Firmenwagen 27.07.2019, 08:00 Uhr

Steuervorteile von Elektroautos und Plug-in-Hybriden

Die Bundesregierung will die Energiewende vorantreiben und schädliche CO2-Emissionen senken. Seit Beginn des Jahres fahren Angestellte daher unter bestimmten Voraussetzungen günstiger, wenn sie ein E-Auto oder Plug-in-Hybrid als Dienstwagen nutzen.

Ein Stecker und ein Zapfhahn werden über zwei Autos gehalten

Foto: panthermedia.net/tomwang

Viele Ingenieure bekommen von ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen gestellt. Er ist für sie in der Regel ein interessanter geldwerter Vorteil. Denn die Kosten für das Dienstfahrzeug werden komplett vom Arbeitgeber getragen, also Anschaffungspreis oder Leasinggebühr, Versicherungen, Wartungen, Reparaturen und Kraftstoff. Viele Ingenieure dürfen das Auto auch privat nutzen, können also auf ein eigenes Fahrzeug verzichten. Allerdings unterliegt die Privatnutzung der Einkommenssteuer und der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer muss dafür einen Betrag an das Finanzamt entrichten – dabei kann er seit Januar kräftig sparen, wenn er sich für ein Elektroauto oder ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug entscheidet.

Welche Steuervorteile gelten für Elektroauto und Plug-in-Hybrid?

Erhalten Sie als Ingenieur einen Firmenwagen, können Sie zwischen 2 verschiedenen Möglichkeiten der Besteuerung wählen. Bei der ersten Variante führen Sie ein Fahrtenbuch, in das Sie detailliert jeden zurückgelegten Kilometer eintragen. Bei Dienstfahrten werden Ort und Zweck aufgeführt, bei Privatfahrten lediglich die gefahrenen Kilometer. Für das Finanzamt wird daraus der Anteil der privaten Nutzung an den Gesamtkosten des Dienstwagens errechnet. Das ist sehr aufwendig und vor allem dann attraktiv, wenn die Privatnutzung gering ist. Die Alternative ist eine pauschale Besteuerung nach der sogenannten 1-Prozent-Regel. Der Begriff ist in diesem Fall allerdings irreführend. Denn wenn es sich bei dem Firmenwagen um ein Elektroauto oder ein Plug-in-Hybrid handelt, werden nur noch 0,5 % für die Berechnung herangezogen.

Das bedeutet dieser neue Steuervorteil im Einzelnen: Die pauschale Besteuerung der Privatfahrten wird über den Listenpreis des Dienstwagens berechnet, also den regulären Neupreis, unabhängig davon, was der Arbeitgeber für den Firmenwagen tatsächlich bezahlt hat. Von dieser Summe werden 1% pro Monat dem Einkommen des Arbeitnehmers zugeschlagen und müssen entsprechend versteuert werden. Bei einem Listenpreis von 30.000 wären das also monatlich für die Privatnutzung des Dienstwagens 300 Euro, 3.600 Euro im Jahr. Auf diesen Betrag müssen Steuern gezahlt werden. Zusätzlich muss der Arbeitnehmer 0,03% pro gefahrenem Kilometer zwischen Arbeitsstätte und Wohnort versteuern. Wenn Sie beispielsweise täglich 20 Kilometer pendeln, wären das weitere 180 Euro im Monat, die dem Bruttolohn zugerechnet werden.

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Pauschale Besteuerungsgrundlage halbiert

Für Elektroautos und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge als Dienstwagen hat die Bundesregierung diese pauschalen Besteuerungsgrundlagen halbiert. Vom Listenpreis der Elektroautos und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge werden demzufolge nur 0,5 % pro Monat als zusätzliches Einkommen berechnet. Auch für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte gelten diese Steuervorteile – der Betrag wird ebenfalls halbiert, auf 0,015 %. Für die Beispielsberechnung würde das Folgendes bedeuten: Handelt es sich bei dem Firmenwagen um ein Elektroauto oder ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug, müsste der Ingenieur im Monat nur 240 Euro und nicht 480 Euro versteuern, wie bei einem Benziner oder Diesel.

Steuervorteile gibt es auch, wenn Sie ein Fahrtenbuch führen. Zu den Gesamtkosten, an denen Ihnen ein Anteil für die Privatfahrten zugerechnet wird, zählt nämlich auch die Abschreibung, also die Wertminderung, die der Arbeitgeber als Besitzer des Dienstwagens geltend machen kann. Dieser Wert wird ebenfalls halbiert, wenn es darum geht, den Anteil des Arbeitnehmers für Privatfahrten mit Elektroautos und Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen zu berechnen. Analog werden bei einem Firmenwagen, der geleast oder gemietet ist, die anfallenden Gebühren nur zur Hälfte angerechnet.

Welche Voraussetzungen gelten für die 0,5-Prozent-Regelung?

Damit Sie als Ingenieur von diesen Steuervorteilen für Ihren Dienstwagen profitieren können, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein. Zunächst einmal ist das Anschaffungsdatum des Firmenwagens entscheidend. Er muss nach dem 1. Januar 2019 gekauft oder geleast worden sein. Die Kauffrist ist derzeit bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt. Dabei gelten die Steuervorteile unabhängig davon, ob das Elektroauto oder der Plug-in-Hybrid neu oder als Gebrauchtwagen angeschafft werden. Für die Berechnung wird immer der Listenpreis des Neuwagens herangezogen.

Technische Voraussetzungen

Außerdem gibt es technische Voraussetzungen, damit Sie als Ingenieur in den Genuss der Steuervorteile für Ihren Firmenwagen kommen. In jedem Fall greifen die neuen Regelungen, wenn es sich bei dem Dienstwagen um ein reines Elektroauto handelt. Entsprechend der offiziellen Definition handelt es sich bei E-Autos um Fahrzeuge mit einem Antrieb, der ausschließlich durch Elektromotoren erfolgt. Diese werden ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist.

Etwas komplizierter wird es bei einem Plug-in-Hybrid-Fahrzeug. Für Steuervorteile muss eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • rein-elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometern
  • Kohlenmonoxid-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahren Kilometer

Grundlage dafür ist § 3 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes. Wohlgemerkt: Lediglich eine dieser beiden Voraussetzungen muss zutreffen, damit sich das Plug-in-Hybrid-Fahrzeug für die Steuervorteile qualifiziert.

§ 3 Bevorrechtigungen

(2) Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug

  1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
  2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Gibt es Steuervorteile für Vollhybrid-Autos?

Hybrid ist nicht gleich Hybrid. Das hat eine große Relevanz für eventuelle Steuervorteile. Denn die Bundesregierung hat Vollhybrid-Autos bewusst ausgespart. Beim Vollhybrid wird die Batterie lediglich intern aufgeladen, über den Verbrenner oder durch die Bremsenergie. Sie ist zudem deutlich kleiner als der Akku beim Plug-in-Hybrid-Fahrzeug. Deswegen ist es mit dem Plug-in-Hybrid möglich, im Durchschnitt Reichweiten zwischen 30 und 50 Kilometern rein elektrisch zurückzulegen. Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist die Tatsache, dass die Batterie eines Plug-in-Hybrids über eine Steckdose extern aufgeladen werden kann – daher der Name (plug-in = einstecken). Steuervorteile können lediglich für den Plug-in-Hybrid geltend gemacht werden und natürlich für reine E-Autos.

Lohnen sich Elektroauto und Plug-in-Hybrid auch für den Arbeitgeber?

Falls Sie als Ingenieur selbstständig tätig sein sollten, profitieren Sie doppelt. Denn abgesehen von den Steuervorteilen, gibt es vom Staat Zuschüsse zur Anschaffung von Elektroautos und Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen. Für angestellte Ingenieure können sie als Argument dienen, um den Arbeitgeber vom Kauf eines E-Autos als Firmenwagen zu überzeugen. Für Elektroautos liegt die Prämie bei 4.000 Euro pro Fahrzeug. Den Kauf von Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge fördert die Bundesregierung mit 3.000 Euro.

Dass sich der Anschaffungspreis für den Firmenwagen dank dieser Prämie reduziert, hat allerdings keinen Einfluss auf die Berechnung der Kosten für die Privatnutzung. Diese wird ausschließlich anhand des offiziellen Listenpreises für die entsprechenden Elektroautos beziehungsweise Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge vorgenommen.

Gibt es auch Steuervorteile für Bestands-Dienstwagen?

Für Elektroautos und Plug-in-Hybride, die vor dem 1. Januar 2019 als Firmenwagen angeschafft wurden, gibt es bereits seit dem Jahr 2013 eine Sonderregel. Es handelt sich dabei aber nicht um einen Steuervorteil, sondern um einen sogenannten Nachteilsausgleich. Er schlägt folgendermaßen zu Buche: Bei der pauschalen Berechnung des Anteils für die Privatnutzung des Dienstwagens wird der Listenpreis eines Neuwagens zugrunde gelegt. Sowohl Elektroautos als auch Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge sind jedoch teurer als vergleichbare Firmenwagen mit Verbrennungsmotor. Für die Arbeitnehmer wäre damit also eine höhere Steuerlast verbunden.

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Für diese Situation hat die Bundesregierung einen Ausgleich geschaffen. Für Dienstwagen, die vor dem 31. Dezember 2013 vom Arbeitgeber oder vom selbstständigen Ingenieur angeschafft wurden, werden vom Listenpreis 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität abgezogen. Bei einer Anschaffung in einem späteren Jahr verringert sich dieser Betrag von 500 Euro um je 50 Euro für jedes Folgejahr. Dieser Nachteilsausgleich gilt sowohl für E-Autos als auch für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge. Da sich die Höhe jedoch nach der Batteriekapazität berechnet, ist der finanzielle Vorteil bei reinen Elektroautos automatisch größer. Pro Firmenwagen werden maximal 10.000 Euro vom Listenpreis abgezogen.

Lohnen sich Elektroauto und Plug-in-Hybrid als Dienstwagen?

Falls Sie über einen Plug-in-Hybrid als Firmenwagen nachdenken, dürfte Ihnen die Entscheidung relativ leichtfallen. Schließlich können Sie dank des Verbrennungsmotors an jede Tankstelle fahren, wenn Akku und Tank leer sein sollten. Im Vergleich zum Benziner oder Diesel ändert sich also relativ wenig. Sinnvoll wäre es nur, wenn Sie sich angewöhnen würden, die Batterie des E-Autos regelmäßig aufzuladen, damit Sie die Option des rein elektrischen Fahrens bei Ihrem Dienstwagen nutzen können.

Anders sieht es beim Elektroauto aus. Hier ist die Reichweite ein Thema, weil die Ladeinfrastruktur noch nicht flächendeckend vorhanden ist. Außerdem muss für das Aufladen, abhängig vom Akku des E-Autos und von der Leistung der Ladesäule, Zeit eingeplant werden. Für einen Vertriebsingenieur, der permanent viele Kilometer zurücklegen muss, wäre ein Elektroauto daher wahrscheinlich eine schlechte Wahl – zumindest derzeit.

Die meisten übrigen Arbeitnehmer könnten hingegen problemlos ein Elektroauto fahren. Elektromobilitätsexperten verweisen darauf, dass die Deutschen größtenteils falsch einschätzen, wie viele Kilometer sie tatsächlich zurücklegen: Im Jahr 2017 lag die durchschnittliche Fahrleistung laut Kraftfahrtbundesamt bei 13.257 Kilometern im Jahr. Das sind knapp 255 Kilometer pro Woche. Ein E-Auto mit einer Reichweite von 300 Kilometern müsste theoretisch nur einmal pro Woche an die Ladesäule fahren. Viele Elektroautos, die demnächst auf den Markt kommen, verfügen sogar über deutlich höhere Reichweiten ab 400 Kilometern.

Wo kann ich ein E-Auto als Firmenwagen aufladen?

Für Eigenheimbesitzer wäre die einfachste Lösung eine kleine Wallbox zum Aufladen, die sich problemlos in Garage oder Carport installieren lässt und in vielen Bundesländern sogar bezuschusst wird. Der Ingenieur könnte sein Elektroauto abends genauso selbstverständlich anschließen wie das Smartphone.

Falls Sie in einer Mietwohnung leben, ist das Aufladen beim Arbeitgeber wahrscheinlicher. Immer mehr Unternehmen gehen dazu über, auf dem Firmengelände Ladesäulen für Angestellte und zum Teil auch für Kunden zu installieren. Das könnte Hand in Hand gehen mit der Anschaffung von Elektroautos oder Plug-in-Hybriden als Firmenwagen. Übrigens ist der Strom aus einer betrieblichen Ladesäule für die Angestellten sogar steuerbefreit. Und wenn sie Urlaub haben? Dann könnten Sie zum Beispiel auf dem Supermarkt-Parkplatz aufladen. Die ersten Ketten haben bereits angefangen, Ladepunkte anzubieten. Parallel wächst das Netz von Schnellladesäulen an Autobahnraststätten. Aldi Süd verbindet das Parkplatzladen mit der Autobahnnähe sogar.

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Ein Beitrag von:

  • Nicole Lücke

    Nicole Lücke macht Wissenschaftsjournalismus für Forschungszentren und Hochschulen, berichtet von medizinischen Fachkongressen und betreut Kundenmagazine für Energieversorger. Sie ist Gesellschafterin von Content Qualitäten. Ihre Themen: Energie, Technik, Nachhaltigkeit, Medizin/Medizintechnik.

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