IT-Sicherheit 04.04.2008, 19:34 Uhr

Hacker-Paragraph hinterlässt gefährliche Grauzone  

VDI nachrichten, Düsseldorf, 4. 4. 08, mg – Viele Sicherheitsvertreter wähnen sich mit einem Bein im Gefängnis. Schuld ist der Hacker-Paragraph, § 202c StGB. Er stellt „das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von Hacker-Tools, die nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen“, unter Strafe. Aber der Code wird für die Angriffssicherheit des Geschäfts gebraucht.

Der Hacker-Paragraph hat es in sich. „Das Problem ist der Wortlaut des § 202c StGB“, so Lars Weimer, bei Ernst & Young verantwortlich für Informationssicherheit im Bankenbereich. „Die Straffälligkeit wird nicht von der Absicht der Person, sondern von der Machart der Software abhängig gemacht.“ Dadurch werde jeder, ob Hersteller, Dienstleister, Berater oder Mitarbeiter, der sich mit vermeintlich verdächtiger Software beschäftige, in die Illegalität gerückt. Er spricht von einer starken Verunsicherung im Markt. „So fällt es Herstellern von Anti-Viren-Software schwer, Passwort-Cracker eindeutig zu kategorisieren: Hacker-Tool oder Sicherheits-Software?“ Er fragt: „Wie soll dann ein Richter klar unterscheiden und entscheiden können?“

Dabei war die Absicht der Bundesregierung, mit dem neuen Paragraphen der Computerkriminalität einen Riegel vorzuschieben. Laut Robert Niedermeier, Rechtsanwalt bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft in München, droht stattdessen eine massive Schädigung des Standorts Deutschland, wenn sich die Richter während der Verhandlung genau am Gesetzestext orientieren werden. „Nicht vermittelbare Einzelentscheidungen wären die Folgen.“ Niedermeier stellt sich die Frage, ob der Paragraph 202c mit seiner Formulierung gewollt oder ungewollt ins StGB Eingang gefunden hat. „Im ersten Fall frage ich mich, was die Bundesregierung damit bezweckt. Im zweiten Fall muss ich Dilettantismus unterstellen.“ Der ernte unter Juristen und in der Lehre nur Kopfschütteln.

Die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, beschwichtigt in einem Brief an 1SACA German Chapter. Der gutwillige Umgang mit Programmen im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung von informationstechnischen Systemen werde durch den Hacker-Paragraphen nicht erfasst. Denn für eine Straftat müsse es sich um eine Software handeln, deren Zweck die Begehung einer Computerstraftat sei.

„Genau dieser Zweck ist an der Software nicht abzulesen“, rückt Pino v. Kienlin, Geschäftsführer von Sophos, zurecht. Er vermutet einen tieferen Sinn hinter dem Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität: die geplante Online-Durchsuchung. Für diesen Fall kündigt er an: „Wir als Hersteller von Sicherheitslösungen werden uns mit keiner Regierung darauf einigen, Bundestrojaner für Deutschland durchzulassen.“ Denn das heiße, wissentlich potenziellen Schadcode zu ignorieren. „Unsere Aufgabe ist es, das Geschäft der Unternehmen zu schützen“, stellt v. Kienlin klar.

Stellenangebote im Bereich IT/TK-Projektmanagement

IT/TK-Projektmanagement Jobs
FlowChief GmbH-Firmenlogo
Techniker:in Automatisierung (SCADA) (m/w/d) FlowChief GmbH
Wendelstein Zum Job 
Wirtgen GmbH-Firmenlogo
Software-Ingenieur (m/w/d) Elektrotechnik im Bereich Steuerungssoftware für mobile Arbeitsmaschinen Wirtgen GmbH
Windhagen Zum Job 
Frankfurt University of Applied Sciences-Firmenlogo
Professur "Software Engineering - Moderne Verfahren" (w/m/d) Frankfurt University of Applied Sciences
Frankfurt am Main Zum Job 
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr-Firmenlogo
BIM-Manager (m/w/d) für Bauprojekte Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Hannover Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Fachingenieur (w/m/d) BIM Die Autobahn GmbH des Bundes
Technische Hochschule Deggendorf-Firmenlogo
Forschungsprofessur oder Nachwuchsprofessur (m/w/d) Industrielle Robotik Technische Hochschule Deggendorf
Fresenius Kabi Deutschland GmbH-Firmenlogo
Projekt IT-Ingenieur (m/w/d) Fresenius Kabi Deutschland GmbH
Friedberg Zum Job 
Mercer Stendal GmbH-Firmenlogo
Betriebstechniker (m/w/d) Prozessleittechnik Mercer Stendal GmbH
Arneburg Zum Job 
Wirtgen GmbH-Firmenlogo
Project Manager Product Lifecycle Management (m/w/d) Wirtgen GmbH
Windhagen Zum Job 
Hochschule Osnabrück-Firmenlogo
Wissenschaftl. Mitarbeiter*in in der Talentakademie "Smart Factory & Products" Hochschule Osnabrück
Osnabrück Zum Job 
Evonik Operations GmbH-Firmenlogo
Ingenieur (m/w/d) Informatik / Elektrotechnik / Automatisierungstechnik / Chemische Produktion Evonik Operations GmbH
Regierungspräsidium Freiburg-Firmenlogo
BIM-Manager (w/m/d) Regierungspräsidium Freiburg
Freiburg im Breisgau Zum Job 
NORDEX GROUP-Firmenlogo
SCADA Projektingenieur (m/w/d) NORDEX GROUP
Hamburg, Rostock Zum Job 
Westfälische Hochschule-Firmenlogo
Professur Künstliche Intelligenz und Industrielle Automation (W2) Westfälische Hochschule
Gelsenkirchen Zum Job 
Energie und Wasser Potsdam GmbH-Firmenlogo
Geoinformatiker (m/w/d) / Vermessungsingenieur (m/w/d) als Projektleiter (m/w/d) GIS - Fachanwendungen Energie und Wasser Potsdam GmbH
Potsdam Zum Job 
CS CLEAN SOLUTIONS GmbH-Firmenlogo
Mitarbeiter für die Steuerungstechnik Software (m/w/d) CS CLEAN SOLUTIONS GmbH
Ismaning bei München Zum Job 
RHEINMETALL AG-Firmenlogo
Verstärkung für unsere technischen Projekte im Bereich Engineering und IT (m/w/d) RHEINMETALL AG
deutschlandweit Zum Job 
Hochschule Osnabrück-Firmenlogo
Tandem-Professur Robotik, Data Science and AI, Digitalisierte Wertschöpfungsprozesse Hochschule Osnabrück
Osnabrück, Lingen Zum Job 
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin-Firmenlogo
Professur (W2) | auf Lebenszeit Fachgebiet Rechnerarchitekturen und Rechnersysteme Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin-Firmenlogo
Professor (W2) | Permanent Computer Architecture and Computer Systems Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin

Als wie kritisch sich die Urteilsfindung speziell für Vertreiber von Sicherheitssoftware herauskristallisieren könnte, wurde gegen Ende des letzten Jahres an der Reaktion der Staatsanwaltschaft Bonn deutlich. Die Redaktion von TecChannel hatte versucht, für mehr Rechtssicherheit den Spieß umzudrehen, und gegen das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) geklagt.

Der Link auf der Website des Bundesamts zum Hersteller der Hacker-Software „John the Ripper“ sei kein Tatbestand des § 202 c, verwarf die Staatsanwaltschaft die Klage. Es fehle dazu am Charakter des Softwarevertriebs als Vorbereitungshandlung für derartige Taten. Außerdem läge es angesichts der Aufgabenstellung der Behörde auf der Hand, dass die Vermeidung von Straftaten und nicht deren Begehung intendiert werde.

Rechtsanwalt Niedermeier sieht seit dieser Reaktion die Rechtslage für Anbieter und Dienstleister im IT-Sicherheitsumfeld noch kritischer. Weimer empfiehlt allen Personen, die mit verdächtiger Software umgehen, an ihre Beweisführung vor Gericht zu denken. „Dazu gehört, die zu untersuchenden Systeme, das Vorgehen und die einzusetzenden Werkzeuge genau zu inspizieren. Danach sollte potenziell strittiger Code so weit wie möglich aus den Werkzeugen eliminiert werden.“ Bei Tests empfiehlt er alle Eingaben gemäß dem Vier-Augen-Prinzip genau zu überwachen, parallel sämtliche Aktivitäten zu protokollieren. HADI STIEL

Das Problem ist der Wortlaut des Paragraphen

Ein Beitrag von:

  • Hadi Stiel

Themen im Artikel

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.