Das bleibt vom Netto 13.05.2020, 10:19 Uhr

Kurzarbeitergeld: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Durch die Corona-Krise befinden sich immer noch viele Menschen in Kurzarbeit: Wie viel Geld steht Arbeitnehmern in der Kurzarbeit zu? Wir haben Antworten.

Uhr vor Gesicht eines Mannes

Kurzarbeit betrifft in der Coronakrise viele Menschen.

Foto: panthermedia.net/stevanovicigor

Kurzarbeit als Alternative zu Entlassungen hat sich zur Bewältigung der Corona-Krise durchgesetzt. Für rund 50 Millionen Beschäftigte haben Unternehmen in der EU sowie Großbritannien und der Schweiz Ende April 2020 Kurzarbeit beantragt. Im August waren laut Berechnungen des ifo-Instituts rund 4,6 Millionen Personen in Kurzarbeit. Das bedeutet auch, nicht das übliche Gehalt auf dem Konto zu finden. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitsamt gezahlt und ersetzt einen Teil der verursachten Nettoeinbußen.

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Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld ist ein Zuschuss zum Arbeitslohn, der von der Arbeitsagentur bezahlt wird, wenn Kurzarbeit angeordnet wird. Der Arbeitgeber oder der Betriebsrat beantragt das Kurzarbeitergeld. Kurzarbeit fällt an, wenn im Unternehmen die betriebsübliche Arbeitszeit aus unvorhergesehenen Gründen vorübergehend verkürzt werden muss. Solch ein Fall ist die aktuelle Coronakrise. Ziel der Kurzarbeit sind zum einen die Senkung der Personalkosten sowie der Erhalt der Arbeitsplätze. In dem jeweiligen Monat, in dem Kurzarbeitergeld ausgezahlt werden soll, muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten mindestens 10 % ihres Gehalts verlieren.

Wegen der wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus haben mehr als 700.000 Betriebe in Deutschland Kurzarbeit für ihre Beschäftigten beantragt (Stand 23.04.).

Wie viel Kurzarbeitergeld bekomme ich?

Die Spitzen von Union und SPD haben sich auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes geeignet. In der Coronakrise soll es für kinderlose Beschäftigte, abhängig von der Bezugsdauer , von 60 auf bis zu 80 %  und für Beschäftigte mit Kindern von 67 auf bis zu 87 % erhöht werden. Bislang hatte das Kurzarbeitergeld 60 % beziehungsweise 67 Prozent betragen. Nun soll es für Angestellte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert haben, ab dem 4. Monat auf 70 % (77 % für Eltern) und ab dem 7. Monat auf 80 % (87 % für Eltern) erhöht werden. Die Regelungen gelten bis zum Jahresende.

Die Höhe des Betrags aus der Arbeitslosenversicherung staffelt sich so: 60 % des Nettolohns, Arbeitnehmer mit Kindern im Haushalt erhalten 67 %.

Doch nicht jeder Arbeitnehmer wird komplett auf Kurzarbeit gesetzt. Es ist durchaus üblich, dass Beschäftigte in Kurzarbeit einen Teil der vereinbarten Arbeitszeit leisten. Dann erhalten sie auch einen entsprechenden Anteil des Lohns vom Arbeitgeber. Der Entgeltausfall wird durch das Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Für den individuellen Fall kann ein Kurzarbeitergeld-Rechner verwendet werden.

Eingabehilfe für Kurzarbeitergeld-Rechner

Im Netz finden sich Rechner für Kurzarbeitergeld. Diese basierten auf den Vorschriften des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) sowie den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug des Bundesministeriums für Finanzen.

Nutzer geben das Steuerjahr an, zu dem in ihrem Unternehmen Kurzarbeit angeordnet ist.  Des Weiteren wird das Monatsbrutto eingetragen, das ohne den Arbeitsausfall gezahlt wird, vermindert um Entgelte für Mehrarbeit. Dieses Bruttogehalt wird auch Soll-Entgelt genannt. Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld bleiben bei der Berechnung des Soll-Entgelts außer Betracht.

Ein weiteres Feld des Rechners ist das Ist-Entgelt. Nutzer geben bitte das durch die Kurzarbeit reduzierte Monatsbrutto an. Die Steuerklasse wird bei der Berechnung natürlich auch miteinbezogen. Aus dem regulären und dem durch Kurzarbeit reduzierten Brutto (Soll-Entgelt und Ist-Entgelt) wird jeweils das pauschalierte Nettoentgelt berechnet.

Geben Sie unbedingt an, ob Sie Kinder haben, die mit einem Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen sind oder für die Sie Kindergeld beziehen. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten durch das Arbeitsamt 67 % der Nettoeinbußen des Monats.

Zum Schluss tragen Nutzer noch den Beschäftigungsort ein. Davon abhängig ist die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Wie wird Kurzarbeit angemeldet?

Arbeitnehmer müssen selbst nicht tätig werden, denn das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber angemeldet. Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten:

  • Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit an. Das Amt, dass in dem Bezirk des Unternehmens-Sitzes liegt, ist zuständig. Die Agentur für Arbeit überprüft dann die Voraussetzungen.
  • Daraufhin stellt der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm vorgelegten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit. Dabei muss eine Frist von drei Monaten nach dem Erstantrag eingehalten werden.

Hat die Kurzarbeit Auswirkungen auf die Sozialversicherung?

Nein, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung verändert sich während der Kurzarbeit nicht. Allerdings werden die Beitragshöhen für Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung dem Bruttoarbeitsentgelt der reduzierten Arbeitszeit angepasst. Diese müssen weiterhin gemeinsam vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt werden.

Was bedeutet Kurzarbeit für meine Rente?

Die Deutsche Rentenversicherung gibt an, dass sich Kurzarbeit nicht nur auf den Lohn, sondern auch auf die Höhe der späteren Rente auswirkt. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden weiterhin gemeinsam vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Die Beiträge der Rentenversicherung werden auf Basis von 80 % des Verdienstausfalls errechnet. Doch Achtung: Diese müssen allein vom Arbeitgeber getragen werden.

Wie lange darf Kurzarbeit angesetzt werden?

Kurzarbeit darf gesetzlich maximal 12 Monate angesetzt werden. Ist die Situation auf dem Arbeitsmarkt jedoch sehr angespannt, kann die Dauer auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden. Ob das in der Coronakrise passiert, ist noch nicht absehbar.

Nutzen Sie unseren Brutto-Netto-Rechner.

Gelten in der Coronakrise andere Regelungen zur Kurzarbeit?

Die deutsche Wirtschaft leidet unter der Coronakrise. Um Jobverluste zu verhindern, wurden die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen für Kurzarbeit erleichtert. Was heißt das genau?

Der Bundestag hat am 13. März 2020 für die Änderung beim Kurzarbeitergeld aufgrund der Coronakrise gestimmt. Die Verordnung mit Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld ist befristet und gilt bis 31. Dezember 2021. Die Erleichterungsmaßnahmen selbst gelten befristet bis zum 31.12.2020.

Das Ziel der Erleichterung ist es, Betriebe zu entlasten und einen schnelleren Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erzielen. Auch Leiharbeiter erhalten daher Kurzarbeitergeld.

Weiterhin wichtig: Durch eine Regelung im neuen § 421c SGB III wird festgelegt, dass Arbeitnehmer während der Kurzarbeit in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 eine neue Nebenbeschäftigung aufnehmen dürfen. Das Entgelt wirkt sich nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus.

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Ein Beitrag von:

  • Sarah Janczura

    Sarah Janczura

    Sarah Janczura schreibt zu den Themen Technik, Forschung und Karriere. Nach einem Volontariat mit dem Schwerpunkt Social Media war sie als Online-Redakteurin in einer Digitalagentur unterwegs. Aktuell arbeitet sie als Referentin für Presse und Kommunikation beim VDI e.V.

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