Sicherheitstechnik 15.09.2022, 14:52 Uhr

Rauchmelder: Welche Modelle Sie besser meiden sollten

Rauchmelder sind in Wohnungen Pflicht. Doch es gibt Geräte, vor denen Experten immer wieder warnen. Wir beantworten alle Fragen zu Montage, Kosten, Funktionen und Sicherheit von Rauchmeldern.

Rauchmelder retten Leben - doch nicht alle Modelle sind gleich gut. Foto: panthermedia.net/imagepointfr

Rauchmelder retten Leben - doch nicht alle Modelle sind gleich gut.

Foto: panthermedia.net/imagepointfr

Rauchmelder bewahren jeden Tag 4,1 Menschen vor Verletzungen und Tod: Das ist das Ergebnis einer Auswertung der Initiative „Rauchmelder retten Leben“. Obwohl es Rauchmelder in Wohnungen inzwischen fast überall in Deutschland vorgeschrieben sind, fehlen sie nach wie vor in vielen Haushalten.

Vor dem Kauf eines Rauchmelders gibt es einiges zu beachten: Denn nicht alle Geräte sind wirklich sicher. Wir beantworten die wichtigsten Fragen:

Was ist der Unterschied zwischen Rauchmelder und Feuermelder?

Rauchmelder warnen – Sie ahnen es – vor Rauch. Brandmelder hingegen haben einen Hitzesensor. Mit dessen Hilfe erkennen diese Geräte offene Flammen. Brandmelder oder Feuermelder sind zum Beispiel in Löschanlagen integriert, wie man sie etwa in der Industrie kennt. In Wohnungen brauchen Sie in der Regel keinen Feuermelder, hier ist der Rauchmelder das richtige Gerät.

Woran erkennt man einen guten Rauchmelder?

Ein guter und sicherer Rauchmelder muss ein paar entscheidende Kriterien erfüllen:

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  • Der Rauchmelder muss zuverlässig Brandrauch erkennen
  • Er muss mit einem unüberhörbaren Warnton alarmieren. Der Alarmton sollte lauter als 85 Dezibel sein
  • Achten Sie auf Montage und Bedienungsanleitung: Ist alles klar und verständlich erklärt? Ist die Montage unkompliziert?
  • Der Rauchmelder sollte mindestens 10 Jahre halten. Meiden Sie Rauchmelder, die mit einem 9-Volt-Block betrieben werden und kaufen Sie Rauchmelder mit eingebauter Lithium-Batterie. Diese halten wesentlich länger und die Gefahr von Fehlalarmen ist deutlich reduziert.

Ein weiteres Kriterium: Das Q-Label auf dem Rauchmelder. Das Q ist ein unabhängiges Qualitätssiegel für Rauchmelder, die die oben genannten Kriterien erfüllen (Langlebigkeit, wenig Fehlalarme). Das Label beruht auf der Richtlinie 14/01 der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes.

Was taugen billige Rauchmelder?

Es gibt zum Beispiel in Discountern sehr günstige Rauchmelder, die weniger als 5 Euro kosten. Von diesen Modellen raten Experten ab. Meist sind das Geräte kurzen Batterie-Laufzeiten, die mit einem 9-Volt-Block ausgestattet sind. Die Batterien müssen regelmäßig ausgetauscht werden, oft schon nach wenigen Monaten. Gerade abends und nachts, etwa nach dem Lüften, neigen diese günstigen Rauchmelder sehr häufig zu Fehlalarmen.

Verzichten Sie lieber auf Rauchmelder mit austauschbarer 9V-Blockbatterie. Foto: Panthermedia.net/AndreyPopov

Verzichten Sie lieber auf Rauchmelder mit austauschbarer 9V-Blockbatterie.

Foto: Panthermedia.net/AndreyPopov

Verzichten Sie auf Rauchmelder mit austauschbarer Batterie

Die Stiftung Warentest etwa testet deshalb nur Rauchmelder mit Langzeitbatterie, die normalerweise mindestens zehn Jahre halten – einfache Rauchmelder mit austauschbaren Batterien werden gar nicht erst berücksichtigt:

„Auf solche Rauchmelder sollten Verbraucher verzichten. Da die Batterien häufig gewechselt werden müssen, ist die Ersparnis klein. Sie steht in keinem Verhältnis zum Aufwand fürs Wechseln der 9-Volt-Batterien sowie zum Unfall­risiko beim Leiterklettern“, heißt es bei Stiftung Warentest.

Wie viel kostet ein guter Rauchmelder?

Ein brauchbarer Rauchmelder, der alle Funktionen erfüllt und wenig fehleranfällig ist, ist bereits ab 15 bis 20 Euro zu haben.

Wer muss den Rauchmelder bezahlen?

In Mietwohnungen und -Häusern ist der Vermieter für die Kosten der Rauchmelder verantwortlich. Die Wartung liegt hingegen grundsätzlich beim Mieter – es sei denn, der Vermieter übernimmt diese Pflicht.

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Was heißt das, wenn der Rauchmelder rot blinkt?

Bei vielen Modellen zeigt ein Blinken der LED an, dass der Rauchmelder betriebsbereit ist.

In welchen Räumen muss ein Rauchmelder sein?

Grundsätzlich gilt: In allen Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege dienen können, muss ein Rauchmelder angebracht sein. In manchen Bundesländern sind Rauchmelder auch im Wohnzimmer Pflicht. Details dazu erfahren Sie im Folgenden:

Rauchmelder in der Wohnung in Deutschland Pflicht

Rauchmelder sind inzwischen in allen Bundesländern Pflicht – allerdings unterscheiden sich die Regelungen in den einzelnen Bundesländern voneinander. So gilt beispielsweise in Sachsen noch immer keine Pflicht für Rauchmelder in Bestandsbauten.

Die Regelungen im Einzelnen:

Rauchmelderpflicht Baden-Württem­berg:

Sie gilt seit 2013 für Neubauten, Umbauten sowie Bestands­bauten in Schlaf- und Kinder­zimmern und in Fluren und Treppen inner­halb von Wohnungen, die als Rettungs­wege gelten. Die Übergangsphase zum Nachrüsten von Bestands­bauten endete am 31. Dezember 2014. In Baden-Württemberg gilt: Der unmittel­bare Besitzer des Hauses oder der Wohnung, das heißt der Bewohner oder der Mieter, ist dafür verantwort­lich, dass der installierte Rauchmelder betriebs­bereit ist. Außer: der Eigentümer, also beispielsweise der Vermieter, über­nimmt die Verpflichtung. Geregelt ist die Rauchmelder­pflicht in §15 Abs. 7 der Landes­bau­ordnung für Baden-Württem­berg.

Rauchmelderpflicht Bayern

Die Pflicht gilt für Neubauten, Umbauten und Bestands­bauten seit Januar 2013. Rauchmelder müssen in Schlaf- und Kinder­zimmern sowie in Fluren, die als Rettungs­wege dienen, angebracht sein. Eine Übergangsfrist für die Nach­rüstung endete im Dezember 2017. In Bayern gilt: Der Bewohner bzw. Mieter der Wohnung ist zuständig für die Wartung der installierten Rauchmelder. Geregelt ist die Rauchmelder­pflicht in Art. 46 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung.

Rauchmelderpflicht Berlin

Berlin ist später dran als die meisten anderen Bundesländer. Hier gilt die Rauchmelder­pflicht für Neubauten seit 2017, für Bestandsbauten seit 2021. Geregelt ist das in § 48 Abs. 4 der neuen Berliner Landes­bau­ordnung. Darin heißt es:

In Wohnungen müssen Aufenthalts­räume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Rauchmelderpflicht Brandenburg

Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten und Umbauten seit Juli 2016 in allen Aufenthaltsräumen (außer Küchen) und Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Damit ist in Brandenburg ein Rauchmelder auch im Wohn­zimmer verpflichtend. Die Übergangsphase für eine Nach­rüstung von Bestands­bauten endete im Dezember 2020.
Geregelt ist das in § 48 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung

Rauchmelderpflicht Bremen

Die Rauchmelder­pflicht wurde bereits 2009 eingeführt. Heute gilt sie für Neubauten, Umbauten und Bestands­bauten in Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Mieter sind zuständig für die Wartung der Geräte, außer der Eigentümer über­nimmt die Verpflichtung. Nachzulesen ist das in § 48 Abs. 4 der Bremer Landes­bau­ordnung.

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Rauchmelderpflicht Hamburg

In § 45 Absatz 6 Hamburgische Bauordnung heißt es: “ (…) Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.“ Die Rauchmelder­pflicht gilt für Neubauten, Umbauten und Bestands­bauten in Schlaf- und Kinder­zimmern und Fluren, die als Rettungs­wege dienen.

Rauchmelderpflicht Hessen

Die Rauchmelder­pflicht gilt in Hessen seit 2014 für Neubauten, Umbauten und Bestands­bauten in Schlaf- und Kinder­zimmern und für Flure, die als Rettungs­wege genutzt werden können. Auch hier gilt: Der unmittel­bare Besitzer der Wohnung, also zum Beispiel der Mieter, ist für die Wartung zuständig – es sei denn, der Eigentümer, also etwa der Vermieter, über­nimmt die Verpflichtung. Geregelt ist das in § 13 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung

Rauchmelderpflicht Meck­lenburg-Vorpommern

Die Rauchmelder­pflicht gilt seit 2009 für Neubauten, Umbauten und Bestands­bauten. Rauchmelder gehören hier in alle Schlaf- und Kinder­zimmer sowie in jeden Flur, der ein Rettungs­weg sein kann. Nachzulesen ist das in § 48 Abs. 4 der Meck­lenburg-Vorpommerschen Landes­bau­ordnung.

Rauchmelderpflicht Nieder­sachsen

Seit 2012 gilt die Rauchmelder­pflicht für Neubauten, Umbauten und Bestands­bauten. In Niedersachsen gehören die Alarmgeräte in alle Schlaf- und Kinder­zimmer sowie in jeden Flur, der als Rettungs­weg dient. Auch hier gilt: Für die Wartung sind die Mieter zuständig. Geregelt ist das in § 44 Abs. 5 Nieder­sächsische Bauordnung

Rauchmelderpflicht Nord­rhein-West­falen

Bestandsbauten, Neubauten, Umbauten müssen hier mit Rauchmeldern ausgestattet sein. In § 49 Abs. 7 der Landes­bau­ordnung NRW heißt es:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinder­zimmer sowie Flure, über die Rettungs­wege von Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so einge­baut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh­zeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.

Für die Wartung ist der unmittelbare Besitzer der Wohnung zuständig – also im Zweifel der Mieter.

Rauchmelderpflicht Rhein­land-Pfalz

Die Pflicht gilt auch hier für Neubauten, Umbauten und Bestands­bauten in Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die Rettungs­wege sind. Eine Frist fürs Nachrüsten endete im Juli 2012 (§ 44 Abs. 8 Landes­bau­ordnung Rhein­land-Pfalz)

Rauchmelderpflicht Saar­land

Seit Ende 2016 gilt hier die Rauchmelder­pflicht für alle Wohnungen und Häuser in Schlaf- und Kinder­zimmern und in Fluren, die Rettungs­wege sein können. Besitzer der Wohnung, also etwa die Mieter, müssen die Rauchmelder warten, heißt es es § 46 Abs. 4 Landes­bau­ordnung Saar­land.

Rauchmelderpflicht Sachsen

Sachsen ist das einzige Bundes­land, in dem es noch immer keine Rauchmelderpflicht für alle Wohnungen gilt. Bislang müssen Rauchmelder hier nur in Neubauten angebracht werden. Doch eine Pflicht für Bestandsbauten kommt: Bis zum 31. Dezember 2023 gilt eine Frist fürs Nachrüsten. Für die Wartung sind die Bewohner zuständig – nachzulesen in § 47 Abs. 4 Sächsischen Bauordnung.

Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt

Seit 2016 gilt die Rauchmelder­pflicht hier für Neubauten und Bestands­bauten. Die Geräte müssen in Schlaf- und Kinder­zimmern sowie in Fluren, die als Rettungs­wege dienen, angebracht sein (§ 47 Abs. 4 Bauordnung Sachsen-Anhalt)

Rauchmelderpflicht Schleswig-Holstein

Seit 2011 gilt die Rauchmelder­pflicht gilt alle Wohnungen in Schlaf- und Kinder­zimmern sowie an Rettungs­wegen. Zuständig für die Wartung ist der unmittelbare Besitzer der Wohnung (§ 49 Abs. 4 Landes­bau­ordnung Schleswig-Holstein)

Rauchmelderpflicht Thüringen

Bereits seit 2008 gilt eine Rauchmelder­pflicht für Neubauten und Umbauten in Schlaf- und Kinder­zimmern sowie Fluren, die als Rettungs­wege dienen. Bestandsbauten müssen seit 2019 ebenfalls mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Geregelt ist das in § 48 Abs. 4 der Landes­bau­ordnung Thüringen.

Ein Beitrag von:

  • Peter Sieben

    Peter Sieben schreibt über Forschung, Politik und Karrierethemen. Nach einem Volontariat bei der Funke Mediengruppe war er mehrere Jahre als Redakteur und Politik-Reporter in verschiedenen Ressorts von Tageszeitungen und Online-Medien unterwegs.

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