Erwerbsunfähigkeit 26.11.2019, 10:05 Uhr

Wann Ingenieuren Erwerbsminderungsrente zusteht

Der Begriff der „verminderten Erwerbsfähigkeit“ wurde von der Deutschen Rentenversicherung geprägt. Ob ein Ingenieur oder Informatiker vermindert erwerbsfähig ist, richtet sich nach ganz klaren Regeln. Es muss ein bestimmter Grad der Leistungsminderung erfüllt sein, um eine Erwerbsminderungsrente beantragen zu können.

Hand an Krücke vor einer geradeaus laufenden Straße

Foto: panthermedia.net/ccaetano

 

Vermindert erwerbsfähig – was heißt das?

Erwerbsminderung ist nicht gleich Erwerbsminderung. Der Zustand der verminderten Erwerbsfähigkeit oder der vollen Erwerbsunfähigkeit kann aus unterschiedlichen Gründen eintreten. Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet zwischen teilweiser Erwerbsminderung, voller Erwerbsminderung und Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit. Das klingt zunächst kompliziert, lässt sich aber relativ einfach aufschlüsseln:

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Volle Erwerbsminderung

In diese Gruppe gehören Ingenieure und Informatiker, die aufgrund einer Behinderung, Erkrankung oder eines Unfalls (privat oder beruflich) nicht mehr in der Lage sind, mehr als 3 Stunden täglich in einem Beruf zu arbeiten – sie gelten als erwerbsunfähig. Der Zustand muss dabei auf unabsehbare Zeit eingetreten sein. Das bedeutet nach der Definition des Versicherungsträgers einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten. Doch nicht nur, wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, ist voll erwerbsunfähig. Auch Betroffene, die zwar länger arbeiten könnten, aber nicht in der Lage sind, ihren Arbeitsort überhaupt zu erreichen, zählen zu dieser Gruppe. Benötigen Betroffene trotz entsprechender Leistungsfähigkeit deutlich mehr Pausen als betriebsüblich, sind auch sie nicht mehr in der Lage, konkurrenzfähig zu arbeiten und gelten als voll erwerbsgemindert.

Teilweise vermindert erwerbsfähig

Bei der teilweisen Erwerbsminderung geht die Deutsche Rentenversicherung davon aus, dass betroffene Ingenieure oder Informatiker aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig sind, länger als 6 Stunden täglich zu arbeiten. Zu dieser Gruppe gehören alle, die in der Lage sind zwischen 3 und 6 Stunden täglich zu arbeiten (lägen sie darunter, wären sie ja voll erwerbsgemindert). Das erlaubt eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung, etwa mit einer 20-Stunden-Woche.

Teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit

Einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit haben nur noch Ingenieure und Informatiker, die vor 1961 geboren wurden. Bei der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde der Unterschied zwischen erwerbsunfähig und berufsunfähig abgeschafft. Bis dahin galt, dass erwerbsunfähig war, wer nicht imstande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Berufsunfähig war hingegen derjenige, der zwar erwerbsfähig war, aber nur den erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr ausführen konnte. Ein beliebtes Beispiel dafür ist der Bäcker, der plötzlich eine Mehlallergie entwickelt. Er ist grundsätzlich erwerbsfähig, kann aber nicht mehr als Bäcker arbeiten. Allerdings ist längst nicht jeder Fall so klar zu beurteilen. Die gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit betrug zwei Drittel der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Für diejenigen, für die sie heute noch infrage kommt, beträgt sie nur noch die Hälfte der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Jüngere Versicherte haben gar kein Anspruch mehr auf eine gesetzliche Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie müssen sich gegen dieses Risiko über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. Diese empfiehlt sich ohnehin, da die Erwerbsminderungsrente nur in wenigen Fällen reicht, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei der zu berechnenden Stundenzahl von 3 oder 6 Stunden möglicher Arbeit pro Tag jedwede Arbeit gemeint ist. Ein Ingenieur oder Informatiker, der imstande ist, 6 Stunden zu sitzen, muss damit rechnen, auch als Pförtner arbeiten zu müssen. Der soziale Abstieg ist dabei hinzunehmen.

Wann besteht Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

Wann immer einer der oben genannten Fälle eintritt, hat ein Ingenieur oder Informatiker Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Rund 1,8 Millionen Menschen in Deutsch­land beziehen eine solche Rente. 43 % der Betroffenen, denen im Jahr 2017 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde, schieden aufgrund psychischer Probleme aus dem Beruf aus. Der zweithäufigste Grund sind Krebserkrankungen mit 13,1 %. Schon Berufsanfänger sind im Fall eines Arbeitsunfalls vom ersten Arbeitstag an durch die Deutsche Rentenversicherung geschützt. Bei einem privaten Unfall ist man ab 1 Jahr Beitragszahlung abgesichert.

Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen neben der verminderten Erwerbsfähigkeit weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste: Die Regelaltersgrenze darf noch nicht erreicht sein. Darüber hinaus müssen gewisse versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt werden, darunter

  • die 3/5-Regel: So muss der Antragsteller in den vergangenen 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen können. Wer in diesen 5 Jahren unverschuldet keine Pflichtbeiträge zahlen konnte, sodass die 3 Jahre nicht erreicht werden, darf davon ausgehen, dass dieser Zeitraum nach hinten hinaus verlängert wird, sodass das Soll erfüllt wird. Zur unverschuldeten Nichtzahlung kommt es etwa bei Arbeitsunfähigkeit oder Schwangerschaft. Die 3/5-Regel wird nicht angewendet, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall verursacht wird.
  • die Wartezeit: Antragsteller müssen mindestens 5 Jahre versichert sein, bevor sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben. Diese Zeit entspricht der gesetzlichen Mindestversicherungszeit für den Rentenanspruch. Angerechnet werden Zeiten, in den Beiträge (freiwillig oder verpflichtend) gezahlt wurden sowie Ersatzzeiten, beispielsweise für die Dauer von Wehr- oder Zivildienst.

Entscheidend für die Erwerbsminderungsrente ist außerdem, dass der Betroffene in gar keinem Beruf mehr arbeiten kann (Ausnahme: vor 1961 Geborene, siehe oben). Immer als voll erwerbsunfähig gilt, wer in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anderen Einrichtung dieser Art beschäftigt ist und wegen seiner Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeit findet.

Ingenieure und Informatiker, die arbeitslos sind und aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens 3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden täglich ausüben könnten, gelten als voll erwerbsunfähig. In diesem Fall sorgt die Arbeitslosigkeit für den vollen Rentenanspruch.

Wer stellt die verminderte Erwerbsfähigkeit fest?

Die Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit erfolgt über Ärzte, die beim Rentenversicherungsträger angestellt sind. In Zweifelsfällen werden externe ärztliche Gutachter zurate gezogen. Die Erwerbsfähigkeit wird mit Blick auf eine berufliche Tätigkeit unter üblichen Belastungen und für eine 5-Tage-Woche beurteilt.

Welche medizinischen Dokumente nach Antragsstellung eingereicht werden müssen, entscheidet der Sozialmedizinische Dienst. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung gilt in allen Fällen der Grundsatz „Reha vor Rente“. Das bedeutet, es wird überprüft ob die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers durch eine medizinische oder berufliche Reha ganz oder teilweise wiederhergestellt werden kann.

Was ist beim Antrag zu beachten?

Um eine Erwerbsminderungsrente zu bekommen, muss der Ingenieur oder Informatiker einen Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Die notwendigen Formulare gibt es auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. Nach dem Einreichen wird geprüft, ob ein Anspruch besteht. Die Bewilligungsverfahren ziehen sich meist sehr in die Länge – teilweise dauert es mehrere Jahre, bis eine Erwerbsminderungsrente bewilligt ist.

Beim Antrag helfen die Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung. Zur Antragstellung sollten Betroffene ärztliche Atteste, Nachweise über die Ausbildung und alle bisherigen Beschäftigungsverhältnisse als chronologische Aufstellung sowie ihre Geburtsurkunde mitbringen. Die Krankengeschichte sollte lückenlos dokumentiert sein – inklusive Namen und Anschrift aller behandelnden Ärzte. Im Idealfall gibt es Nachweise über alle wichtigen Behandlungen, Operationen und Reha-Maßnahmen. Wichtig: Nie die Originale aus der Hand geben, sondern stets Kopien fertigen. Für die Dauer des Verfahrens haben die Antragsteller noch Anspruch auf Lohn oder Krankengeld. Nach Ende des Krankengeldanspruchs kann es unter Umständen sein, dass bei den Betroffenen für eine Übergangszeit Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.

Ablehnung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente

Nur die wenigsten Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden im ersten Anlauf bewilligt. Insgesamt wird nur etwas mehr als die Hälfte aller Anträge überhaupt genehmigt. Dabei wird der Antragsteller entweder komplett abgelehnt oder ihm wird nur die halbe statt der vollen Erwerbsminderungsrente bewilligt. Wird der Antrag abgelehnt, haben die Antragsteller 1 Monat lang Zeit, Widerspruch einzulegen. Dieser muss innerhalb der Frist beim Rentenversicherungsträger eingehen. Eine ausführliche Begründung für den Widerspruch kann nachgereicht werden.

Bei einer erneuten Ablehnung bleibt nur noch die Möglichkeit der Klage. Das kann jedoch auch von Vorteil sein: Denn bei Antrag und Widerspruch bestellen die Rentenversicherungsträger ihre eigenen Gutachter. Erst vor Gericht wird ein neutraler Gutachter beauftragt. Entscheidet dieser zugunsten des Versicherten, geben meist auch die Rentenversicherungsträger noch vor dem Urteil nach und bewilligen die Erwerbsminderungsrente.

Wer Schwierigkeiten mit dem Antrag oder möglichen Widersprüchen hat, kann sich Hilfe bei Sozialverbänden wie etwa dem VdK holen. Auch Gewerkschaften und Berufsvereine helfen ihren Mitgliedern.

Wie viel Rente steht vermindert Erwerbsfähigen zu?

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus dem Rentenanspruch, den der Betroffene bis zum Zeitpunkt des Antrags erworben hat. Dieser wiederum errechnet sich aus den persönlichen Entgeltpunkten, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. In der jährlich verschickten Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung wird auch über die Höhe der Erwerbsminderungsrente informiert. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist immer halb so hoch wie die volle Erwerbsminderungsrente.

Ob man die volle oder die halbe Erwerbsminderungsrente bekommt, richtet sich nach der verbliebenen Leistungsfähigkeit. Wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente, wer zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten kann die halbe. Ausnahme für den letztgenannten Fall sind arbeitslose Antragsteller: Auch sie erhalten die volle Rente.

Wer nach dem 1. Januar 1961 geboren wurde und mindestens 6 Stunden in irgendeinem Beruf arbeiten kann, erhält keine Rente. Wer vor diesem Stichtag geboren ist und 6 Stunden in irgendeinem Beruf arbeiten kann, aber weniger als 6 Stunden im erlernten oder einem gleichwertigen Beruf, der erhält die halbe Rente.

2017 betrug die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente in Deutschland 722 Euro im Monat. Rentenerhöhungen, beziehungsweise die jährliche Rentenanpassung gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auch für die Erwerbsminderungsrente.

Achtung: Wer bei teilweiser Erwerbsminderung weiterhin beruflich tätig ist und ein Einkommen erzielt, muss damit rechnen, dass sich dieses auf die Rentenhöhe auswirkt. Mehr dazu gibt es im Artikel „Arbeiten trotz Erwerbsminderungsrente

 

Erfahren Sie mehr:

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Ein Beitrag von:

  • Julia Klinkusch

    Julia Klinkusch ist seit 2008 selbstständige Journalistin und hat sich auf Wissenschafts- und Gesundheitsthemen spezialisiert. Seit 2010 gehört sie zum Team von Content Qualitäten. Ihre Themen: Klima, KI, Technik, Umwelt, Medizin/Medizintechnik.

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