Recht 14.01.2000, 17:24 Uhr

Wie Sie mit Freibeträgen Steuern sparen

Wer im laufenden Jahr seine Lohnsteuerabzüge optimieren will, sollte zu Beginn des Jahres seine persönliche Lohnsteuerstrategie überprüfen.

Wahl der richtigen Steuerklasse:
Verheiratete Arbeitnehmer, die im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Aber welche ist die günstigere? Eine generell gültige Antwort gibt es nicht. Die richtige Jahressteuer ergibt sich erst bei der gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung.
Als Faustregel läßt sich aber folgendes sagen: Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten gleich viel verdienen, während bei der anderen Kombination der Ehegatte in der Klasse III mindestens 60% des gemeinsamen Einkommens erzielt.
Zu beachten ist, dass in der Steuerklasse V ein verhältnismäßig höherer Steuerabzug vorgenommen wird als in den Steuerklassen III und IV, da hier Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale und Sonderausgaben-Pauschbetrag nicht berücksichtigt sind.

Eintragung von Freibeträgen für Werbungskosten und Sonderausgaben:
Mit der Eintragung von Freibeträgen (über DM 1200) kann unterjährig Steuer gespart werden. Insbesondere Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, können mit den 0,70 DM pro einfachen Entfernungskilometer für die voraussichtliche Anzahl der Arbeitstage in 2000 angesetzt werden.
Aber auch Aufwendungen für die Fortbildung in einem ausgeübten Beruf, Mehraufwendungen für eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung und Arbeitsmittel (Abschreibung des beruflich genutzten PC) können eingetragen werden.
Auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bis zu 27 000 DM berücksichtigt werden, allerdings setzt dies voraus, dass der Empfänger zustimmt, da er diesen Betrag versteuern muss.

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Eintragung von negativen Einkünften:
Negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, wie etwa die Verluste aus Steuersparmodellen (Medienfonds, Schiffsbeteiligungen) ebenso, wie für die Verluste aus der vermieteten Immobilie, auf Grund hoher Finanzierungskosten (Disagio, Zinsen) oder Abschreibungen, sind eintragungsfähig.
Um die Liquidität zu erhöhen, Zinsverluste zu vermeiden, aber auch um die Zahlungen an die tatsächliche Steuerlast annähernd anzugleichen, macht eine Überprüfung der Steuerklassen und eingetragenen Freibeträge wirklich Sinn. FRANK STROHM
Der Autor ist Steuerberater bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Ebner, Stolz und Partner in Stuttgart.
Wehren Sie sich, wenn Vater Staat Ihnen zu tief in die Tasche greift.

Ein Beitrag von:

  • Frank Strohm

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