Welche Regelungen gelten für Ingenieure beim Arbeitgeberdarlehen?
Im Arbeitsverhältnis kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Beschäftigungsverhältnis um ein Darlehen bitten, häufig auch im Zusammenhang mit Aufwendungen, die sie mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis tätigen, so etwa für Umzüge, Anschaffungen von Fahrzeugen, die zum Erreichen der Arbeitsstelle benötigt werden, u. ä.
Ein solches Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer neben der Entgeltzahlung einen Betrag zur Verfügung stellt, der keine Gegenleistung für geleistete Arbeit darstellt, sondern der ansonsten nur durch die Aufnahme eines Kredites bei einem Kreditunternehmen zu erlangen gewesen wäre. Dabei ist hier zu prüfen, ob es sich tatsächlich um ein Arbeitgeberdarlehen oder nicht doch um Vorschüsse oder Abschlagszahlungen auf künftige Lohnzahlungen handelt. Regelmäßig liegt einem Arbeitgeberdarlehen dann ein entsprechender Darlehensvertrag zugrunde. Charakteristisch für ein solches Darlehen ist, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung unabhängig von der geleisteten Arbeit und von verdienten Vergütungsbeträgen begründet wird. Sie setzt eine Einigung zwischen den Parteien über die wesentlichen Punkten des Darlehensvertrages voraus, nämlich darüber, dass ein bestimmter Betrag darlehensweise gewährt wird, dass und in welcher Weise er zurückzuzahlen und gegebenenfalls auch zu verzinsen ist. Regelmäßig besteht keine Verpflichtung, einen Darlehensvertrag schriftlich abzuschließen, auch wenn der Arbeitsvertrag selbst eine Schriftformklausel enthält. Richtigerweise sollten jedoch beide Parteien eine schriftliche Vereinbarung fordern, schon um späteren Auseinandersetzungen vorzubeugen.
Grundsätzlich können die Parteien die Regularien des Darlehens frei vereinbaren, sie sind dabei jedoch an rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, so dass eine Verrechnung mit dem laufenden Entgeltanspruch stets die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO zu berücksichtigen hat. Dem Arbeitnehmer muss daher stets der pfändungsfreie Teil seines Entgelts erhalten bleiben. Ansonsten unterliegen Arbeitgeberdarlehen nur den allgemeinen Regularien mit einer Ausnahme: Der Kredit darf nicht daran gebunden sein, Waren des Arbeitgebers selbst auf Kredit zu erwerben. Eine solche Regelung verstieße gegen § 107 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung. Dieser Vorschrift nach darf ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf lediglich nach Vereinbarung Waren unter Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt.
Ansonsten unterliegen Kreditverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den allgemeinen Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Bestimmungen des Kreditvertrages dürfen daher keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers beinhalten.
Zu verzinsen ist das Arbeitgeberdarlehen dann, wenn Entsprechendes vereinbart ist. Eine gesetzliche Verzinsungspflicht gibt es nicht. Ohne entsprechende Vereinbarung wäre das Darlehen ein zinsloses Darlehen. Sofern ein Darlehen zu günstigeren Zinsen gegeben wird als der aktuelle Kapitalmarktzins, handelt es sich letztlich um eine zusätzliche Form der Vergütung, ihre Vergabe ist deshalb in Betrieben mit Betriebsrat mitbestimmungspflichtig.
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, wird das Darlehen nur dann zur Rückzahlung fällig, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Fehlt es an einer derartigen Vereinbarung, läuft der Darlehensvertrag zu den bisherigen Konditionen weiter.
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