Produkthaftung und Qualitätssicherung 03.08.2012, 11:00 Uhr

Gravierende Sicherheitsmängel: „Pflicht zum Rückruf besteht unzweideutig“

Steigenden Informationsbedarf beim Thema Rückrufe registriert Thomas Klindt, Rechtsanwalt in der Wirtschaftskanzlei Noerr LLP in München. Er rät Unternehmen, sich mit sicherheitsrelevanten Reklamationen dringend auseinanderzusetzen und hält auch Rückrufe zur Qualitätssicherung für sinnvoll.

VDI nachrichten: Sie helfen Unternehmen, ihre Rückrufaktion rechtssicher abzuwickeln. Wer wendet sich an Sie?

Klindt: Mehr als die Hälfte der Klienten sind Geschäftsführer oder Vorstände von Mittelständlern, die oft keine eigene Rechtsabteilung haben. Aber auch Rechtsabteilungen wenden sich an uns. Die kennen sich eher mit Vertragsrecht aus als mit dem Spezialthema Produktrückruf. Der erste Rückruf-Fall erwischt die meisten Unternehmen deshalb auch völlig unvorbereitet.

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Hat die Häufigkeit von Rückrufen in Ihrem Bereich zugenommen?

Meiner Erfahrung nach hat die Zahl der Rückrufe über die letzten zehn Jahre betrachtet stark zugenommen. Unsere Kanzlei bearbeitet rund 50 Rückrufe im B2B- und B2C-Bereich pro Jahr, also fast einen Rückruf pro Woche.

Wann kann, wann muss ein Rückruf erfolgen?

Die Pflicht zum Rückruf besteht unzweideutig, wenn die Marktüberwachung das behördlich anordnet. Das kommt vor, wenn ein Produkt gravierende Sicherheitsmängel aufweist. Eine Firma muss aber auch von sich aus handeln, wenn ihre Untätigkeit ein Risiko darstellen würde. Weiß etwa ein Geschäftsführer, dass sein Produkt auf dem Markt ein Sicherheitsrisiko birgt, er unternimmt aber nichts und es passiert was – dann kann das strafrechtliche Folgen für ihn haben.

Schlimmstenfalls geht es um vorsätzliche Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen. Diese sicherheitsrelevanten Rückrufe sind zu unterscheiden von Rückrufen wegen Qualitätsmängeln, z. B. wenn ein Handy-Akku zu schnell schlapp macht. Das sind freiwillige Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung oder Kundenbindung.

Wer haftet für Schäden durch ein Produkt?

Jeder ist für Fehler in seiner Zuständigkeit verantwortlich. Ein Beispiel: Ein Arbeiter wird durch einen wild schwenkenden Roboterarm verletzt. Da kann die Staatsanwaltschaft fragen: Hat die Maschine zufällig versagt oder eigentlich der Mensch, der sie konstruiert hat? Hat der Konstrukteur aus Kostengründen bewusst auf ein Sicherheitsbauteil verzichtet, hat er ein Problem. Die Geschäftsführung muss auch strafrechtlich nicht für die Fehler von Zulieferern haften, sie muss aber dafür sorgen, ein bekanntes Risiko zu melden und zu beseitigen.

Sind sich die Verantwortlichen der Haftungsrisiken immer bewusst?

Schon, aber oft ist man sich der Dringlichkeit nicht bewusst. Einen Rückruf aus Sicherheitsgründen darf ich aus PR-Gründen nicht bis hinter die nächste Messe verschieben. Manchmal müssen wir anwaltlich geradezu dafür werben, zielstrebig zu handeln, den Markt und Behörden umfassend zu informieren.

Wie schnell muss man auf ein erkanntes Risiko reagieren?

Der Anwender darf natürlich nicht unnötig langen Risiken ausgesetzt sein. Man muss aber auch nichts kopflos überstürzen. Einen soliden Rückrufplan aufzustellen braucht Zeit – in der Regel mindestens zwei bis drei Wochen. Ein detaillierter Maßnahmenkatalog erleichtert die Zusammenarbeit mit der Marktüberwachung erheblich. Geht es um Menschenleben, sollte man natürlich erstmal eine allgemeine Produktwarnung aussprechen, die Ursachenforschung und auch die Problemlösung selbst sind dann zweitrangig.

Stellt das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) veränderte Anforderungen an Rückrufe?

Das alte Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) kannte zwei Produktgattungen: Verbraucherprodukte und technische Arbeitsmittel. Das ProdSG kennt jetzt nur noch Produkte. Gemeint ist tatsächlich alles, was durch einen Fertigungsprozess entstehen kann. Das umfasst auch die ganze Lieferkette. Alle Zulieferprodukte sind nun potenziell der behördlichen Marktüberwachung ausgesetzt. Hersteller sollten ihre Produktbeobachtung ausweiten, ggf. bis in den Verbrauchermarkt hinein. Neu ist auch, dass Behörden nun verpflichtet sind, einen Rückruf anzuordnen, wenn im RAPEX-System ein Produktmangel als „serious risk“, also ernstes Risiko, klassifiziert wird. Bis dato war das nur eine Option.

Welche Pflichten haben Unternehmen bei der Produktbeobachtung?

Ein Hersteller darf an ihn herangetragene Probleme nicht ignorieren. Das ProdSG verpflichtet dazu, ein „Beschwerdebuch“ zu führen, also ein Beschwerdemanagement aufzubauen. Und man muss ein offenes Ohr für Veränderungen in der Branche haben, dem aktuellen Stand der Technik folgen.

Hat der Konkurrent einen Rückruf, sollte man präventiv nach vergleichbaren Problemen im eigenen Haus suchen: Vielleicht hat man ja sogar den identischen Zulieferer? Und je größer ein Unternehmen ist, desto mehr Organisation darf man in diesem Bereich verlangen. Meiner Erfahrung nach hält jedoch das Management der Qualitätssicherung, der Marktbeobachtung und der Lieferantenkontrolle mit dem Wachstum vieler Firmen oftmals nicht Schritt.

Welchen Handlungsspielraum gibt es bei der Regulierung von Produktmängeln?

Es muss nicht immer gleich ein altes Produkt gegen ein neues getauscht werden. Es gilt, juristische und kaufmännische Aspekte abzuwägen. Die Maßnahme sollte effektiv sein und muss den Anwender schützen.

Es gibt viele Möglichkeiten. Man kann ein Programm-Update verschicken oder eine Nachrüstaktion vor Ort durchführen, und manchmal reicht ein einfacher Sicherheitshinweis auf der Hersteller-Website.

Ein Beitrag von:

  • Martin Borré

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