Urteil zur Altersvorsorge 07.09.2012, 11:00 Uhr

Betriebsrente auch erst mit 67 Jahren

Im Mai fällte das Bundesarbeitsgericht ein Urteil, das Auswirkungen auf Verträge von Millionen Menschen hat. Das Urteil wurde erst jetzt bekannt. Demnach kann der Arbeitgeber die Betriebsrente bis zu zwei Jahre später auszahlen, als in vielen Verträgen ursprünglich niedergeschrieben. Betroffen sind alle Formen der Altersvorsorge, bei denen der Arbeitgeber einen finanziellen Anteil trägt.

Das Urteil (3 AZR 11/10) wirkt sich nach Ansicht von Experten auf alle Zusagen aus, die bereits vor Einführung der Regelaltersgrenze von 67 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wurden. Die Entscheidung des BAG betrifft nach Ansicht der Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung (DGbAV) alle Firmen, die ihren Mitarbeitern ab dem Jahrgang 1947 Vorsorge-Zusagen gemacht haben.

Lediglich Personen, die einen Teil ihres Gehalts in Vorsorgebeiträge umwandeln lassen, bleiben demnach von dieser Regelung unberührt. Betroffen sind nach Angaben DGbAV auch unverfallbare Anwartschaften, Rentenansprüche ausgeschiedener Mitarbeiter und der Versorgungsausgleich bei Scheidungen. Das BAG-Urteil berühre alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge, insbesondere Direktzusagen und Unterstützungskassen.

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Urteil zur Betriebsrente beendet langjährigen Auslegungsstreit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat das Urteil nicht überrascht: „Es entscheidet den seit Jahren bestehenden juristischen Auslegungsstreit, ob in Betriebsrenten-Versorgungsordnungen die Angabe ,Alter 65‘ vor dem Hintergrund der Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der Auslegung als ,Alter 67‘ zu interpretieren ist“, heißt es aus Berlin.

Wie die Beteiligten mit dem Urteil umgehen, könne das BMAS nicht beurteilen. „Wir gehen aber davon aus, dass vor dem Hintergrund der ,Rente mit 67‘ in vielen Versorgungsordnungen in den vergangenen Jahren bereits entsprechende Anpassungen erfolgt sind.“

Doch da gibt es noch allerhand Klärungsbedarf. Ulf Kesting, Vorstand der DGvbAV, jedenfalls hat alle Hände voll zu tun. Zurzeit wird gerechnet, wo Kosten für Arbeitgeber entstehen, wo Arbeitgeber sparen können, wenn sie das Urteil anwenden. „Das ist alles zu kalkulieren.“ Da würden in den kommenden Monaten viele Gespräche nötig sein. Ein Arbeitgeber, der die neue Möglichkeit anwendet, müsse dies aber den Beschäftigten mitteilen. Es sei allerdings nicht geregelt, mit welcher Frist das erfolgen müsse. Der Klärungsbedarf sei enorm. Es gebe so viele Arten und Systeme der Altersvorsorge. „Das ist Stoff für eine Dissertation.“ Es sei auch noch überhaupt nicht klar, wie die Versicherungen mit der Entscheidung umgehen.

Betriebsrenten-Urteil bevorteilt die Unternehmen

„Die Entscheidung hat erhebliche Tragweite, sie ist in der Regel von Vorteil für die Unternehmen und eher nachteilig für die Arbeitnehmer“, sagte Stefan Oppelt vom Altersvorsorgedienstleister BPAV gegenüber einem Nachrichtenportal. Andreas Buttler, Gesellschafter und Geschäftsführer der Febs Consulting, rechnet in einem Kommentar für „dasinvestment.com“ vor: „Hat ein 1964 geborener Arbeitnehmer eine Festzusage über 1000 € Monatsrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres, so kann er diese Rente nun erst mit 67 Jahren in voller Höhe in Anspruch nehmen. Geht er trotzdem mit 65 Jahren in Rente, so darf der Arbeitgeber die Rente kürzen. Üblicherweise ist in Zusagen geregelt, dass die Rente pro Monat vorzeitigem Rentenbeginn um 0,5 % gekürzt wird. Bei Rentenbeginn mit 65 erhält der Arbeitnehmer somit 12 % weniger, also nur noch 880 €.“

Auch Kesting weist darauf hin, dass Arbeitgeber hier sparen könnten. Er glaubt aber nicht, dass die Arbeitgeber in jedem Fall die Möglichkeit des Gerichtsurteils ausschöpfen werden, selbst wenn sie etwas sparen. „Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich ein Unternehmen wegen möglicher kleinerer Einsparungen mit Ausgeschiedenen und zurzeit noch Beschäftigten auseinandersetzen möchte.“

Anders sehe dies bei beitragsfinanzierten Produkten oder Bausteinsystemen aus. Er betont, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder nur der Arbeitgeber dann zwei Jahre weiter einzahlen, somit würde sich auch die auszuzahlende Summe erhöhen.

DGB-Expertin: Anhebung des Renteneintrittsalters ist das Problem

Für Martina Perreng, Expertin für Arbeitsrecht beim Deutschen Gewerkschaftsbund, ist das Urteil „nur konsequent“. Das BAG habe eine bestehende Regelung interpretiert, ob in den Verträgen der Rentenfall oder das 65. Lebensjahr gemeint sei, es handele sich um eine Vertragsauslegung. Das eigentliche Problem sei generell die Anhebung des Renteneintrittsalters.

Das BMAS erklärt, dass das Urteil und die Urteilsbegründung zunächst gründlich ausgewertet werden müssten. Der Gesetzgeber durfte und habe nicht in die konkreten arbeitsvertraglichen Vereinbarungen (z. B. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, individuelle Arbeitsverträge) eingegriffen.

Auch künftig müsse weiterhin zwischen den Beteiligten selbst vereinbart werden, wo die Altersgrenze für die Betriebsrente liegen soll. Im Betriebsrentengesetz sei ausdrücklich geregelt, dass dies auch ein früherer Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze sein kann.

Betriebrente der Metaller ist vom Urteil nicht betroffen

 

Jörg Resech von MetallRente (MR) der IG Metall meint: „Die Einschätzung des BAG wird in der Fachwelt nicht uneingeschränkt geteilt. Es wird sich in der Zukunft erweisen, ob dieses Urteil als richtungsweisendes Grundsatzurteil wirkt. Nach meiner Einschätzung werden die kontrovers geführte Diskussion sowie die Einschätzung des BAG in der (betrieblichen) Praxis Anlass sein, in Form von Nachträgen zu den (betrieblichen) Versorgungsordnungen zu regeln, ob trotz Anhebens der gesetzlichen Regelaltersgrenze am Pensionsalter 65 festgehalten werden soll oder ob sich das Pensionsalter nach der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung richten soll. Konkret: Es muss klar geregelt werden, welches Pensionsalter gelten soll.“

Die Produkte der MR seien von diesem Urteil nicht betroffen, da MR als überbetriebliches Versorgungswerk nur die Beitragszusage mit Mindestleistung und Beitragsorientierte Leistungszusage anbiete. MR habe mit Inkrafttreten der Anhebung des (frühest-) möglichen Bezuges einer (Regelalters-) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung reagiert. Entsprechend könne seither als Beginnzeitpunkt der MR-bAV-Rente analog zur Möglichkeit der Beginnzeitpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung in der (Alters-) Bandbreite 62 bis 67 gewählt werden.

Das Ministerium rät generell älteren Beschäftigten, besonders denjenigen, die vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen wollen, sich bei ihrem Arbeitgeber rechtzeitig nach der Höhe ihrer voraussichtlichen Betriebsrente zu erkundigen.

Dazu rät auch Ulf Kesting, der mit seinen Kollegen zurzeit die verschiedenen Varianten mathematisch durchspielt.

Ein Beitrag von:

  • Claudia Burger

    Claudia Burger

    Claudia Burger ist Redakteurin bei VDI nachrichten. Ihre
    Fachthemen sind Karriere, Management, Arbeitsmarkt, Bildung, Gesellschaft und Arbeitsrecht. 

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