Was Ingenieure bei der Nebentätigkeit beachten müssen
Wer neben der Hauptarbeit noch eine Nebentätigkeit annimmt, hat nicht immer wirtschaftliche Gründe. Auch ein Ehrenamt kann eine Nebentätigkeit sein. In einigen Fällen wollen Ingenieure über eine Nebentätigkeit auch ihre Selbstständigkeit aufbauen.
- Was zählt als Nebentätigkeit?
- Hat der Arbeitgeber das Recht, die Nebentätigkeit zu verbieten?
- Sonderfall Wettbewerbsverbot
- Muss der Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informiert werden?
- Sonderfall: Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
- Nebentätigkeit: Was erlaubt ist und was nicht
- Sozialversicherung und Steuern bei Nebentätigkeit
Was zählt als Nebentätigkeit?
Jede Tätigkeit, die Ingenieure und Informatiker neben ihrer hauptberuflichen Beschäftigung ausüben, gilt als Nebentätigkeit. Ob die Nebentätigkeit bezahlt wird, ist dabei zweitrangig. Auch unbezahlte Tätigkeiten, wie etwa ein Ehrenamt, fallen unter Umständen in diese Kategorie. Wer sich zu Beginn einer Selbstständigkeit nur nebenberuflich selbstständig macht, verdient oft noch nicht viel Geld. Nichtsdestotrotz handelt es sich um einen offiziellen Nebenerwerb.
Die Nebentätigkeit muss nicht zwingend ein zweites berufliches Standbein sein. Wer für Bekannte gegen Entgelt am Abend die Buchhaltung übernimmt, hat einen Nebenerwerb. So gibt es auch Ingenieure und Informatiker, die einen Internetblog betreiben, um dort ihr Fachwissen oder das Spezialwissen eines Hobbys weiterzugeben – je nach Zeitaufwand und Dimension des Blogs kann auch das zur Nebentätigkeit werden. Sobald sie mit diesem Blog über Werbung Geld verdienen, ist das Schreiben nicht mehr als Hobby anzusehen. Alle Tätigkeiten, bei denen Ingenieure und Informatiker also ihre Arbeitskraft nutzen, gelten als Nebentätigkeit, egal ob es sich um einen Zweitjob, Mini-Job oder eine selbstständige Tätigkeit handelt, beispielsweise als Betreiber eines privaten Onlineshops. Ab wann etwa das Betreiben eines Internetblogs oder bezahlte Gefälligkeiten für Bekannte offiziell zur Nebentätigkeit wird, muss im Einzelfall entschieden werden.
Hat der Arbeitgeber das Recht, die Nebentätigkeit zu verbieten?
Grundsätzlich nein. Zwar enthalten Arbeitsverträge häufig die Regelung, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit vom Arbeitgeber genehmigt werden muss, eine solche allgemeine Regel ist jedoch unwirksam. Denn ein Arbeitsvertrag sagt ja gerade aus, in welcher Zeit Ingenieure und Informatiker für ihren Arbeitgeber tätig sind. Es steht Ihnen im Grunde frei, die darüber hinaus gehende Zeit als Arbeitszeit zu nutzen. Eine Nebentätigkeit ist daher grundsätzlich immer erlaubt und wird durch das Grundgesetz mit dem Recht auf Berufsfreiheit nach Paragraph 12 Absatz 1 GG gedeckt. Bei der Ausübung der Nebentätigkeit ist es außerdem nicht relevant, ob diese in Bezug zur hauptberuflichen Beschäftigung steht, solange sie nicht dazu in Konkurrenz tritt. Ein Nebenjob allein ist demnach auch kein ausreichender Kündigungsgrund.
Sonderfall Wettbewerbsverbot
Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit nur dann untersagen, wenn ein grundlegendes Interesse daran besteht. Dieses muss nachgewiesen werden. Ein solches Interesse kann dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer durch den Nebenjob zu erschöpft ist, um seiner Hauptbeschäftigung nachzugehen. Auch darf der Arbeitnehmer keine Konkurrenz zu seinem Hauptarbeitgeber aufbauen. Das bedeutet, er darf nicht zeitlich bei einem Wettbewerber arbeiten oder sich in der gleichen Sparte selbstständig machen, um von dort aus seinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. In diesen Fällen greift das Wettbewerbsverbot.
Muss der Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informiert werden?
Auch wenn der Arbeitgeber nicht das Recht hat, eine Nebentätigkeit zu verbieten, so muss er in gewissen Fällen vorab darüber informiert werden. Und zwar dann, wenn dies tarifvertraglich geregelt ist oder der Nebenerwerb die Interessen des Arbeitgebers tangiert. So kann es beispielsweise bei Minijobs durchaus zu sozialversicherungsrechtlichen Überschneidungen kommen, über die ein Unternehmen informiert werden muss.
Im Fall von Ehrenämtern sollte der Arbeitgeber dann informiert werden, wenn die Ausübung des Ehrenamtes Einschränkungen der hauptberuflichen Tätigkeit mit sich bringt. Ein Verbot ist für den Arbeitgeber jedoch auch dann schwierig. Es gibt sogar Ehrenämter, deren Ausübung gesetzlich geschützt ist.
- Freiwillige Feuerwehr (in einigen Bundesändern sogar für Übungen)
- Technisches Hilfswerk (THW)
- Deutsches Rotes Kreuz (DRK)
- Malteser
- Johanniter-Unfall-Hilfe
- Arbeiter-Samariter-Bund
- Schöffentätigkeit
Eine gesetzliche Freistellungspflicht gilt jedoch grundsätzlich nur für Ehrenämter, die im öffentlichen Interesse liegen. Inhaber von Ehrenämtern bei der freiwilligen Feuerwehr und beim THW müssen sogar bezahlt freigestellt werden. Für die Tätigkeit als Kassenwart im kleinen Privatverein gibt es ein solches Recht – weder bezahlt noch unbezahlt – nicht.
Sonderfall: Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
Eine besondere Stellung nehmen Ingenieure und Informatiker ein, die im Beamtenverhältnis oder im öffentlichen Dienst tätig sind. Anders als privatwirtschaftlich Angestellte unterliegen sie zahlreichen gesetzlichen Vorschriften. Zwar haben auch Beamte das Recht auf freie Berufswahl und grundsätzlich auch auf das Ausüben einer Nebentätigkeit – anders als bei Ingenieuren in der freien Wirtschaft kann der Dienstgeber den Nebenerwerb jedoch untersagen. Ein weiterer Unterschied: Verbeamtete Ingenieure müssen sich die Nebentätigkeit fast immer genehmigen lassen. Es gibt nur wenige nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten für Beamte. Dazu gehören unter anderem die schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder eine Vortragstätigkeit. Bei Beamten wird stets die Fünftel-Vermutung angewendet. Sie begrenzt den Nebenerwerb zeitlich. Dabei wird angenommen, dass Beamte lediglich ein Fünftel der Zeit ihrer Haupttätigkeit auf die Nebentätigkeit aufwenden dürfen. Andernfalls, so sieht es § 65 Abs, 2 S. 4 BBG vor, ist nicht sichergestellt, dass Beamte ihren Dienstpflichten nachkommen können.
Nebentätigkeit: Was erlaubt ist und was nicht
Wie bereits erläutert, darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nicht verbieten. Mit Ausnahme von Beamten ist der Nebenerwerb für Angestellte auch nicht genehmigungspflichtig. Grundsätzlich tun Ingenieure und Informatiker jedoch gut daran, Nebentätigkeiten mit dem Arbeitgeber abzustimmen, um weiterhin ein konfliktfreies Arbeitsverhältnis zu gewährleisten. In der Regel lehnen Unternehmen eine Nebentätigkeit nicht ab, wenn einige Punkte beachtet werden.
- Die hauptberufliche Tätigkeit darf unter dem Nebenjob nicht leiden. Egal ob Ehrenamt, Selbstständigkeit oder Zweitjob.
- Urlaubstage dürfen nicht für die Nebentätigkeit genutzt werden. Der Urlaub dient der Erholung und daran hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse. Ausnahme: Unterstützt die Nebentätigkeit die Erholung, etwa ein sportlicher Nebenjob bei „Schreibtischtätern“, kann sie durchaus erlaubt sein.
- Krankheitstage dürfen nicht für die Nebentätigkeit genutzt werden. Sie dienen der Heilung. Wer trotz Krankheit seiner Nebentätigkeit nachgeht, beeinträchtigt die Heilung, worunter zwangsläufig der Hauptberuf leidet. Auch in diesem Fall bestätigt die Ausnahme die Regel: Wenn der Heilungsprozess nicht maßgeblich beeinträchtigt wird, sind bestimmte Tätigkeiten erlaubt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Angestellte ein Bein gebrochen hat und zu Hause in zeitlich angemessenem Rahmen einer Computertätigkeit nachgeht. Sowohl im Fall von Urlaub als auch von Krankheit, kann die Entscheidung vom Einzelfall abhängen.
- Ist der Ingenieur oder Informatiker nebenberuflich selbstständig tätig, darf er betriebliche Mittel nicht für diese nebenberufliche Tätigkeit verwenden. Aufgrund des Wettbewerbsverbotes müssen Haupt- und Nebenjob klar voneinander getrennt sein. Dem Arbeitgeber darf durch den Nebenerwerb seines Angestellten keine Konkurrenz entstehen.
Angestellte müssen das Arbeitszeitgesetz beachten. Nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 3 ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers 8 Stunden nicht überschreiten. Grundlage dafür ist eine 48-Stunden-Woche. Vollberuflich tätige Ingenieure und Informatiker haben in den meisten Fällen eine 40-Stunden-Woche – Überstunden nicht eingerechnet. Dadurch bleiben maximal 8 Stunden für eine Nebentätigkeit übrig. Das mag bei einem Ehrenamt noch funktionieren, bei einem Zweitjob mit Arbeitsvertrag meist nicht mehr. Hinzu kommt die elfstündige Ruhezeit zwischen den täglichen Arbeitszeiten gemäß § 5 Abs. 1 ArbzG, die nicht beeinträchtigt werden darf. Eine abendliche Nebentätigkeit sorgt schnell für eine Unterschreitung der Ruhezeit. Dann hat der Hauptarbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, dass die Nebentätigkeit beschränkt wird.
Ein Verstoß gegen diese genannten Einschränkungen kann dazu führen, dass der Arbeitgeber die Nebentätigkeit verbietet. In diesen Fällen darf er das dann auch. Verletzt der Ingenieur oder Informatiker durch die Ausübung einer Nebentätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten aus dem Hauptjob, so kann ihm gegebenenfalls verhaltensbedingt gekündigt werden. Allerdings erst nach Aussprechen einer Abmahnung. Das gilt vor allem bei Ausübung einer Konkurrenztätigkeit, unter Umständen aber auch beim Ausüben einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit oder bei Überschreiten der nach dem Arbeitszeitgesetz höchstzulässigen Arbeitszeit. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein, wenn zum Beispiel Arbeitgebereigentum für die Nebentätigkeit missbraucht wird.
Sozialversicherung und Steuern bei Nebentätigkeit
Neben möglichen Konflikten mit dem Arbeitgeber müssen sich Ingenieure und Informatiker auch mit der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Seite der Nebentätigkeit beschäftigen. Und auch die Krankenkassen haben gewisse Regeln für die Aufnahme einer Nebentätigkeit erlassen. Wer zusätzlich zu seiner Hauptbeschäftigung einen Nebenjob annimmt, muss darauf unter bestimmten Umständen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit nur aus einem 450-Euro-Minijob besteht. Auch bei einer zeitlich befristeten Nebentätigkeit von maximal 70 Arbeitstagen pro Jahr müssen keine Beiträge bezahlt werden. In beiden Fällen meldet der zweite Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Minijobzentrale und einer Unfallversicherung an.
Wer mehr als einen Minijob als Nebentätigkeit hat, muss hingegen einzahlen. Während der erste Minijob beitragsfrei bleibt, fallen für den zweiten Beiträge an. Für die Berechnung wird das Einkommen mit dem Gehalt der hauptberuflichen Tätigkeit zusammengerechnet. Geht die Nebentätigkeit über einen Minijob hinaus und verdient der Ingenieur oder Informatiker mehr als 450 Euro pro Monat im Nebenerwerb, so müssen auf dieses Einkommen immer Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden.
Für das Finanzamt hingegen ist es relativ uninteressant, woher die Einkünfte stammen. Versteuert werden muss das gesamte Einkommen. Lediglich die prozentuale Besteuerung kann sich unterscheiden. So werden Minijobs bis 450 Euro meist pauschal mit 2 % besteuert. Es ist daher sinnvoll, in der Steuererklärung darauf zu achten, genau anzugeben, aus welcher Form der Arbeit die Einkünfte kommen. Ausnahmen gibt es nur bei Lohn aus einer Nebentätigkeit als Betreuer, Erzieher oder Übungsleiter sowie vergleichbaren Tätigkeiten. In diesem Fall dürfen pro Jahr 2.400 Euro steuerfrei dazuverdient werden.
In Sachen Sozialversicherungspflicht kann eine Nebentätigkeit zu zahlreichen Konstellationen führen. Ob Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt werden müssen, hängt nicht nur von der Dauer der Nebentätigkeit ab, sondern auch von der Höhe des Verdienstes. Wer sich unsicher ist, sollte sich von einem Fachmann beraten lassen.
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