Heiraten per Teams: Warum eine Online-Ehe für ungültig erklärt wurde
Eine per Videokonferenz geschlossene Ehe in den USA wurde vom Bundesgerichtshof für ungültig erklärt, weil sie nicht den deutschen Regeln entspricht, die eine persönliche Anwesenheit vorschreiben. Das Paar aus Nigeria darf die Hochzeit nun in Deutschland offiziell nachholen.
Teams ist ein gängiger Ort für Meetings und Konferenzen, der ein Gefühl der Präsenz vermittelt. Doch auch diese Plattform stößt an ihre Grenzen – insbesondere, wenn es um das wichtigste Wort im Leben geht: das „Ja“ in der Ehe.
Und damit ist eine per Videokonferenz aus Deutschland geschlossene Ehe vor einem ausländischen Standesamt ungültig. Das entschied der Bundesgerichtshof. Und das heißt, dass das Paar aus Nigeria in Deutschland noch einmal offiziell heiraten kann.
Wie wurde die Online-Ehe abgewickelt?
Die beiden Antragsteller sind nigerianische Staatsbürger, die in Deutschland leben. Im Mai 2021 heirateten sie per Videotelefonie vor einer Behörde in Utah, USA. Beide befanden sich während der Trauung in Deutschland und gaben ihre Zustimmung zur Ehe durch die gleichzeitige Übertragung von Bild und Ton an die Behörde in Utah. Danach erhielten sie eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille.
Eine deutsche Behörde erkannte die Ehe jedoch nicht an, weil die Eheschließung per Videotelefonie in Deutschland nicht gültig ist. Daher wollten die Antragsteller die Ehe in Deutschland erneut schließen. Das zuständige Standesamt stellte dem Amtsgericht die Frage, ob die Eheschließung in Utah einer erneuten Eheschließung in Deutschland im Weg steht.
Der Ort ist entscheidend
Nach deutschem Recht zählt bei einer Eheschließung vor allem die gemeinsame Erklärung des Paares, weshalb der Ort, an dem diese abgegeben wird, entscheidend ist.
Selbst wenn ein ausländisches Standesamt die Eheschließung per Videokonferenz anerkennt und eine Eheurkunde ausstellt, ist die Ehe in Deutschland ungültig. Laut deutschem Recht muss die Eheschließung persönlich und in Anwesenheit eines Standesbeamten erfolgen. Nur wenn die Ehe im Ausland persönlich geschlossen wird, gilt dortiges Eherecht. „Gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann eine (verschiedengeschlechtliche) Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Danach müssen die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden“, steht es in der Erklärung des Gerichts.
Außerdem: Sowohl das Amtsgericht (Beschluss vom 30.12.2021, Az. 378 III 248/21) als auch das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 8.3.2022, Az. 26 Wx 3/22) erklärten die Eheschließung per Videotelefonie in Utah für ungültig. Sie wiesen das Standesamt an, die Eheschließung in Deutschland nicht aufgrund der Heirat in Utah zu blockieren.
Nun dürfen die beiden wohl ihre Hochzeit in Präsenz nachholen.
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