Von Achterbahn bis Riesenrad: Sicherheit von Fahrgeschäften
Für alle die die Achterbahnen, Schiffschaukeln und Riesenräder lieben geht die Saison jetzt wieder los. Doch wie steht es um die Sicherheit? Der TÜV gibt nützliche Tipps.
Zwar gibt es inzwischen in einigen Freizeitparks die Möglichkeit auch im Winter Achterbahnen und andere Fahrgeschäfte zu nutzen, die eigentliche Saison beginnt aber jetzt – mit frühlingshaften Temperaturen. Neben fest in Themen-Kulissen verbauten Attraktionen kommen jetzt auch die mobilen Anlagen auf Jahrmärkten zum Einsatz.
Besondere Belastungen bei Achterbahnen auf Jahrmärkten
Was kaum jemand überraschen dürfte: „Fahrgeschäfte müssen enormen dynamischen Belastungen standhalten und gleichzeitig höchste Sicherheitsstandards erfüllen“, sagt André Siegl, zuständig für „Fliegende Bauten“ beim TÜV-Verband. Die Prüfer machen dabei aber Unterschiede. Fliegende Bauten sind nämlich temporäre Anlagen auf Volksfesten, die aufgebaut und nach dem Ende der Veranstaltung wieder vollständig abgebaut werden. Dazu zählen die Überwachungsvereine beispielsweise auch Fahrgeschäfte wie Achterbahnen, Karussells oder Riesenräder.
Durch den häufigen Auf- und Abbau ist die Technik zusätzlichen Belastungen ausgesetzt. Laut den Prüfern treten dabei öfter Mängel auf. Deshalb muss nach jedem Aufbau der Anlage eine so genannte Gebrauchsabnahme vor Ort erfolgen. Die Gebrauchsabnahme wird von der zuständigen Bauaufsicht oder in deren Auftrag von Prüfämtern oder anerkannten Prüfstellen wie zum Beispiel den TÜV durchgeführt. Siegl sagt: „Das Sicherheitsniveau von Fahrgeschäften in Deutschland ist im internationalen Vergleich grundsätzlich hoch und gilt als vorbildlich.“
Unterschiede bei der Prüfung von stationären Achterbahnen und Fliegenden Bauten
Wie bei anderen technischen Produkten definieren auch bei Fliegende Bauten Normen die technischen Anforderungen – in dem Fall die DIN EN 13814. Sie schreibt unter anderem vor, wie die Fahrgäste während der Fahrt durch Rückhaltesysteme gesichert werden müssen und wie technische Fehler beim Schließen von Sicherheitsbügeln verhindert werden können. Anders als auf Jahrmärkten besteht laut Siegel für die Betreiber von Freizeitparks dagegen keine gesetzliche Verpflichtung zur Umsetzung dieser Norm. Er macht dazu deutlich: „Die Fahrgeschäfte in den meisten Freizeitparks werden aber in bestimmten Zeitabständen, zum Beispiel einmal jährlich, auf ihren sicheren technischen Zustand überprüft. Eine von der Norm vorgesehene Nachrüstung bestimmter Sicherheitsanforderungen ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.“
Anders ausgedrückt: Einmal baurechtlich genehmigte Fahrgeschäfte in Freizeitparks sind grundsätzlich dauerhaft genehmigt. Als Sonderbauten gelten für diese jedoch fest gelegte Prüffristen. Bei gravierenden Sicherheitsbedenken oder nach schwerwiegenden Vorfällen mit anschließender vorübergehender Sperrung des Fahrgeschäftes kann eine Nachrüstung an den aktuellen Stand der Technik gefordert werden.
Sicherheit von Achterbahn und Co.: Die Lehren aus schweren Unfällen
Ganz ausschließen lassen sich schwere Unfälle trotz des insgesamt hohen Sicherheitsniveaus von Fahrgeschäften in Deutschland aber scheinbar nicht. So gab es mehrere Verletzte als im September 2023 auf dem Oktoberfest zwei Wagen der Indoor-Achterbahn Höllenblitz zusammenstießen. Ein Jahr zuvor war im Freizeitpark Klotten eine Frau aus einer fahrenden Achterbahn gestutzt und ums Leben gekommen. Ebenfalls in einem Freizeitpark, dem Legoland im bayerischen Günzburg, gab es im August 2022 bei Auffahrunfall zweier Achterbahn-Züge 29 Verletzte. Die Ursachen für solche Unglücke können von technischen Defekten, über unsachgemäße Behebung von Störungen bis hin zu Benutzungsfehlen führen. Der TÜV führt diese und ähnliche schwere Unglücke vor allem auf „Fehler bei der Anwendung von Bedienungs-, Betriebs- oder Benutzungsvorschriften“ zurück.
Das Sicherheitsniveau von Fahrgeschäften auf Volksfesten und in Freizeitparks kann laut TÜV-Verband jedoch weiter erhöht. Als Maßnahmen fordern die Sicherheitsprüfer:
- dass die Qualifizierung von Betreibern, Bedienpersonal und Wartungskräften gemäß ihrem Verantwortungsbereich weiter verbessert wird,
- dass die Kontrollen zur Einhaltung der bestehenden Bedienungs- und Betriebsvorschriften bei Fahrgeschäften und in Freizeitparks erweitert werden,
- und alle bestehenden Anlagen – auch in Freizeitparks – an die Normenreihe DIN EN 13814 angepasst werden.
Das können Fahrgäste für ihre Sicherheit in der Achterbahn tun
Für Besucher und Besucherinnen im Freizeitpark oder auf der Kirmes hat der TÜV-Verband Sicherheitstipps. Für ein sicheres Vergnügen sollten sie folgende Punkte beachten, die sich aus den Nutzungsbedingungen ergeben:
- Einige Fahrgeschäfte erreichen hohe Geschwindigkeiten und Fliehkräfte. Fahrgäste sollten die Regeln und Beschränkungen bezüglich Alter und Körpergröße beachten. Entsprechende Schilder und Hinweise sollten vor der Fahrt aufmerksam gelesen werden.
- Kinder dürfen bestimmte Fahrgeschäfte in der Regel nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten benutzen. Bei schnellfahrenden Rundfahrgeschäften, wie zum Beispiel Karussells, sollten Kinder wegen der auftretenden Fliehkräfte auf den inneren Plätzen sitzen.
- Fahrgäste sollten vor dem Start darauf achten, dass das Personal den Sitz von Rückhaltesystemen, wie Gurten und Bügeln gründlich kontrolliert. Im Zweifelsfall sollte nachgefragt werden, ob Gurt oder Bügel wirklich verriegelt ist und eng am Körper anliegt.
- Den Hinweisen und Signalen des Personals ist grundsätzlich immer Folge zu leisten.
- Fahrgäste sollten in der vorgesehen Position sitzen oder stehen bleiben, bis das Fahrgeschäft stillsteht.
- Im Notfall gilt: Ruhe bewahren und auf die Ansagen des Personals warten. Auf keinen Fall sollten Insassen das Fahrgeschäft auf eigene Faust verlassen.
Wichtig ist es generell auch die eigenen Grenzen zu kennen. So sollten Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Schwangere Fahrgeschäfte meiden, bei denen starke Kräfte auf den Körper einwirken. Darauf weisen in der Regel auch Schilder mit entsprechenden Piktogrammen hin. Auch nach dem Konsum von Alkohol, bewusstseinsverändernden Medikamenten oder anderen Substanzen ist von Fahrten mit Fahrgeschäften abzusehen. Gerade Freizeitparks bieten an, sich auch schon vorab auf der Homepage über die Nutzungsbedingungen und -einschränkungen zu informieren.
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