Welche Rechte haben Ingenieure bei Arbeitnehmer-Erfindungen?
Das Thema Arbeitnehmererfindungen ist für Angestellte komplex. Dürfen sie Erfindungen, die sie in der Freizeit machen, zum Patent anmelden? Und wie sollten sie bei einer Erfindung am Arbeitsplatz vorgehen?
Für selbstständige Ingenieure ist die Rechtslage einfach. Falls sie ein wirtschaftlich interessantes Produkt oder Verfahren entwickeln, müssen sie nur klären, ob es bereits ein Patent auf ihre Erfindung gibt. Ist das nicht der Fall, können sie ihrerseits ein Patent anmelden und sich selbst als Erfinder eintragen lassen. Für alle Ingenieure mit einem festen Arbeitsvertrag, der sie zu weisungsgebundenen Tätigkeiten verpflichtet, gilt hingegen das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG).
Darunter fallen auch Auszubildende, Praktikanten und Umschüler. Sie müssen bei einer Erfindung einige Regeln beachten und haben auf der anderen Seite klare Rechte. Das gilt in den meisten Fällen selbst dann, wenn sie ein Produkt oder Verfahren privat entwickelt haben und es in keinem Zusammenhang zu ihrem Arbeitsplatz steht.
Was unterscheidet Arbeitnehmererfindungen von freien Erfindungen?
Zunächst einmal ist es wichtig, den Begriff der Erfindung zu definieren. Das ist im ArbnErfG klar festgelegt. Darunter fallen nämlich nur Entwicklungen, auf die ein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet werden kann. Auf Ingenieure trifft das vielfach zu. Anders sieht es bei Designentwürfen oder neuen Markennamen aus. Sie können nur als Geschmacksmuster beziehungsweise Marke angemeldet werden und fallen demzufolge nicht unter das Arbeitnehmererfindungsgesetz. Zusätzlich gibt es Regelungen für technische Verbesserungsvorschläge, die von Angestellten stammen. Grundsätzlich werden für angestellte Ingenieure zwei Formen von Erfindungen unterschieden:
Arbeitnehmererfindung oder Diensterfindung: Die Begriffe werden synonym verwendet. Eine Diensterfindung wird häufig während der Arbeitszeit im Betrieb gemacht, sei es durch einen Entwicklungsauftrag des Arbeitgebers oder aus Eigeninitiative. Arbeitnehmererfindungen können aber auch Produkte oder Verfahren sein, die zwar außerhalb der Arbeitszeit entstanden sind, aber auf Erfahrungen oder Arbeiten im Betrieb beruhen. Die Abgrenzung zur freien Erfindung ist hier nicht immer ganz einfach und wird im ersten Schritt über eine Einschätzung des Arbeitgebers vorgenommen.
Freie Erfindungen: Handelt es bei der Innovation des Ingenieurs nicht um eine Arbeitnehmererfindung, liegt automatisch eine freie Erfindung vor. Er hat sie also in seiner Freizeit vorgenommen, und sie steht in keinem Verhältnis zu seinem Arbeitsplatz.
Wer hat Anspruch auf die Verwertung einer Arbeitnehmererfindung?
Ein Ingenieur wird von einem Unternehmen unter anderem beschäftigt, um Produkte oder Verfahren einschneidend zu verbessern oder vollständig neu zu entwickeln. Oftmals ist die Erfindung also das gewünschte Ergebnis des Arbeitsverhältnisses, für das eine Gehaltszahlung erfolgt. Daher hat der Arbeitgeber das Recht, den Nutzen aus dieser Diensterfindung zu ziehen. Er kann also ein Patent auf die Arbeitnehmererfindung anmelden, später Lizenzen vergeben und das Produkt oder Verfahren gegebenenfalls verfeinern. Das heißt jedoch nicht, dass die kreative Leistung des Ingenieurs nicht gewürdigt würde. Zum einen ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn bei der Patentanmeldung namentlich als Erfinder aufzuführen – das kann für den Fortlauf der Karriere durchaus eine große Bedeutung haben.
Zum anderen hat der angestellte Ingenieur bei einer Arbeitnehmererfindung Anspruch auf eine Vergütung. Für diese gibt es ein festgelegtes System, bei dem unter anderem die Umstände der Entwicklung und der vermutliche finanzielle Nutzen der Arbeitnehmererfindung für das Unternehmen berücksichtigt werden. Die Festlegung eines Werts stellt sich allerdings oftmals als schwierig heraus. Außerdem nimmt alleine die Prüfung der Patentanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zweieinhalb bis drei Jahre in Anspruch, und manche Patente meldet ein Unternehmen zwar an, nutzt sie jedoch nicht. All diese Faktoren machen es schwer, die Vergütung der Arbeitnehmererfindung zu bemessen. Werden sich Arbeitgeber und angestellter Ingenieur nicht einig, kann die Schiedsstelle des DPMA helfen.
Übrigens: Laut ArbnErfG steht dem Arbeitnehmer für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber „eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht“ ebenfalls eine Vergütung zu, die nach dem gleichen System berechnet wird wie die Summe, die bei einer Arbeitnehmererfindung ausgezahlt wird. In der Praxis ist es oftmals noch schwerer, den genauen Wert zu bestimmen, da bestimmte Posten wie Lizenzgebühren, nicht anfallen. Darüber hinaus wird der Umgang mit technischen Verbesserungsvorschlägen in Tarifverträgen oder den jeweiligen Betriebsvereinbarungen geregelt.
Wie können Ingenieure ihre Meldepflicht bei einer Arbeitnehmererfindung erfüllen?
Laut dem ArbnErfG ist ein angestellter Ingenieur dazu verpflichtet, eine Erfindung unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Da eine Arbeitnehmererfindung mit einem Vergütungsanspruch verbunden ist, liegt diese Meldepflicht auch in seinem eigenen Interesse. Falls mehrere Kollegen an der Neuentwicklung beteiligt waren, macht es Sinn, diese Meldung gemeinsam abzugeben. Die Meldepflicht betrifft einfache Arbeitnehmer im privaten Sektor, aber auch Angestellte im öffentlichen Dienst sowie Beamte. Leiharbeiter, die nur befristet im Unternehmen beschäftigt sind, haben bei einer Arbeitnehmererfindung ebenfalls eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Die Arbeitnehmererfindung muss in Textform eingereicht werden, um die Meldepflicht zu erfüllen, also per Brief, E-Mail oder Fax. Der Arbeitgeber wiederum ist verpflichtet, den Zeitpunkt, zu dem die Angaben bei ihm eingegangen ist, zu bestätigen. Auch das muss in Textform passieren. Das Datum ist wichtig, weil der Arbeitgeber zwei Monate Zeit hat, die eingereichte Diensterfindung zu prüfen. Inhaltlich sollte der Ingenieur nicht nur die beteiligten Mitarbeiter und den von ihnen geleisteten Beitrag aufführen, sondern auch die Entstehungsweise der Arbeitnehmererfindung. Dazu gehört das Umsetzen dienstlich erteilter Weisungen, verwendete Erfahrungen des Betriebs und Anteil des Erfinders an der Entwicklung. Zusätzlich muss natürlich die Arbeitnehmererfindung selbst möglichst detailliert beschrieben werden.
Welche Pflicht muss der Arbeitgeber nach Abgabe der Diensterfindung erfüllen?
Der Arbeitgeber hat nun im ersten Schritt die Aufgabe, die Arbeitnehmererfindung zu prüfen. Vor allem kontrolliert er, ob die technischen Beschreibungen des Ingenieurs ausreichend sind. Insgesamt hat er für diesen Vorgang zwei Monate Zeit. Lässt er diese Frist verstreichen, ohne um Verbesserungen zu bitten, gilt die Diensterfindung als ordnungsgemäß eingereicht. Innerhalb von insgesamt vier Monaten muss sich der Arbeitgeber zudem entscheiden, ob er die Arbeitnehmererfindung beansprucht. Das geschieht automatisch, wenn er sie nicht in Textform offiziell freigibt. Bei einer Annahme steht dem angestellten Erfinder eine Vergütung zu, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Arbeitnehmererfindung wirtschaftlich nutzt.
Beansprucht der Arbeitgeber die Arbeitnehmererfindung, steht ihm das Recht zu, sie als Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Als Inhaber der Schutzrechte bleibt es während der Laufzeit ihm überlassen, wie er die Arbeitnehmererfindung einsetzt. Wie bereits erwähnt, muss er seinem Angestellten dafür jedoch eine Vergütung bezahlen, die sich nach dem vermuteten Wert der Arbeitnehmererfindung berechnet. Außerdem ist er verpflichtet, bei einer Patentanmeldung den Ingenieur als Erfinder zu benennen. Will er nur in Deutschland oder in einer begrenzten Zahl an internationalen Staaten die Diensterfindung nutzen, muss er sie für die übrigen Staaten freigeben, damit der Arbeitnehmer dort seinerseits ein Patent anmelden kann, falls er das wünscht.
Gibt er hingegen innerhalb der Frist von 4 Monaten die Arbeitnehmererfindung frei, kann der angestellte Ingenieur sie selbst verwerten und ein Patent anmelden – diese Entscheidung auf Seiten des Unternehmens lässt sich nicht rückgängig machen. Der Arbeitgeber kann also nicht im Nachhinein eine einmal freigegebene Arbeitnehmererfindung für sich beanspruchen, weil der Arbeitnehmer mit ihr gutes Geld verdient. Dabei ist eine freigegebene Arbeitnehmererfindung nicht gleichzusetzen mit einer freien Erfindung. Denn für diesen Fall steht eine Überprüfung des Arbeitgebers noch aus.
Wie es sich mit Arbeitsvertrag und Arbeitnehmererfindungen verhält, hören Sie auch in dieser Podcast-Folge von Technik aufs Ohr:
Welche Rechte und Pflichten sind mit einer freien Erfindung verbunden?
Ein Ingenieur, der sich in einem Angestelltenverhältnis befindet, kann grundsätzlich kein Patent anmelden, ohne sich zuvor mit seinem Arbeitgeber darüber abzustimmen – selbst, wenn es sich tatsächlich um eine freie Erfindung handeln sollte. Um eine freie Erfindung kann es sich nur handeln, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit entstanden ist und nicht wesentlich auf Erkenntnissen beruht, die der Angestellte durch seine Tätigkeit im Unternehmen gewonnen hat. Das kann Auslegungssache sein. Deswegen hat auch hier, wie bei einer Arbeitnehmererfindung, der Ingenieur eine Meldepflicht. Er muss sein Produkt oder Verfahren dem Arbeitgeber in Textform vorstellen.
Anders als bei einer Diensterfindung reichen hier die Informationen aus, die dem Arbeitgeber bei der Beurteilung helfen, ob es sich tatsächlich um eine freie Erfindung handelt. Es gibt nur eine Ausnahme von dieser Meldepflicht: Sie fällt weg, wenn die freie Erfindung ganz offensichtlich in einen anderen Arbeitsbereich fällt und vom Unternehmen auch nicht verwendet werden könnte. Da sich jedoch in vielen Fällen grundlegende Kenntnisse auf völlig fachfremde Bereiche übertragen lassen, ist hier Vorsicht geboten. Im Zweifel ist es besser, wenn der Ingenieur seiner Meldepflicht nachkommt.
Der Arbeitgeber hat bei einer freien Erfindung eine Frist von drei Monaten, um sie einzuschätzen. Er muss sie jedoch nicht aktiv freigeben, sondern im Gegenteil, schriftlich bestreiten, dass es sich tatsächlich um eine freie Erfindung handelt, falls er sie in Anspruch nehmen möchte.
Muss der Arbeitnehmer seine Erfindung dem Arbeitgeber anbieten?
Eine besondere Situation liegt vor, wenn es sich zwar um eine freie Erfindung handelt, sie aber dennoch für den Arbeitgeber von Interesse sein könnte. So lange der Ingenieur bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigt ist, muss er seinem Arbeitgeber ein Angebot unterbreiten, damit dieser die freie Erfindung nutzen kann. Dabei darf es sich auch um ein nicht-ausschließliches Recht handeln. Das heißt: Beispielsweise nutzen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die freie Erfindung. Gegebenenfalls kann der Ingenieur ein entsprechendes Angebot inklusive angemessener Bedingung direkt mit der Meldung seiner freien Erfindung abgeben.
Der Arbeitgeber muss das Angebot innerhalb von drei Monaten annehmen, sonst erlischt sein Vorrecht, und der Ingenieur kann unabhängig entscheiden, wie er mit seiner freien Erfindung verfährt. Alternativ hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, grundsätzlich von seinem Vorrecht Gebrauch zu machen, aber die Bedingungen des Angebots nicht anzuerkennen. Einigen sich beide Partner nicht im Nachgang, entscheidet ein Gericht über die Details der Vereinbarungen.
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