Mehr Netto vom Brutto 31.07.2019, 15:30 Uhr

Geldwerte Vorteile

Geldwerte Vorteile sind Einnahmen, die nicht in Form von Geld bezahlt werden, für den Empfänger aber dennoch einen materiellen Zugewinn bedeuten. Das kann ein Dienstwagen sein oder Sachprämien, die ein Angestellter erhält, wenn er bestimmte Ziele im Unternehmen erreicht. Sinn ist es, dass der Arbeitnehmer mehr Netto vom Brutto hat. Doch steuerlich gibt es dabei einiges zu beachten.

Mann im Anzug hält einen Stapel Geschenke vor sich

Foto: panthermedia.net/khosrork

Ein geldwerter Vorteil wird immer dann genutzt, wenn Ingenieure oder Informatiker zusätzlich zu ihrem regulären Lohn mehr Netto vom Brutto bekommen sollen, ohne das Gehalt zu erhöhen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Gehaltsverhandlungen nicht auf höhere Zahlungen einigen können. Alternativ können dann geldwerte Vorteile vereinbart werden. Geldwerte Vorteile können entweder kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung gestellt werden.

Geldwerter Vorteil vs. Gehaltserhöhung

Anders als bei einer reinen Erhöhung des Gehalts, das sowohl für Unternehmen als auch für Mitarbeiter eine höhere steuerliche Belastung mit sich bringt, kann diese bei geldwerten Vorteilen vermieden werden. Beispiel: Bietet ein Unternehmen einem Angestellten eine 100-Euro-Gehaltserhöhung, dann zahlt der Arbeitgeber tatsächlich 120 Euro und bei seinem Mitarbeiter kommen je nach Einkommen und Steuerklasse unter Umständen nur 50 Euro an. Der Rest entfällt auf Steuern und Sozialabgaben. Vor diesem Hintergrund sind geldwerte Vorteile eine echte Alternative.

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Möglichkeiten für geldwerte Vorteile

Der klassische geldwerte Vorteil ist der Dienst- oder Firmenwagen. Eine solche Sachleistung kann sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeiter steuerliche Vorteile verschaffen – je nachdem, wie der Wagen genutzt wird. Weitere geldwerte Vorteile können Waren oder Dienstleistungen sein, die das Unternehmen selbst anbietet. Diese werden dem Mitarbeiter dann umsonst oder vergünstigt zur Verfügung gestellt. Das können vergünstigte Flüge für Mitarbeiter von Luftfahrtgesellschaften sein oder kostenfreie Übernachtungen für Angestellte einer Hotelkette. Weitere Möglichkeiten sind kleinere Sachleistungen wie Tankgutscheine, Warengutscheine, Monatskarten für öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheitsförderung, Kindergartenzuschüsse, aber auch Arbeitskleidung, Arbeitsmittel wie Smartphones, Laptops sowie Werkzeug oder sogar Mahlzeiten.

Vorsicht: Versteuerung von Sachleistungen möglich

In einigen Fällen müssen solche Sachleistungen versteuert werden. Allerdings nicht alle. Vor allem der Dienstwagen lohnt sich nicht für jeden – aber in jedem Fall für den Arbeitgeber. Der Kauf von Firmenfahrzeugen ist steuerlich günstig, das Unternehmen bekommt beim Neuwagenkauf die Umsatzsteuer zurück. Der Unterhalt der Firmenflotte kann als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus reduziert sich das Bruttogehalt, das der Arbeitgeber seinem Angestellten zahlen muss um den geldwerten Vorteil des Dienstwagens.

Ob und wie hoch der geldwerte Vorteil versteuert werden muss, hängt von der Art und auch vom Wert der Sachleistung ab. So müssen beispielsweise Sachleistungen und Geschenke des Arbeitgebers nur unter bestimmten Umständen versteuert werden.

Überlassungsvertrag als günstige Alternative

Eine Alternative zum Geschenk – das eine Möglichkeit ist, die Steuer bei höheren Beträgen zu vermeiden – ist ein Überlassungsvertrag, etwa für Diensthandys oder andere elektronische Geräte. Die private Nutzung ist dabei steuerfrei, da der Gesetzgeber darin keinen geldwerten Vorteil sieht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nicht das wirtschaftliche Eigentum am Gerät hat. Dieses verbleibt beim Arbeitgeber. Er übernimmt die Kosten für Reparatur oder ein neues Gerät, falls das alte beschädigt wird. Ist der Überlassungsvertrag nach einer bestimmten Zeit abgelaufen, kann der Mitarbeiter das Gerät zu einem vergünstigten Preis abkaufen. Die Regelung der Überlassung gilt übrigens nicht, wenn sich der Arbeitnehmer das Gerät selbst kauft und dem Unternehmen in Rechnung stellt.

Beispiele für geldwerte Vorteile und ihre Besteuerung

Ob und inwieweit geldwerte Vorteile versteuert werden müssen, hängt mit ihrem Wert und der Art ihrer Nutzung zusammen. Im Folgenden finden Sie Beispiele für die bekanntesten Formen des geldwerten Vorteils.

Firmenwagen

Ob ein Dienstwagen versteuert werden muss, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer diesen auch privat nutzen darf und nutzt. Seit 2006 muss diese private Nutzung versteuert werden. Für die Besteuerung können zwei verschiedene Methoden zur Berechnung herangezogen werden. Die Ein-Prozent-Regelung oder das Fahrtenbuch. Bei der Ein-Prozent-Regelung wird monatlich ein Prozent vom Bruttolistenpreis für das Fahrzeug auf das Gehalt aufgeschlagen und mit versteuert. Zusätzlich werden 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Kilometer zwischen Arbeitsplatz und Wohnort (Wohnung) hinzuaddiert.

Direkt zum Firmenwagenrechner

Bei einem Bruttolistenpreis von 30.000 Euro bedeutet das einen geldwerten Vorteil von 660 Euro (bei einer angenommenen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz von 40 Kilometern). Verdient der Arbeitnehmer 3.000 Euro brutto, muss er durch die Nutzung des Dienstwagens 3.660 Euro versteuern. Sein Nettoeinkommen sinkt dadurch um etwa 300 Euro. Die Höhe der monatlichen Abgaben ans Finanzamt richtet sich bei dieser Methode also nach Kaufpreis des Dienstwagens und der Entfernung zum Arbeitsplatz. Das lohnt sich nur, wenn der Dienstwagen eher privat als geschäftlich genutzt wird. Und auch dann sollte man vorher ausrechnen, ob man von einem Firmenwagen mit privater Nutzung profitiert:

  • Kann man dadurch grundsätzlich auf ein privates Auto verzichten?
  • Was kostet das bisherige Auto monatlich an Steuern, Versicherung und/oder Leasinggebühren?
  • Übernimmt der Arbeitgeber die Tankkosten vollständig oder nur anteilig?

Wird der Dienstwagen überwiegend dienstlich genutzt, ist das Führen eines Fahrtenbuchs sinnvoller. Darin werden sämtliche Fahrten dokumentiert und nur die tatsächlichen privaten Fahrten müssen auch versteuert werden. Je mehr Dienstfahrten, desto eher lohnt sich aus steuerlichen Gründen also das Fahrtenbuch. Wichtig: Das Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden und es muss ausgeschlossen sein, dass Eintragungen nachträglich geändert werden können, damit das Dokument vom Finanzamt anerkannt wird.

Übrigens: Ein vom Arbeitgeber bezahlter Parkplatz, den der Angestellte während der Arbeitszeit nutzen kann – egal ob für Dienstwagen oder Privatfahrzeug – ist steuerfrei.

Fortbildung

Fort- und Weiterbildungen sind eine Sachleistung und somit ein geldwerter Vorteil. Steuerfrei sind sie für den Arbeitnehmer dann, wenn die Fortbildung deutlich erkennbar im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht. Am besten schließt das Unternehmen den Vertrag über die Weiterbildung direkt ab oder gibt zumindest eine schriftliche Zusage, dass die Kosten für die Fortbildung vom Betrieb übernommen werden. Ist dies nicht der Fall, können Arbeitnehmer Kosten für Weiterbildungen zumindest als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Gesundheit

Der Arbeitgeber darf die Gesundheit seiner Mitarbeiter bezuschussen – bis zu 500 Euro jährlich auch steuerfrei. Die gesundheitlichen Leistungen müssen jedoch im Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Das bedeutet, dass sie eine besondere Beanspruchung am Arbeitsplatz ausgleichen. Haben Ingenieure und Informatiker Bürojobs und sitzen häufig am Schreibtisch, können beispielsweise Massagen oder Wirbelsäulengymnastik gegen Rückenschmerzen über solche Sachleistungen bezuschusst werden. Diese Form der Gesundheitsförderung darf zudem nur von Therapeuten oder Fitnessstudios übernommen werden, die eine Krankenkassenzulassung haben.

Kinderbetreuung

Die Vereinbarkeit von Kind und Karriere nimmt einen immer größeren Stellenwert ein. Viele Arbeitgeber haben das erkannt und unterstützen ihre Mitarbeiter finanziell bei der Kinderbetreuung. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Zuschüsse steuerfrei – sogar bis zur vollen Höhe der Betreuungskosten. Diese Voraussetzungen sind:

  • das Kind geht noch nicht zur Schule und wird nicht zu Hause betreut
  • der Zuschuss wird zusätzlich zum Gehalt gezahlt
  • Doppelverdiener können nicht von jedem der Arbeitgeber den Zuschuss bekommen und steuerlich geltend machen.

Ist das Kind krank, kann der Arbeitgeber eine Sonderbetreuung mit bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei bezuschussen, solange das Kind unter 14 Jahre alt und die Betreuung nur kurzfristig ist. Die Altersgrenze gilt nicht für behinderte Kinder. Sieht dazu auch unseren Beitrag zum Kinderkrankengeld

Personalrabatt

Für unentgeltliche oder vergünstigte Sachbezüge (zum Beispiel Käufe über Personalrabatt) gibt es den sogenannten Rabattfreibetrag, der bei 1.080 Euro pro Kalenderjahr liegt. Ist der finanzielle Gegenwert des Mitarbeiterrabatts höher als diese Summe, muss er versteuert werden. Allerdings nur der über den Freibetrag hinausgehende Wert.

Beispiel: Der Mitarbeiter einer Luftfahrtgesellschaft bucht zwei First-Class-Flüge auf der Langstrecke im Wert von 8.000 Euro. Er erhält darauf 20 % Personalrabatt, also 1.600 Euro. Damit ist der Rabattfreibetrag deutlich überstiegen. Den darüber liegenden geldwerten Vorteil von 520 Euro muss der Mitarbeiter voll versteuern.

Der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro gilt grundsätzlich nur für Personalrabatte, die der gesamten Belegschaft gewährt werden. Das können beispielsweise auch Bonusmeilen sein. Fliegt ein Ingenieur oder Informatiker häufig beruflich, kann er mit Erlaubnis seines Arbeitgebers die erhaltenen Bonusmeilen steuerfrei nutzen, um beispielsweise in den privaten Urlaub zu fliegen. Auch hier gilt, dass der Wert der angesammelten Bonusmeilen den Rabattfreibetrag nicht übersteigen darf, da ansonsten der Mehrbetrag versteuert werden muss.

Sachleistungen und Geschenke

Für Sachleistungen gilt der sogenannte kleine Rabattfreibetrag. Dieser liegt bei 44 Euro. Bleiben Sachbezüge pro Monat im Wert unter 44 Euro, sind sie steuerfrei. Liegen Sie darüber, muss in diesem Fall sogar die gesamte Sachleistung versteuert werden. Zu den Sachleistungen, für die der kleine Rabattfreibetrag gilt, gehören:

  • Tankgutscheine
  • Monatskarten oder Zuschüsse zum ÖPNV
  • Zeitungsabonnements
  • Warengutscheine
  • Prepaid-Karten

Geschenke aus persönlichem Anlass sind bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei. Voraussetzung ist tatsächlich der persönliche Anlass, etwa der Geburtstag oder die Hochzeit des Mitarbeiters oder ein Firmenjubiläum.

Umzug

Muss der Ingenieur oder Informatiker umziehen, um eine neue Stelle antreten zu können, kann der Arbeitgeber die Umzugskosten übernehmen, ohne dass dem Arbeitnehmer steuerliche Nachteile entstehen. Die Umzugskosten werden nicht als geldwerter Vorteil gesehen, solange der Umzug aus beruflichen Gründen zwingend notwendig ist.

Verpflegung

Auch der Zuschuss zum Mittagessen gilt als geldwerter Vorteil – egal ob in Form von Essensmarken oder Restaurantgutscheinen. Die Gutscheine dürfen pro Tag einen Wert von 3,30 Euro nicht überschreiten (Stand 2019). Sie sind ein geldwerter Vorteil und somit steuerpflichtig. Eigentlich.

Aber: Viele Unternehmen legen noch etwas drauf. Da der Wert der Essensmarke höchstens 3,10 Euro über dem maximalen Wert der Sachleistung von 3,30 Euro liegen darf, geben die meisten Betriebe Essensgutscheine im Wert von 6,40 Euro aus. Die zusätzlichen 3,10 Euro müssen nicht versteuert werden. Versteuert das Unternehmen den Sachbezug selbst pauschal, sind die Essensmarken für den Arbeitnehmer komplett steuerfrei. Die Gutscheine dürfen jedoch weder für Alkohol noch für Tabak verwendet werden.

 

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Ein Beitrag von:

  • Julia Klinkusch

    Julia Klinkusch ist seit 2008 selbstständige Journalistin und hat sich auf Wissenschafts- und Gesundheitsthemen spezialisiert. Seit 2010 gehört sie zum Team von Content Qualitäten. Ihre Themen: Klima, KI, Technik, Umwelt, Medizin/Medizintechnik.

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