Selbstständigkeit: Was muss man bei der Anmeldung beachten?
Viele Ingenieurinnen und Ingenieure empfinden die Selbstständigkeit als attraktive Alternative zur Festanstellung. Aber: Wie meldet man die Tätigkeit an? Was ist mit der Versicherung? Und was, wenn ich Mitarbeitende habe? Wir erklären es Ihnen.
Ingenieurinnen und Ingenieure sind grundsätzlich in sehr unterschiedlichen Branchen tätig. Zudem können sie in angrenzenden Bereichen wie dem Vertrieb arbeiten. Für die Anmeldung einer Selbstständigkeit ist das durchaus von Bedeutung. Denn Ingenieure müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als Freiberufler eingestuft zu werden. Andernfalls brauchen sie einen Gewerbeschein – und müssen Gewerbesteuer abführen. Wie hoch sie ausfällt, hängt von den jeweiligen Hebesätzen ab, die von den Gemeinden festgelegt werden.
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Voraussetzung der Selbstständigkeit: Freiberuflich oder mit Gewerbeschein?
Die Frage, ob eine Ingenieurin oder ein Ingenieur bei der Anmeldung der Selbstständigkeit als freiberuflich gilt oder einen Gewerbeschein beantragen muss, ist finanziell also durchaus von Bedeutung. Grundsätzlich werden Ingenieure zu den freien Berufen im Sinne der Einkommenssteuer-Gesetzgebung gezählt. In der Praxis können sie sich jedoch nur als Freiberufler anmelden, wenn die von ihnen ausgeübte Tätigkeit zu den Kernbereichen des Ingenieurs gehört. Die wichtigsten dieser Kernbereiche sind durch verschiedene Gerichtsurteile zum Thema Freiberuflichkeit definiert worden:
- Forschung
- Lehre
- Entwicklung
- Versuchs- und Prüfungswesen
- Projektierung
- Berechnung
- Konstruktion
- Gestaltung
- Fertigung und Betrieb
- Vertrieb
- Montage
- Instandhaltung
- Kundendienst
- technische Verwaltung und Betriebsführung
- Beratung
Bei diesen einzelnen Punkten muss für die Anmeldung einer Selbstständigkeit zusätzlich geprüft werden, ob sie auch tatsächlich inhaltlich zu den Kernbereichen einer Ingenieurtätigkeit gehören. Das lässt sich gut am Beispiel der Beratung erklären. Hier muss die Kompetenz, die ein Ingenieur durch sein Studium und/oder die anschließende Berufspraxis erwirbt, die Voraussetzung für die beratende Tätigkeit sein. Sonst ist eine Anmeldung der Selbstständigkeit als Freiberufler nicht möglich.
Das heißt, ein Bauingenieur könnte beispielsweise in der Bauplanung beratend seine Arbeitskraft anbieten und würde dafür als Freiberufler eingestuft. Ist er hingegen ausschließlich in der Kundenakquise für verschiedene Auftraggeber aktiv – wofür sein Fachwissen als Bauingenieur nicht zwangsläufig benötigt würde – zählt diese Form der Selbstständigkeit bei der Anmeldung nicht zum Kernbereich seines Berufes. Er könnte sich nicht als Freiberufler anmelden, ein Gewerbeschein wäre dementsprechend erforderlich.
Kann ein Ingenieur als beratender Betriebswirt tätig werden?
Im Bereich der Beratung ist die Grenze zwischen Freiberuflichkeit und einer Anmeldung der Selbstständigkeit mit Gewerbeschein nicht immer leicht zu ziehen. Denn eine weitere Besonderheit ist die rein betriebswirtschaftliche Beratung, die für Ingenieure zum Teil naheliegt, wenn sie in der entsprechenden Branche viel Berufserfahrung, eventuell sogar als Geschäftsführer, gesammelt haben. Der beratende Betriebswirt zählt wie der Ingenieur zu den freien Berufen. Allerdings darf er nur nach einem entsprechenden Studium ausgeübt werden.
Zwar besteht theoretisch die Möglichkeit, die notwendigen Kompetenzen über ein vergleichbares Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, zu erwerben. Wenn eine Anmeldung der Selbstständigkeit als beratender Betriebswirt erfolgen soll, sind die Anforderungen aber extrem hoch. In der Praxis ist die Voraussetzung also in der Regel ein entsprechendes Studium. Für einen Ingenieur kommt der Titel „beratender Betriebswirt“ daher nicht infrage. Sollte er dennoch in der betriebswirtschaftlichen Beratung tätig werden wollen, wäre das nur mit einem Gewerbeschein möglich.
Bevor Ingenieure oder Ingenieurinnen ihre Selbstständigkeit anmelden, müssen sie sich also über die geplante Tätigkeit genau im Klaren sein und diese möglichst exakt definieren. Denn die Entscheidung, ob eine Anmeldung der Selbstständigkeit im Rahmen eine Freiberuflichkeit erfolgen kann, trifft letztlich das Finanzamt. Ein professionell aufgebauter Businessplan kann dafür eine große Hilfe sein. Übrigens ist die Auseinandersetzung mit der Frage Freiberuflichkeit oder Anmeldung der Selbstständigkeit mit Gewerbeschein für viele Ingenieure auch eine große Unterstützung, um den geplanten Geschäftsbereich für sich selbst festzulegen.
Wie und wo erfolgt die Anmeldung für freiberufliche Ingenieure?
Ingenieure, die in ihrem Kernbereich tätig werden wollen und daher mit einer Einstufung als Freiberufler rechnen können, müssen ihre Selbstständigkeit lediglich beim Finanzamt anmelden. Zuständig ist in aller Regel das Finanzamt des eigenen Wohnortes, über das auch die bisherige Steuerklärung lief. Für die Anmeldung der Selbstständigkeit füllen sie den sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aus, der online bei der Bundesfinanzverwaltung zu finden ist. Darin werden unter anderem die geplante Tätigkeit angegeben sowie die Branche.
Das zuständige Finanzamt weist dem Ingenieur daraufhin eine Steuernummer zu. Sie muss auf allen Rechnungen angegeben werden. Mit der Anerkennung der Freiberuflichkeit durch das Finanzamt ist die Anmeldung der Selbstständigkeit erfolgt und der Ingenieur kann seine Tätigkeit aufnehmen.
Wo melden sich Ingenieure mit Gewerbeschein an?
Falls Sie als Ingenieurin oder Ingenieur bewusst in einem Feld arbeiten wollen, das nicht zu den Kernbereichen eines Ingenieurs gehört, müssen Sie auf den Status der Freiberuflichkeit verzichten. Ihre Selbstständigkeit melden Sie in diesem Fall lediglich beim Gewerbeamt an. Das stellt ihnen einen Gewerbeschein aus und informiert die beteiligten Behörden über die Aufnahme Ihrer Tätigkeit. Neben dem Finanzamt gehören dazu unter anderem das Ordnungsamt, die jeweilige Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls die Industrie- und Handelskammer. Falls Sie als Kaufmann arbeiten, also Handel betreiben wollen, ist zusätzlich eine Eintragung der selbstständigen Tätigkeit ins Handelsregister erforderlich. Die muss von einem Notar vorgenommen werden.
Ein Teil der Ingenieure entscheidet sich dazu, selbst eine Produktion zu übernehmen oder aufzubauen. Neben der Eintragung ins Handelsregister – die produzierte Ware wird ja verkauft – ist es in diesem Fall notwendig, die Produktionsanlagen beim Start in die Selbstständigkeit anzumelden und überprüfen zu lassen. Sie müssen besondere technische, beziehungsweise umweltrechtliche Voraussetzungen erfüllen, um den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu entsprechen. Zuständig sind in der Regel die jeweiligen Umweltbehörden. Mit weiteren Informationen kann die lokale Industrie- und Handelskammer helfen.
Kammerpflicht: Wann dürfen sich Selbstständige „beratende Ingenieure“ nennen?
Die Bezeichnung „beratender Ingenieur“ ist eine Art Qualitätssiegel, das Ingenieuren nicht automatisch zusteht. Dafür müssen sie der zuständigen Landesingenieurkammer beitreten und dort die Selbstständigkeit anmelden. Die Kammer überprüft daraufhin, ob die nötige Qualifikation für einen „beratenden Ingenieur“ erfüllt ist. Dazu zählen:
- langjährige Berufspraxis
- Nachweis regelmäßiger beruflicher Fortbildung, um auf dem aktuellen Stand der Technik zu sein.
- Die Anmeldung der Selbstständigkeit als beratender Ingenieur muss sich auf eine unabhängige Tätigkeit beziehen. Für Beratung, Planung und Überwachung bei allen Bauvorhaben muss also garantiert sein, dass keine Interessen an bestimmten Lieferungen und Leistungen bestehen.
Diese Kammerpflicht gilt neben Ingenieuren, die sich für eine beratende Tätigkeit interessieren, auch für Architekten. Deren berufsständische Kammern sind die 16 Architektenkammern der Länder, die ebenso wie die Ingenieurkammern, Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Besonderheit für Bauingenieure nach der Anmeldung der Selbstständigkeit
Wer als Bauingenieur seine Selbstständigkeit anmeldet, muss sich entscheiden, ob Genehmigungsplanungen zu seiner Angebotspalette gehören sollen. In diesem Fall ist eine Bauvorlageberechtigung erforderlich. Nur mit ihr darf der freiberufliche Ingenieur Gebäude errichten, Änderungen vornehmen oder sie abreißen lassen. Bei entsprechender Qualifikation müssen Bauingenieure sich in eine Liste bei der Landesingenieurkammer eintragen, um die Bauvorlageberechtigung zu erhalten. Die Voraussetzungen für eine Eintragung sind in den Ingenieurgesetzen der Länder geregelt. Für Architekten gilt dasselbe, nur dass sie sich entsprechend bei den zuständigen Landesarchitektenkammern eintragen müssen.
Dürfen selbstständige Ingenieure auch Mitarbeiter anmelden?
Die Antwort hat sehr viel mit der Unterscheidung zu tun, die wir oben bereits angesprochen haben. Wann ist ein selbstständiger Ingenieure Freiberufler und wann Selbstständiger mit Gewerbeschein? Diese Grenzen sind fließend und teilweise Auslegungssache der Finanzämter. Abhängig von der Art der geplanten Tätigkeit sollten sich Ingenieure daher schon bei der Anmeldung der Selbstständigkeit Gedanken darüber machen, ob und wie sie bei ihrer Arbeit Unterstützung durch Mitarbeiter benötigen. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, dass selbstständige Ingenieure Mitarbeiter anmelden und dennoch den Status der Freiberuflichkeit behalten.
Hilfskräfte wie eine Assistenz gelten beispielsweise als unproblematisch. Wer selbstständig ist und eine Hilfskraft einstellen möchte, muss zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Betriebsnummer beantragen. Nach Abschluss des Arbeitsvertrages meldet der selbstständige Ingenieur die Hilfskraft bei der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung an. Das erfolgt über die zuständige Krankenkasse des neuen Mitarbeiters, beziehungsweise der neuen Mitarbeiterin. Die Krankenkasse nimmt auch alle Beiträge für die Sozialversicherungen entgegen. Für diese Anmeldung müssen selbstständige Ingenieure über eine spezielle Software verfügen. Alternativ führen Steuerbüros die Anmeldung durch.
Schwieriger ist die Frage, inwiefern selbstständige Ingenieure qualifizierte Fachkräfte als Mitarbeiter anmelden können, ohne ihre Freiberuflichkeit zu gefährden. Grundsätzlich ist das erlaubt und die Zahl der Mitarbeiter ist dafür nicht zwangsläufig entscheidend. Das Finanzamt akzeptiert Fachkräfte bei einem freiberuflichen Ingenieur jedoch nur, wenn dennoch gewährleistet ist, dass der selbstständige Ingenieur persönlich maßgeblich daran beteiligt ist, die einzelnen Dienstleistungen zu erbringen. Die Arbeit seiner Mitarbeiter muss er überschauen und verantworten. Praktisch heißt das: In einem Planungsbüro kann sogar ein zweiter Ingenieur beschäftigt sein – der den Freiberufler jedoch nur unterstützt. Das eigenverantwortliche Leiten eines Projektes durch einen Mitarbeiter wäre nicht möglich. Das Finanzamt würde den Status der Freiberuflichkeit aberkennen. Sinnvoll ist es daher, den Status der untergeordneten Tätigkeit klar im Arbeitsvertrag festzuhalten.
Da es ab einer bestimmten Betriebsgröße – feste Vorgaben gibt es hier nicht – nicht mehr realistisch erscheint, dass der freiberufliche Ingenieur selbst für alle Aufträge verantwortlich ist, muss die Anmeldung der Selbstständigkeit dann beim Gewerbeamt erfolgen und die Freiberuflichkeit beendet werden. Dementsprechend sollten sich selbstständige Ingenieure zunächst mit dem Finanzamt in Verbindung setzen, bevor sie zusätzliche qualifizierte Mitarbeiter anmelden. Ein offensives Vorgehen ist hier ratsam, da es zu Steuernachzahlungen führen kann, wenn das Finanzamt den Status der Freiberuflichkeit im Nachhinein aberkennt.
Anmeldung der Selbstständigkeit bei Versicherungen
Anmelden müssen Ingenieure die Selbstständigkeit auch bei ihrer Krankenkasse. Eine Pflichtversicherung bei der Rentenversicherung besteht hingegen in den meisten Fällen nicht, da von ihr nur bestimmte Berufsgruppen betroffen sind. Lediglich ein Kernbereich der Ingenieure zählt dazu, nämlich die Lehre. Eine Anmeldung bei der Rentenversicherung muss also erfolgen, falls Lehre das Betätigungsfeld des Ingenieurs ist. Alternativ sollten sich freiberufliche Ingenieure mit dem Thema private Altersvorsorge auseinandersetzen, sobald die Anmeldung der Selbstständigkeit erfolgt.
Prüfen sollten freiberufliche Ingenieure zudem, ob sie eine Berufshaftpflichtversicherung brauchen. Sie ist immer dann wichtig, wenn durch die eigene Arbeit Vermögensschäden entstehen könnten. Für einen Bauingenieur ist sie daher unverzichtbar. Ein Ingenieur der sich mit Lehrtätigkeiten selbstständig macht, kann unter Umständen auf eine Berufshaftpflichtversicherung verzichten.
Ratsam ist es zudem, mit der Anmeldung der Selbstständigkeit auch eine Berufsrechtsschutzversicherung abzuschließen. Denn zu rechtlichen Streitigkeiten kann es schon kommen, wenn ein Auftraggeber eine Rechnung nicht im vereinbarten Zeitraum bezahlt.
Tipp: Wer als freiberuflicher Ingenieur Mitglied in einer Gewerkschaft ist, sollte sich zunächst erkundigen, ob die Mitgliedschaft mit einem kostenlosen Rechtsschutz verbunden ist. |
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