Grauware: Billiger geht immer – Doch Nebenwirkungen sind nicht ausgeschlossen
Smartphones, Fotokameras, Objektive und andere hochwertige Geräte trifft es am meisten. Sie werden günstig als Grauwaren von unseriösen Händlern im Netz angeboten – ein Reizthema für Hersteller und eine schwer erkennbare Falle für Verbraucher, denn bei illegalen Importen aus außereuropäischen Ländern fehlt z. B. der Garantieanspruch. VDI nachrichten, Reichenau, 23. 1. 09, rb
Sogenannte Graumarktwaren werden in den Internetforen heiß diskutiert und sorgen zunehmend für Verwirrung bei den Verbrauchern. Günstiger werden die super preiswert angebotenen Waren häufig dadurch, dass sie abseits der offiziellen Vertriebskanäle des Herstellers gehandelt werden. Aber was soll schon falsch sein, wenn man Originalware von einem Hersteller erhält?
Fest steht: Das Ziel der Europäischen Union über den freien Warenverkehr den Wettbewerb zu stärken, endet an deren EU-Grenzen. Waren aus außereuropäischen Märkten darf man hier nicht so ohne weiteres verkaufen, denn sie verletzen, selbst dann wenn es Originalware ist, das Markenrecht des Herstellers. Und dagegen kann sich der Hersteller gleich auf verschiedene Weise schützen.
So hat Objektivspezialist Tamron im August vor dem Landgericht Köln gegen den Händler Essential Systems ein Ordnungsgeld von 40 000 € durchgesetzt, „da er weiterhin die alleinigen Import- und Vertriebsrechte und das gerichtliche Verbot, illegal importierte Ware in Deutschland zu vertreiben, unbelehrbar ignoriert hat“. Explizit verweist Tamron darauf, dass „auf illegal importierte Ware keine Garantie gewährt wird“.
In Foren findet man gleich mehrere Einträge von Käufern, die US-Ware anhand der beiliegenden Garantiekarte identifizieren, da diese mit der Aufschrift US-only bedruckt sind. Wer es gleich entdeckt, ist fein raus, denn schließlich kann man die Produkte innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücksenden. Doch wer bereits per Vorkasse bezahlt hat, muss dann auch sein Geld wieder zurückfordern. Die „Grau“-Händler haben die Taktik geändert: Sie liefern teilweise die Garantiekarte gar nicht mit, wohl immer in der Hoffnung, dass der Kunde das Fehlen gar nicht bemerkt.
Die Gewährung von Garantieleistungen davon abhängig zu machen, dass die Ware bei einem autorisierten Fachhändler bezogen wurde, ist gängige Methode der Hersteller, um sich gegen den massenhaften Vertrieb von Graumarktware zu wehren.
„Diese Weigerung, beispielsweise aus Drittstaaten importierte Waren im Falle eines Mangels zu reparieren, ist in der Regel rechtmäßig. Anders als bei der Gewährleistung des Händlers, der die Ware verkauft, ist der Hersteller nicht verpflichtet gegenüber dem Endkunden Garantieleistungen anzubieten und kann diese in der Regel auch verweigern, wenn Graumarktware zur Reparatur vorgelegt wird“, so Markenrechtsspezialist Christopher Langlotz von der Münchener Anwaltskanzlei Bronhofer, Lukac & Langlotz.
„Der Käufer solcher Waren ist dann darauf angewiesen, gegenüber dem Händler Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht geltend zu machen“, erklärt Langlotz. Dazu zählt auch die Reparatur der Ware oder die Lieferung eines mangelfreien Geräts. Scheitere diese sogenannte Nachbesserung, könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder ihn zurückverlangen. In der Realität kein einfaches Unterfangen: Bei der großen Fluktuation an Internethändlern ist häufig ohne Rechtsanwalt nichts mehr zu retten.
Inzwischen ist auch Canon gegen Essential Systems und seine Grauimporte vorgegangen und hat „Waren im sechsstelligen Wert durch einen Gerichtsvollzieher beschlagnahmt“, so Pressesprecherin Bettina Steeger. Zudem hat Canon eine Unterlassungsverfügung erwirkt, nach der Essential Systems keine außereuropäische Ware in Deutschland in den Umlauf bringen darf. „Möglich werden die krummen Geschäfte durch den derzeit niedrigen Euro, so dass die Händler vor allem an den Währungsdifferenzen Geld verdienen“, erklärt Canons Justiziar Jens Dohmgörgen.
Grauimporteure sparen sich die hierzulande notwendigen Abgaben
Doch die graue Ware wird häufig auf Umwegen eingeschleust, ohne die hierzulande notwendigen Abgaben abzuführen: Neben Urheberrechtsabgabe und Verpackungsverordnung müssen Hersteller, Importeur oder Wiederverkäufer auf alle Elektro- und Elektronikprodukte nach dem Elektrogesetz eine Abgabe für Entsorgung und Wiederverwertung bezahlen. Zuständig für Letztere ist das Umweltbundesamt. Die Handelsgesellschaft des Herstellers bezahlt zwangsläufig nur auf die von ihnen importierten Waren seine Abgabe.
Kommen die Geräte aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland, muss der Importeur selbst die Abgabe abführen. Tut er das nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 5 € bis 50 000 € belegt werden kann. Hat der Importeur durch den Direktimport einen größeren wirtschaftlichen Vorteil, kann das Ordnungsgeld sogar noch deutlich darüber liegen.
Doch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und noch viel mehr für Ldt-Gesellschaften, die mit geringem Stammkapital ausgestattet sind, ist das ein relativ zahnloser Tiger und am Ende zahlen die Verbraucher die Zeche, die ihre Waren über die regulären Vertriebswege kaufen, denn die Entsorgung muss schließlich bezahlt werden. J. SAUER
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