Rauchmelder: Welche Modelle Sie besser meiden sollten
Rauchmelder sind in Wohnungen Pflicht. Doch es gibt Geräte, vor denen Experten immer wieder warnen. Wir beantworten alle Fragen zu Montage, Kosten, Funktionen und Sicherheit von Rauchmeldern.
Rauchmelder bewahren jeden Tag 4,1 Menschen vor Verletzungen und Tod: Das ist das Ergebnis einer Auswertung der Initiative „Rauchmelder retten Leben“. Obwohl es Rauchmelder in Wohnungen inzwischen fast überall in Deutschland vorgeschrieben sind, fehlen sie nach wie vor in vielen Haushalten.
Vor dem Kauf eines Rauchmelders gibt es einiges zu beachten: Denn nicht alle Geräte sind wirklich sicher. Wir beantworten die wichtigsten Fragen:
Was ist der Unterschied zwischen Rauchmelder und Feuermelder?
Rauchmelder warnen – Sie ahnen es – vor Rauch. Brandmelder hingegen haben einen Hitzesensor. Mit dessen Hilfe erkennen diese Geräte offene Flammen. Brandmelder oder Feuermelder sind zum Beispiel in Löschanlagen integriert, wie man sie etwa in der Industrie kennt. In Wohnungen brauchen Sie in der Regel keinen Feuermelder, hier ist der Rauchmelder das richtige Gerät.
Woran erkennt man einen guten Rauchmelder?
Ein guter und sicherer Rauchmelder muss ein paar entscheidende Kriterien erfüllen:
- Der Rauchmelder muss zuverlässig Brandrauch erkennen
- Er muss mit einem unüberhörbaren Warnton alarmieren. Der Alarmton sollte lauter als 85 Dezibel sein
- Achten Sie auf Montage und Bedienungsanleitung: Ist alles klar und verständlich erklärt? Ist die Montage unkompliziert?
- Der Rauchmelder sollte mindestens 10 Jahre halten. Meiden Sie Rauchmelder, die mit einem 9-Volt-Block betrieben werden und kaufen Sie Rauchmelder mit eingebauter Lithium-Batterie. Diese halten wesentlich länger und die Gefahr von Fehlalarmen ist deutlich reduziert.
Ein weiteres Kriterium: Das Q-Label auf dem Rauchmelder. Das Q ist ein unabhängiges Qualitätssiegel für Rauchmelder, die die oben genannten Kriterien erfüllen (Langlebigkeit, wenig Fehlalarme). Das Label beruht auf der Richtlinie 14/01 der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes.
Was taugen billige Rauchmelder?
Es gibt zum Beispiel in Discountern sehr günstige Rauchmelder, die weniger als 5 Euro kosten. Von diesen Modellen raten Experten ab. Meist sind das Geräte kurzen Batterie-Laufzeiten, die mit einem 9-Volt-Block ausgestattet sind. Die Batterien müssen regelmäßig ausgetauscht werden, oft schon nach wenigen Monaten. Gerade abends und nachts, etwa nach dem Lüften, neigen diese günstigen Rauchmelder sehr häufig zu Fehlalarmen.
Verzichten Sie auf Rauchmelder mit austauschbarer Batterie
Die Stiftung Warentest etwa testet deshalb nur Rauchmelder mit Langzeitbatterie, die normalerweise mindestens zehn Jahre halten – einfache Rauchmelder mit austauschbaren Batterien werden gar nicht erst berücksichtigt:
„Auf solche Rauchmelder sollten Verbraucher verzichten. Da die Batterien häufig gewechselt werden müssen, ist die Ersparnis klein. Sie steht in keinem Verhältnis zum Aufwand fürs Wechseln der 9-Volt-Batterien sowie zum Unfallrisiko beim Leiterklettern“, heißt es bei Stiftung Warentest.
Wie viel kostet ein guter Rauchmelder?
Ein brauchbarer Rauchmelder, der alle Funktionen erfüllt und wenig fehleranfällig ist, ist bereits ab 15 bis 20 Euro zu haben.
Wer muss den Rauchmelder bezahlen?
In Mietwohnungen und -Häusern ist der Vermieter für die Kosten der Rauchmelder verantwortlich. Die Wartung liegt hingegen grundsätzlich beim Mieter – es sei denn, der Vermieter übernimmt diese Pflicht.
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Was heißt das, wenn der Rauchmelder rot blinkt?
Bei vielen Modellen zeigt ein Blinken der LED an, dass der Rauchmelder betriebsbereit ist.
In welchen Räumen muss ein Rauchmelder sein?
Grundsätzlich gilt: In allen Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege dienen können, muss ein Rauchmelder angebracht sein. In manchen Bundesländern sind Rauchmelder auch im Wohnzimmer Pflicht. Details dazu erfahren Sie im Folgenden:
Rauchmelder in der Wohnung in Deutschland Pflicht
Rauchmelder sind inzwischen in allen Bundesländern Pflicht – allerdings unterscheiden sich die Regelungen in den einzelnen Bundesländern voneinander. So gilt beispielsweise in Sachsen noch immer keine Pflicht für Rauchmelder in Bestandsbauten.
Die Regelungen im Einzelnen:
Rauchmelderpflicht Baden-Württemberg:
Sie gilt seit 2013 für Neubauten, Umbauten sowie Bestandsbauten in Schlaf- und Kinderzimmern und in Fluren und Treppen innerhalb von Wohnungen, die als Rettungswege gelten. Die Übergangsphase zum Nachrüsten von Bestandsbauten endete am 31. Dezember 2014. In Baden-Württemberg gilt: Der unmittelbare Besitzer des Hauses oder der Wohnung, das heißt der Bewohner oder der Mieter, ist dafür verantwortlich, dass der installierte Rauchmelder betriebsbereit ist. Außer: der Eigentümer, also beispielsweise der Vermieter, übernimmt die Verpflichtung. Geregelt ist die Rauchmelderpflicht in §15 Abs. 7 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg.
Rauchmelderpflicht Bayern
Die Pflicht gilt für Neubauten, Umbauten und Bestandsbauten seit Januar 2013. Rauchmelder müssen in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege dienen, angebracht sein. Eine Übergangsfrist für die Nachrüstung endete im Dezember 2017. In Bayern gilt: Der Bewohner bzw. Mieter der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder. Geregelt ist die Rauchmelderpflicht in Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung.
Rauchmelderpflicht Berlin
Berlin ist später dran als die meisten anderen Bundesländer. Hier gilt die Rauchmelderpflicht für Neubauten seit 2017, für Bestandsbauten seit 2021. Geregelt ist das in § 48 Abs. 4 der neuen Berliner Landesbauordnung. Darin heißt es:
In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Rauchmelderpflicht Brandenburg
Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten und Umbauten seit Juli 2016 in allen Aufenthaltsräumen (außer Küchen) und Fluren, die als Rettungswege dienen. Damit ist in Brandenburg ein Rauchmelder auch im Wohnzimmer verpflichtend. Die Übergangsphase für eine Nachrüstung von Bestandsbauten endete im Dezember 2020.
Geregelt ist das in § 48 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung
Rauchmelderpflicht Bremen
Die Rauchmelderpflicht wurde bereits 2009 eingeführt. Heute gilt sie für Neubauten, Umbauten und Bestandsbauten in Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Mieter sind zuständig für die Wartung der Geräte, außer der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung. Nachzulesen ist das in § 48 Abs. 4 der Bremer Landesbauordnung.
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Rauchmelderpflicht Hamburg
In § 45 Absatz 6 Hamburgische Bauordnung heißt es: “ (…) Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“ Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten, Umbauten und Bestandsbauten in Schlaf- und Kinderzimmern und Fluren, die als Rettungswege dienen.
Rauchmelderpflicht Hessen
Die Rauchmelderpflicht gilt in Hessen seit 2014 für Neubauten, Umbauten und Bestandsbauten in Schlaf- und Kinderzimmern und für Flure, die als Rettungswege genutzt werden können. Auch hier gilt: Der unmittelbare Besitzer der Wohnung, also zum Beispiel der Mieter, ist für die Wartung zuständig – es sei denn, der Eigentümer, also etwa der Vermieter, übernimmt die Verpflichtung. Geregelt ist das in § 13 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung
Rauchmelderpflicht Mecklenburg-Vorpommern
Die Rauchmelderpflicht gilt seit 2009 für Neubauten, Umbauten und Bestandsbauten. Rauchmelder gehören hier in alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie in jeden Flur, der ein Rettungsweg sein kann. Nachzulesen ist das in § 48 Abs. 4 der Mecklenburg-Vorpommerschen Landesbauordnung.
Rauchmelderpflicht Niedersachsen
Seit 2012 gilt die Rauchmelderpflicht für Neubauten, Umbauten und Bestandsbauten. In Niedersachsen gehören die Alarmgeräte in alle Schlaf- und Kinderzimmer sowie in jeden Flur, der als Rettungsweg dient. Auch hier gilt: Für die Wartung sind die Mieter zuständig. Geregelt ist das in § 44 Abs. 5 Niedersächsische Bauordnung
Rauchmelderpflicht Nordrhein-Westfalen
Bestandsbauten, Neubauten, Umbauten müssen hier mit Rauchmeldern ausgestattet sein. In § 49 Abs. 7 der Landesbauordnung NRW heißt es:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
Für die Wartung ist der unmittelbare Besitzer der Wohnung zuständig – also im Zweifel der Mieter.
Rauchmelderpflicht Rheinland-Pfalz
Die Pflicht gilt auch hier für Neubauten, Umbauten und Bestandsbauten in Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die Rettungswege sind. Eine Frist fürs Nachrüsten endete im Juli 2012 (§ 44 Abs. 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz)
Rauchmelderpflicht Saarland
Seit Ende 2016 gilt hier die Rauchmelderpflicht für alle Wohnungen und Häuser in Schlaf- und Kinderzimmern und in Fluren, die Rettungswege sein können. Besitzer der Wohnung, also etwa die Mieter, müssen die Rauchmelder warten, heißt es es § 46 Abs. 4 Landesbauordnung Saarland.
Rauchmelderpflicht Sachsen
Sachsen ist das einzige Bundesland, in dem es noch immer keine Rauchmelderpflicht für alle Wohnungen gilt. Bislang müssen Rauchmelder hier nur in Neubauten angebracht werden. Doch eine Pflicht für Bestandsbauten kommt: Bis zum 31. Dezember 2023 gilt eine Frist fürs Nachrüsten. Für die Wartung sind die Bewohner zuständig – nachzulesen in § 47 Abs. 4 Sächsischen Bauordnung.
Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt
Seit 2016 gilt die Rauchmelderpflicht hier für Neubauten und Bestandsbauten. Die Geräte müssen in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege dienen, angebracht sein (§ 47 Abs. 4 Bauordnung Sachsen-Anhalt)
Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein
Seit 2011 gilt die Rauchmelderpflicht gilt alle Wohnungen in Schlaf- und Kinderzimmern sowie an Rettungswegen. Zuständig für die Wartung ist der unmittelbare Besitzer der Wohnung (§ 49 Abs. 4 Landesbauordnung Schleswig-Holstein)
Rauchmelderpflicht Thüringen
Bereits seit 2008 gilt eine Rauchmelderpflicht für Neubauten und Umbauten in Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege dienen. Bestandsbauten müssen seit 2019 ebenfalls mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Geregelt ist das in § 48 Abs. 4 der Landesbauordnung Thüringen.
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