Corona: 2G-Regel und Impfpflicht – Welche Maßnahmen bald gelten
Die Epidemische Lage nationaler Tragweite ist bald beendet – jetzt haben die Ampel-Parteien die neuen Corona-Maßnahmen abgesteckt. Währenddessen werden Debatten um eine Impfpflicht laut. Welche Corona-Regeln jetzt wo ab wann gelten.
Am Donnerstagmittag haben die Ampel-Parteien SPD, Grüne und FDP die neuen Corona-Regeln für die Zeit ab dem 25. November beschlossen. Denn dann soll die sogenannte Epidemische Lage nationaler Tragweite beendet sein, die Rechtsgrundlage für zahlreiche Auflagen und Corona-Maßnahmen war.
Der bisherige Katalog besonders strenger Maßnahmen soll reduziert werden, gleichzeitig werden neue Maßnahmen ermöglicht. Die Pläne können sich noch ändern, falls sie im Bundesrat keine Zustimmung bekommen. Die Union droht bereits mit Ablehnung.
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Ebenfalls am Donnerstag beraten Bund und Länder in der Ministerpräsidentenkonferenz über weitere Maßnahmen. Die Ergebnisse stehen noch aus. Die CDU-regierten Länder plädieren aber Berichten zufolge vorab bereits für eine Impfpflicht für Menschen in Pflegeberufen sowie Krankenhauspersonal.
Juristen halten Impfpflicht für vereinbar mit Grundgesetz
Wäre eine allgemeine Impfpflicht gegen das Coronavirus mit dem Grundgesetz vereinbar? Nach Ansicht des Staatsrechtlers Ulrich Battis ja.
„Eine solche allgemeine Impfpflicht ist durchaus vertretbar – und zwar, um das Leben anderer Menschen zu schützen“, sagte der Rechtswissenschaftler von der Berliner Humboldt-Universität.
Er beruft sich auf Artikel 2 des Grundgesetzes.
„Die Bürger vorbeugend gegen Corona zu impfen ist durch Artikel 2 des Grundgesetzes gedeckt, der den Schutz des Lebens anderer Menschen festlegt“, sagte Battis. „Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das ebenfalls der Artikel 2 festschreibt, hat dahinter zurückzutreten.“
Wann kommt die Impfpflicht?
Auf die Frage, wann eine solche Impfpflicht kommen sollte, sagte der Jurist: „Möglichst schnell. Die Impfpflicht kann gegen die vierte Welle nichts mehr ausrichten, dafür ist es zu spät. Aber sie kann gegen eine künftige fünfte Welle helfen.“
„Grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar“ hält auch der Rechtsprofessor Franz C. Mayer eine Impfpflicht.
„Es kommt auf die guten Gründe und dann auf die Verhältnismäßigkeit an. Grundsätzlich gilt: Die Freiheit der Einzelnen endet da, wo Freiheit und Gesundheit anderer in Gefahr sind – das ist hier der Fall, wenn die Impfkampagne nicht gelingt“, sagte Mayer.
Möglich seien auch Bußgelder für Impfverweigerer oder eine gesetzliche Regelungen zum Verlust des Krankenversicherungsschutzes.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft schließt eine Impfpflicht ebenfalls nicht aus. Laut Vorstandsvorsitzenden Gerald Gaß müsse die Debatte „sehr verantwortlich gesamtgesellschaftlich und koordiniert anhand wissenschaftlicher Fakten geführt werden“.
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Welche Corona-Regeln bald gelten und welche nicht – ein erster Überblick:
Welche Corona-Regeln gelten?
Zunächst zu den vorläufigen Ergebnissen der Ministerpräsidentenkonferenz:
Bund und Länder haben sich Berichten zufolge auf die 2G-Regelung unter bestimmten Bedingungen geeinigt.
Konkret heißt das:
- Es soll flächendeckende Zugangsbeschränkungen im öffentlichen Leben für Ungeimpfte geben. Nur Corona-Geimpfte oder Genesene haben dann Zutritt zu Freizeit- und Kulturveranstaltungen, zur Gastronomie oder Hotelübernachtungen.
- Diese Maßnahmen sind geknüpft an die jeweilige Hospitalisierungsrate, die sich nach der Zahl der in Krankenhäusern aufgenommenen Corona-Patienten pro 100.000 Einwohnern richtet. Ab einem Schwellenwert von 3 soll die 2G-Regel greifen.
- Wird der Schwellenwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, kann die 2G-Regel wieder außer Kraft gesetzt werden. Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
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Die Ampelparteien hatten im Bundestag zuvor Neuregelungen beschlossen, weil die Epidemische Lage nationaler Tragweite Ende November auslaufen soll.
Was nach Aussage von SPD, Grünen und FDP in der Corona-Pandemie nicht mehr möglich ist:
- Ausgangsbeschränkungen
- umfassende Schul- und Kitaschließungen
- umfassende Verbote oder Beschränkungen von Reisen, Übernachtungsangeboten und Gastronomie
- umfassende Verbote von Demonstrationen, Versammlungen oder Gottesdiensten
- umfassende Schließung oder Beschränkung bei Geschäften und Betrieben
- Verbote von Sportausübung
- Was nur noch mit Zustimmung der Landesparlamente möglich ist:
- Verbote oder Einschränkungen von Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen
- Verbote oder Einschränkungen des Betriebs von Freizeit- oder Kultureinrichtungen
- Verbote oder Einschränkungen von Alkoholkonsum und -Verkauf in bestimmten öffentlichen Bereichen
- Unionsgeführte Bundesländer fordern hier mehr Möglichkeiten
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Corona-Sonderfall:
Für die zuvor genannten Maßnahmen, die künftig nicht mehr oder nur eingeschränkt angewendet werden dürfen, soll es eine Übergangsfrist nach dem Auslaufen der epidemischen Lage am 25. November geben: Bis maximal 15. Dezember sollen sie für die Länder noch weiter anwendbar sein.
Gibt es Kontaktbeschränkungen?
Weiterhin möglich mit Verordnung durch die Landesregierungen:
- Kontaktbeschränkungen
- Abstandsvorschriften
- Kapazitätsbeschränkungen, also etwa Vorgaben zur Besucherzahl bei Veranstaltungen
- Maskenpflicht
- Zutrittsregelungen für Geimpfte und Genesene (2G) oder auch Getestete (3G)
- Hygieneauflagen für Betriebe
- Auflagen für den Betrieb von Schulen
- Kontaktdatenerhebung in Gastronomie oder bei Veranstaltungen
Corona-Maßnahmen, die bundesweit neu dazu kommen sollen:
- 3G am Arbeitsplatz
- Homeoffice-Pflicht (Wiedereinführung)
- 3G in Verkehrsmitteln
- Testpflicht in Pflegeheimen oder Kliniken
- Klarstellung im Strafrecht und härtere Strafen für besonders schwere Fälle von Impfpass- oder Testfälschung
(mit dpa)
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