Auswirkungen des EU-Austritts Großbritanniens auf Zölle und Patente
Welche Auswirkungen der Brexit am 31.01.2020 auf Zölle und Patente hat, erfahren Sie hier.
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Durch den EU-Austritt Großbritanniens wird sich die Zollgesetzgebung des Inselstaates ändern, was sich direkt auf viele europäische Unternehmen auswirken wird. Der Handel zwischen Großbritannien und der EU ist dann durch die Welthandelsorganisation (WTO) geregelt. Doch diese neuen Regelungen zu Zollabläufen, Tarifen und Genehmigungen werden bei Inkrafttreten den Warenfluss in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigen. Zudem fällt mit dem Ausstieg das Freihandelsabkommen zwischen Großbritannien und der EU weg – mit der Folge, dass Großbritannien neue Abkommen sowohl mit der EU als auch mit weiteren wichtigen Handelspartnern festlegen muss. Dabei schließt dieses Abkommen nicht nur den Waren- und Güterverkehr mit ein, sondern auch Ein- und Ausreisebestimmungen für Reisende und Pendler. Da Großbritannien eine herausragende Position im internationalen Handel einnimmt, arbeiten alle Verhandlungspartner an einer möglichst unkomplizierte Zollgesetzgebung.
Zudem werden wohl Zollgenehmigungen und Umsatzsteuerregistrierungen auf exportierende Unternehmen aus der EU zukommen. Zollvereinfachungen, wie bereits in der EU praktiziert, wird es für Großbritannien dann nicht geben.
Handelsbeziehungen nach dem Brexit
Option Nr. 1, der harte Brexit: Die Folge eines harten Austritts Großbritanniens aus der EU würde den Export britischer Waren aufgrund der Zölle teurer werden lassen. Zudem wären Importe aus der EU mit Mehrkosten belegt. Waren, die erst in die EU importiert werden und darauf nach Großbritannien exportiert werden, würden mehrfach verzollt und deutlich höhere Kosten zur Folge haben. Der steigende Verwaltungsaufwand bei Kontrollen und dem Zoll erhöht außerdem die Lieferzeiten. Doch seit 2020 ist klar, dass es einen weichen Brexit gibt, also Option 2.
Option Nr. 2, die Freihandelszone: Aktuell strebt die britische Regierung eine Freihandelszone mit der EU an. Dabei soll die Bindung an den europäischen Binnenmarkt auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU gegeben sein. Das soll gewährleisten, dass der grenzüberschreitende Handel, sowie Lieferketten und Materialbeschaffung zwischen Großbritannien und den Ländern der EU nicht beeinträchtigt werden. Aus der Europäischen Zollunion selbst will der Staat jedoch austreten. Der Grund dafür liegt in der einfacheren Möglichkeit, eigene Handelsabkommen mit Drittstaaten zu schließen. Die EU ist den Wünschen Mays nach Sonderregeln für Großbritannien bisher nicht nachgekommen. Die Gemeinschaft befürchtet Nachahmer, die bei einem Austritt die positiven Effekte der Union mitnehmen möchten, ohne weiter die Kosten mitzutragen.
Die Nordirland-Frage
Eine Schlüsselposition bei den Brexit-Verhandlungen nimmt Nordirland ein. Mit der 500 Kilometer langen Grenze zwischen Irland und dem der EU angehörenden Nordirland sieht sich Großbritannien gezwungen, zwei verschiedene Zollsätze für Güter aus Drittländern zu erheben. Einen für Waren, die direkt im Inland verkauft werden und einen anderen für den europäischen Markt. Die unsichtbare Grenze zwischen Irland und Nordirland passieren bis zu 30.000 Menschen täglich, Waren und Güter unterliegen an dieser Grenze keinen Zollvorgaben. Hier liegt jedoch das Problem. Eine harte Grenze soll vermieden werden, weshalb der sogenannte backstop vorsieht, dass bei einem möglichen Brexit die Zollunion mit der EU bestehen bleibt – zumindest, bis ein neues Handelsabkommen existiert. Für den Fall, dass die Ratifizierung des Austrittsvertrags scheitert, wären Grenzkontrollen an der Tagesordnung und würden nicht nur Pendlern und Reisenden den Übertritt erschweren, sondern auch zu Zöllen führen, die Produkte und Dienstleistungen verteuern.
Sowohl London als auch Brüssel arbeiten an Lösungen zur Vermeidung von Grenzkontrollen. Nicht nur, weil mit wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen ist, sondern auch, weil befürchtet wird, dass der Nordirland-Konflikt neu aufflammen könnte.
Was passiert mit Patenten und Markenrechten beim Brexit?
Großbritannien wird weiterhin Mitglied des gewerblichen Rechtsschutzes bleiben. Das bedeutet, dass Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Unionsmarken möglicherweise nicht mehr geschützt sind. Dennoch erwarten Juristen nur wenig Veränderungen für europäische Patente.
Gemeinschaftsgeschmacksmuster lassen sich nur durch die Stellung eines Antrags fortlaufend schützen. Für internationale Registrierungen ist die britische Regierung, gemeinsam mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf der Suche nach einer Lösung für einen dauerhaften Schutz. Großbritannien wird auch nach dem Brexit Mitglied des Europäischen Patentübereinkommens bleiben und damit weiterhin in der Lage sein, europäische Patente zu validieren. Schutzzertifikate, die vor dem Brexit existierten, besitzen danach weiterhin ihre Gültigkeit.
Der Umgang mit Unionsmarken nach dem Brexit gestaltet sich hingegen schwieriger. Denn Unionsmarken oder auch EU-Marken schützen – wie der Name bereits andeutet – eingetragene Marken in allen Ländern der EU. In Großbritannien verlieren sie möglichweise ihre Gültigkeit. Zwar wird bereits an Lösungen zum fortlaufenden Markenschutz gearbeitet, seitens des EU-Parlaments wurden jedoch noch keine genaueren Angaben gemacht.
Für Designs und Geschmacksmuster stellt der Brexit einen problematischen Übergang dar. Sie werden unter der Bedingung registriert, dass sie am Tag der Anmeldung neu sind. Zwar können Designs und Geschmacksmuster weiterhin durch das Haager Abkommen geschützt werden, jedoch herrscht Unschlüssigkeit über die Zukunft dieses Vorgehens nach dem Brexit. Durch die Mitgliedschaft im Haager Musterabkommen könnten sich Designs in Großbritannien grundsätzlich auch nach dem Brexit schützen lassen. Aktuell existieren jedoch noch keine Übergangsregeln, weshalb es von Vorteil sein kann, ergänzend zur Markenanmeldung nationale Designs in Großbritannien einzureichen.
Darüber hinaus werden sich EU-weite Gerichtsentscheidungen hinsichtlich Patent- und Markenrecht nach dem Austritt Großbritanniens als nicht mehr durchsetzbar erweisen. Noch bleiben den beiden Seiten im Übergangsjahr Zeit.
Für alle Unternehmer, die noch nicht genau wissen, was mit einem Brexit auf sie zukommen könnte, hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag eine Brexit-Checkliste für Unternehmen erstellt. Darin enthalten sind 18 Themen, die Firmenlenker berücksichtigen sollten – von gewerblichen Schutzrechten bis zum Warenverkehr.
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