landesebene und dabei entsprechende Unterschiede aufweisen:

Freiwillige Feuerwehr

Für Ingenieure und Informatiker, die in der Freiwilligen Feuerwehr engagiert sind, gelten – anders als bei vielen anderen Ehrenämtern – besondere Regeln, weil sie eine wichtige Grundversorgung für die Allgemeinheit sicherstellen. Diese Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden, weil der Brandschutz Ländersache ist. Allen Regelungen gemeinsam ist jedoch, dass ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern der Freiwilligen Feuerwehren durch ihr Ehrenamt keine Nachteile entstehen dürfen. Eine Kündigung aufgrund der Ausübung eines solchen Ehrenamtes ist unzulässig. Die Landesgesetze sehen vor, dass ehrenamtliche Feuerwehrleute nicht nur für Einsätze, sondern auch für Übungen freigestellt werden müssen. Ihnen muss für diese Zeit sogar der Lohn weitergezahlt werden.

So heißt es beispielsweise im entsprechenden Gesetz in Schleswig-Holstein: „Arbeitnehmern dürfen aus der Verpflichtung zum Dienst in öffentlichen Feuerwehren und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst in der Feuerwehr nicht berührt. Nehmen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Feuersicherheitswachen, Ausbildungsveranstaltungen oder auf Anforderung der Gemeinde an sonstigen Veranstaltungen teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum danach unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freizustellen. […] Ihre Abwesenheit haben sie, sofern möglich, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.“

So oder ähnlich regeln es alle Landesgesetze. Kleinere Unterschiede gibt es dahingehend, dass einige Landesgesetze die Werkfeuerwehren – auch freiwillige – ausschließen, wieder andere Länder schließen Angestellte im öffentlichen Dienst aus, wenn übergeordnete Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Einige Landesgesetze gewähren den ehrenamtlichen Feuerwehrleuten auch die Zahlung des vollen Arbeitsentgeltes für 6 Wochen, wenn der gemeinnützige Dienst krankheitsbedingt zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Für Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, dass sie sich den weitergezahlten Lohn für die Zeit von Einsätzen, Übungen und Lehrgängen von der zuständigen Kommune oder Behörde erstatten lassen können. Dies gilt auch für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall aufgrund einer Verletzung oder eines Unfalls im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst.

Technisches Hilfswerk (THW)

Ähnlich wie in der Freiwilligen Feuerwehr sind auch Ehrenamtliche des Technischen Hilfswerks per Gesetz geschützt. In diesem Fall allerdings auf Bundesebene. Für sie ist im sogenannten THW-Gesetz geregelt, dass sie keine Nachteile aus ihrem Ehrenamt haben dürfen. Sie müssen vom Arbeitgeber freigestellt werden, sowohl für Einsätze als auch für Ausbildungsveranstaltungen. Auch Arbeitgeber von THW-Ehrenamtlichen können sich das fortgezahlte Gehalt zurückzahlen lassen. Dafür sieht das Gesetz allerdings Bedingungen vor: Ein Antrag auf Rückzahlung kann bei der jeweiligen THW-Geschäftsstelle nur unter 2 Bedingungen gestellt werden:

  • bei einem Ausfall von mehr als 2 Stunden am Tag
  • bei einem Ausfall von mehr als 7 Stunden innerhalb von 2 Wochen

Direkt zum THW-Gesetz

Kinder- und Jugendarbeit

Betreuen Ingenieure oder Informatiker in ihrer Freizeit Kinder und Jugendliche in einem Verein, haben sie das Recht, freigestellt zu werden, um beispielsweise mit den Kindern eine Ferienfreizeit wahrzunehmen oder sich in Sachen Jugendarbeit weiterzubilden. Dieser Freistellung darf jedoch kein zwingendes betriebliches Interesse gegenüberstehen. Ein solches Interesse geltend zu machen, ist für die Betriebe meist sehr schwierig. Es müssen absolute Ausnahmesituationen entstehen, etwa die Stilllegung des Betriebes drohen oder ein Maschinenausfall, weil nur dieser eine Mitarbeiter die Maschine bedienen kann.

Ob die Ehrenamtler für die Ausfallzeit bezahlt werden, hängt davon ab, in welchem Bundesland sie arbeiten. So müssen in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen Kinder- und Jugendbetreuer bezahlt freigestellt werden. In Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen besteht kein Recht auf Lohnfortzahlung. In diesen Bundesländern müssen ehrenamtliche Jugendbetreuer unbezahlten Urlaub nehmen, der ihn aber gewährt werden muss. Alle anderen Bundesländer – mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt, das überhaupt kein Gesetz für Sonderurlaub oder Freistellung bei Jugendarbeit hat – haben keine explizite Regelung zur Lohnfortzahlung.

Geregelt ist in den Landesgesetzen auch, wie lange dieser Sonderurlaub dauern darf. In den meisten Bundesländern sind es 12 Tage, Bayern gewährt sogar 15, das Saarland und Brandenburg 10 und Mecklenburg-Vorpommern nur 5 Tage. Ob Arbeitgeber sich im Falle einer Weiterbezahlung des Ehrenamtlers den Lohn erstatten lassen können, hängt ebenfalls von der Gesetzgebung ab. Möglich ist dies ohnehin nur in den Bundesländern, in denen die Lohnfortzahlung gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Erstattung bekommen Arbeitgeber in Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen durch das Land, auch Hessen gewährt die Erstattung, jedoch ohne Sozialbeiträge.

Betriebsrat

Engagiert sich ein Ingenieur oder Informatiker im Betriebsrat seines Unternehmens, fällt auch das unter ehrenamtliche Tätigkeit. So ist es in Paragraf 37 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt. Damit der Angestellte seiner ehrenamtlichen Arbeit nachkommen kann, ist eine Freistellung unumgänglich. Denn Betriebsratsarbeit findet gemeinhin während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Ehrenamtler nicht nur freizustellen, sondern auch für diese Zeit zu bezahlen. Da der Betriebsrat zum Unternehmen gehört, ist es dem Arbeitgeber in diesem Fall nicht möglich, sich den Lohn von einer anderen Stelle erstatten zu lassen. Er muss die Kosten selbst tragen.

Ehrenamtliche Politiker

Wer sich in einem Gemeinde- oder Stadtrat engagiert oder anderweitig öffentliche Mandate innehat, muss für diese Arbeit ebenfalls vom Unternehmen freigestellt werden. Das gilt zum Beispiel für die Dauer von Sitzungen und Ausschüssen. In diesen Fällen sind Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen. Denn ehrenamtlich tätige Kommunalpolitiker erhalten für ihre Arbeit eine Aufwandsentschädigung vom Staat, die den Verdienstausfall ausgleichen soll.

Für alle anderen Ehrenämter gibt es für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung, seine Mitarbeiter freizustellen. Nach der derzeitigen Gesetzeslage haben auch ehrenamtliche Helfer bei DRK, Maltesern oder im Arbeiter-Samariterbund (ASB) im Unterschied zur Feuerwehr oder Technischem Hilfswerk offiziell keinen Anspruch auf Freistellung oder Sonderurlaub durch den Arbeitgeber, obwohl sie in entsprechenden Notlagen ebenfalls zum Zweck von Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im Einsatz sind.

Allerdings wird in der juristischen Fachliteratur davon ausgegangen, dass der bereits genannte Paragraf 616 BGB auch für ehrenamtliche Helfer bei Hilfsorganisationen gilt, wenn diese im Katastrophenfall eingesetzt werden, solange es dafür keine landesrechtliche Regelung gibt. Der Anspruch auf Freistellung gilt in diesem Sonderfall aber nicht für Übungen oder Weiterbildungen.

Wer haftet, wenn ich mich im Ehrenamt verletze?

„Hier sollte man zwischen den Kosten für die Heilbehandlung des Arbeitnehmers und etwaigen Lohnausfall unterscheiden“, stellt Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott klar.

  • Für die Heilungskosten gilt: „Wenn ich in meiner Freizeit verunglücke, muss zunächst meine Krankenversicherung aufkommen und etwaige Kosten übernehmen. Hier kann es bestimmte Ausschlussgründe geben, etwa wenn ich im Ausland verunglücke“, so Fuhlrott. „Daher ist für solche Fälle eine Auslandskrankenversicherung sehr sinnvoll. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit kann zudem auch in bestimmten Fällen die gesetzliche Unfallversicherung des SGB VII greifen, etwa wenn ich in Rettungsunternehmen oder kirchlichen Einrichtungen ehrenamtlich tätig bin.“
  • Für den Lohnausfall gilt: „Der Arbeitgeber muss Lohnfortzahlungskosten nach den Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetz für die Dauer von bis zu sechs Wochen leisten, wenn ich ohne Verschulden aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls gehindert bin, meine Tätigkeit zu erbringen. Daher wird der Arbeitgeber regelmäßig eintreten müssen, sofern dem Arbeitnehmer nicht ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, der dann zum Wegfall der Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber führen würde.“

Mehr Infos zum Thema Ehrenamt:

Ingenieure im Ehrenamt

Ein Beitrag von:

  • Julia Klinkusch

    Julia Klinkusch ist seit 2008 selbstständige Journalistin und hat sich auf Wissenschafts- und Gesundheitsthemen spezialisiert. Seit 2010 gehört sie zum Team von Content Qualitäten. Ihre Themen: Klima, KI, Technik, Umwelt, Medizin/Medizintechnik.

  • Peter Sieben

    Peter Sieben schreibt über Forschung, Politik und Karrierethemen. Nach einem Volontariat bei der Funke Mediengruppe war er mehrere Jahre als Redakteur und Politik-Reporter in verschiedenen Ressorts von Tageszeitungen und Online-Medien unterwegs.

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