Heizungsgesetz: Jetzt staatliche Förderung für alle Hauseigentümer
Seit Anfang 2024 ist das neue Heizungsgesetz in Kraft, mit der dritten Förderrunde sind nun auch die letzten vorgesehenen Gruppen antragsberechnet. Bisher wurden Erwartungen an das Gesetz jedoch nicht erfüllt.
Seit dem 27. August 2024 können nun alle Wohnungseigentümer und Hausbesitzer staatliche Fördermittel beantragen, um alte Gas- und Ölheizungen durch klimafreundlichere Alternativen zu ersetzen. Zusätzlich zu den bisher Berechtigten sind nun auch Vermieter von Einfamilienhäusern, Unternehmen und Kommunen antragsberechtigt, wie die Förderbank KfW bekanntgab.
Mit der dritten Förderrunde des umstrittenen Heizungsgesetzes ist das Programm nun für alle vorgesehenen Gruppen zugänglich. Zuvor konnten bereits private Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und selbst bewohnten Einfamilienhäusern sowie Wohnungseigentümergemeinschaften mit Zentralheizung von der Förderung profitieren.
Bis zu 70 % Förderung möglich
Der Austausch von Heizungen wird durch eine geplante Reform weiter gefördert. Die Neuerungen umfassen: Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, können unter bestimmten Bedingungen einen Bonus für schnelle Umrüstung erhalten. Zusätzlich gibt es für einkommensschwache, selbstnutzende Eigentümer einen Einkommensbonus. Ziel ist es, den Wechsel zu umweltfreundlichen Heizsystemen zu beschleunigen und soziale Belastungen zu mindern.
Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Die Basisförderung beträgt 30 % der Investitionskosten für den Ersatz alter, fossiler Heizsysteme durch erneuerbare Energietechnologien wie Wärmepumpen, Solarthermie oder Biomasseheizungen in Bestandsgebäuden. Diese Förderung steht privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen und Kommunen offen.
- Für Wärmepumpen, die Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzen oder natürliche Kältemittel verwenden, gibt es zusätzlich einen Effizienzbonus von fünf %. Biomasseheizungen, die bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten, erhalten einen Extra-Zuschlag von 2.500 Euro.
- Selbstnutzende Hauseigentümer mit einem Jahresnettoeinkommen von maximal 40.000 Euro können einen Einkommensbonus von weiteren 30 % der Investitionskosten erhalten.
- Der Geschwindigkeitsbonus, der 20 % der Investitionskosten beträgt, soll als Anreiz für eine schnelle Umrüstung dienen. Ab 2029 wird dieser Bonus schrittweise um drei %punkte alle zwei Jahre reduziert und entfällt ab dem 1. Januar 2037 vollständig.
- Der Geschwindigkeitsbonus gilt für den Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas- oder Nachtspeicherheizungen sowie über zwanzig Jahre alter Biomasse- und Gasheizungen.
Das neue Heizungsgesetz sieht generell vor, dass von 2024 an jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Die Regelungen greifen aber zunächst nur für Neubauten in einem Neubaugebiet. Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden.
Mehr Klimaschutz im Gebäudebereich
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Ampel-Koalition, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, den Klimaschutz zu stärken und die Energiewende im Gebäudebereich voranzutreiben. Dies bedeutet insbesondere den Umstieg von fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas auf erneuerbare Energien. Zentraler Bestandteil des Gesetzes ist die Regelung, dass jede neu installierte Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.
Nach §71 zählen hierzu u.a.:
- Wärmepumpen
- Biomasseheizungen (z. B. Scheitholz, Pellets, Hackschnitzel)
- Gas- oder Ölheizungen, die klimafreundliche Brennstoffe nutzen (z. B. Bio-Methan, Erneuerbare Flüssigbrennstoffe)
- Wärmepumpe-Hybridheizungen in Kombination mit einem Öl-/Gasbrennwertkessel, Solarthermie, grünem/blauem Wasserstoff
- „H2-Ready“-Gasheizungen
- Stromdirektheizungen
Einzelraumfeuerstätten auf Basis CO2-neutraler Holzenergie sind nach wie vor erlaubt (Kamin-oder Kachelöfen mit Pellets, Scheitholz).
Zunächst gilt das neue Gesetz nur für Neubaugebiete. Für bestehende Gebäude wird eine kommunale Wärmeplanung als Schlüsselelement eingeführt. Diese Planung soll für Großstädte bis Mitte 2026 und für andere Kommunen bis Mitte 2028 vorliegen. Sie gibt Hauseigentümern Orientierung, ob sie beispielsweise an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden oder ob sie für eine neue Heizung individuelle Lösungen, wie etwa eine Wärmepumpe, in Betracht ziehen sollten.
Erwartungen an Gesetz bisher nicht erfüllt
Bisher wurden laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) rund 93.000 Förderzusagen erteilt, einschließlich der Zusatzanträge von Eigentümern in Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften. Das BMWK geht davon aus, dass die Förderzahlen durch die Erweiterung auf weitere Gruppen steigen werden. Obwohl die Anzahl der monatlichen Förderanträge seit dem Start im Februar zugenommen hat, bleibt sie dennoch hinter den Erwartungen zurück.
Der Absatz von Wärmepumpen ist beispielsweise zuletzt deutlich zurückgegangen, wie der Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) Ende Juli mitteilte. Im ersten Halbjahr wurden 90.000 Geräte verkauft, was einem Rückgang von 54 % im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Das vergangene Jahr hatte noch Rekordverkäufe bei Wärmepumpen verzeichnet. Auf Anfrage nannte das BMWK mögliche Gründe für den Rückgang, darunter Vorzieheffekte und gestiegene Zinsen.
Der BDH rechnet aufgrund der erweiterten Fördermöglichkeiten mit einer Zunahme der Zusagen. „Wir sind daher vorsichtig optimistisch, dass die zweite Jahreshälfte besser verlaufen wird als die erste“, sagte ein Sprecher des Verbandes auf Anfrage. Trotz dieser Hoffnung wird für das Gesamtjahr mit maximal 200.000 verkauften Wärmepumpen gerechnet.
Die Bundesregierung hat das Ziel formuliert, ab 2024 jährlich 500.000 Wärmepumpen zu installieren.
(dpa/hoc)
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