Neuerungen zum Jahreswechsel: Das änderte sich im Gesundheitsbereich
Das neue Jahr ist erst einige Tage alt, doch viele haben ihre Krankheiten aus 2023 mitgenommen. Wer jetzt zum Arzt geht, muss sich auf einige Änderungen einstellen. Was ist neu im Gesundheitsbereich? Wir haben es für Sie zusammengestellt.
Das Jahr 2024 steht im Zeichen zahlreicher Veränderungen im Gesundheits- und Pflegesektor. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat angekündigt, dass die Bundesregierung jährlich etwa fünf Milliarden Euro investieren wird. Dieses Budget dient dazu, die häusliche Pflege zu vereinfachen und Unterstützung bei den Kosten für Pflegeheime zu bieten. Zudem markiert die Einführung des E-Rezepts einen wichtigen Schritt in der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Folgend sind einige der wesentlichen Änderungen aufgeführt, die vom Gesundheitsministerium bekannt gegeben wurden:
Änderung #1: Gesetzliche Krankenversicherung – Leistungen
- Erhöhung der Kinderkrankentage: Von 2024 bis 2025 stehen pro Kind und Elternteil 15 bezahlte Kinderkrankentage zur Verfügung, eine Erhöhung von den bisherigen zehn Tagen. Alleinerziehende erhalten nun 30 statt 20 Tage.
- Kinderkrankengeld für Begleitpersonen: Seit 2024 gibt es einen Anspruch auf Kinderkrankengeld während der Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des Kindes, wenn dies medizinisch notwendig ist.
Änderung #2: Bereich Pflege
- Begrenzung der Eigenanteile: Seit 2024 tragen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 weniger Eigenanteile für Pflegeleistungen im Heim. Die Pflegeversicherung übernimmt im ersten Jahr 15%, im zweiten 30%, im dritten 50% und ab dem vierten Jahr 75% des pflegebedingten Eigenanteils.
- Erhöhung der Leistungen für häusliche Pflege: Zum 1. Januar 2024 stiegen das Pflegegeld und die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen um 5%.
- Pflegeunterstützungsgeld: Ab 2024 haben Angehörige Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftige Person.
- Verbesserungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25: Seit 2024 gibt es u.a. eine längere Dauer der Verhinderungspflege und eine flexiblere Mittelverwendung zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
- Stärkere Auskunftsansprüche: Versicherte können halbjährlich eine verständliche Übersicht über in Anspruch genommene Leistungen und deren Kosten anfordern.
- Bescheinigung Kinderbetreuung: Seit dem 18. Dezember müssen Eltern nicht mehr persönlich in eine Arztpraxis kommen, um eine Bescheinigung für die Betreuung ihres kranken Kindes zu erhalten. Stattdessen ist es nun möglich, diese telefonisch zu bekommen, sofern das Kind in der Praxis bekannt ist und keine Notwendigkeit für eine ärztliche Untersuchung besteht.
Änderung #3: Bereich Digitalisierung
- Einführung des E-Rezepts: Schon seit einiger Zeit können Patientinnen und Patienten Rezepte in der Apotheke auch digital einlösen. Seit 2024 wird das E-Rezept für gesetzlich Versicherte verpflichtend. Es gibt drei Einlöseoptionen: elektronische Gesundheitskarte, E-Rezept-App oder Papierausdruck.
- Gesundheits-ID für Versicherte: Krankenkassen stellen auf Wunsch seit 2024 eine digitale GesundheitsID bereit, die den kartenlosen Zugang zu digitalen Gesundheitsdiensten ermöglicht. Das funktioniert ähnlich wie beim Online-Banking: Mit der GesundheitsID können sich Versicherte per Smartphone in ihre elektronische Patientenakte (ePA) einloggen und elektronische Rezepte herunterladen.
Änderung #4: Vergütung ärztlicher Leistungen
- Neue Vergütung für ambulante Operationen: Seit 2024 führt das BMG eine sektorengleiche Vergütung in Form von Fallpauschalen ein, um ambulante Operationen zu fördern.
Änderung #5: Ausbildung
- Duales und bezahltes Pflegestudium: Ab 2024 erhalten Pflegestudierende eine Vergütung und das Studium wird dual ausgerichtet.
Änderung #6: Arzneimittelversorgung
- Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln in Apotheken: Seit Ende 2023 können Apotheken bestimmte Kinderarzneimittel ohne ärztliche Rücksprache austauschen.
- Erweiterte Bevorratungspflichten von Arzneimitteln: Seit Ende 2023 müssen bestimmte Apotheken ihre Vorräte bei wichtigen Arzneimittelgruppen erhöhen.
- Genderkonforme Beipackzettel: Seit Ende 2023 enthält die Werbung für Arzneimittel einen geänderten Warnhinweis, der gleichstellungspolitischen Aspekten Rechnung trägt. Statt: „„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ heißt es nun: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“
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