Das ändert sich bei der Steuer 2025
Kurz vor Jahresende hat die Ampelkoalition noch Änderungen im Steuerrecht beschlossen. Das ändert sich für die Steuer 2025.
Inhaltsverzeichnis
Im Jahr 2025 treten wieder zahlreiche Änderungen bei der Steuer in Kraft. Hier ein Überblick über die interessantesten Neuregelungen.
Steuer 2025: Grundfreibetrag & Steuersätze
Der Grundfreibetrag 2025 beträgt 12.084 €/24.168 € (Ledige/zusammenveranlagte Steuerzahler). 2025 steigt er auf 12.096 €. Der Spitzensteuersatz beträgt 2025 unverändert 42 % und greift ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.430 €. Reichensteuer von einem Steuersatz von 45 % wird für Spitzenverdiener ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € (Ledige) bzw. von 555.651 € (zusammenveranlagte Steuerzahler) fällig.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Lag das Umsatzsteuerzahlungssoll im Jahr 2024 nicht über 9000 €, muss ein Unternehmer im Jahr 2025 nur noch vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ans Finanzamt übermitteln. Das Umsatzsteuersoll ist die Summe der Zahlungen, die für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen Januar 2024 bis Dezember 2024 ans Finanzamt überwiesen werden mussten. Wer von dieser Neuregelung profitiert, muss seine erste Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2025 am 10. April übermitteln.
Steuer 2025: Kleinunternehmer
Möchten Unternehmer sich beim Finanzamt umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer registrieren lassen, dann gibt es eine gute Nachricht. Ab 2025 sind neue Schwellenwerte zu beachten. Von der Kleinunternehmerregelung profitieren Unternehmer, deren Gesamtumsatz 2024 nicht über 25.000 € lag und deren Gesamtumsatz 2025 voraussichtlich nicht über 100.000 € liegen wird (Schwellenwerte bisher: 22.000 €/50.000 €). Neu ist auch, dass Kleinunternehmer ab 1. Januar 2025 umsatzsteuerfreie Umsätze erzielen. Wird die Schwelle von 100.000 € überschritten, muss ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Aufbewahrungsfristen
Selbstständig tätige Steuerzahler müssen ihre Buchungsbelege ab 2025 nicht mehr zehn Jahre aufbewahren, sondern nur noch für acht Jahre. Das ist eine gute Nachricht und eine echte bürokratische Entlastung. Wer als Selbstständiger Uraltbuchungsbelege nach den neuen Steuerregeln entsorgen möchte, sollte wissen, wie die Aufbewahrungsfrist berechnet wird. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem die letzten Buchungen vorgenommen wurden. Beispiel: Die letzten Buchungen für das Steuerjahr 2016 wurden im Jahr 2017 vorgenommen. Folge: Beginn der Aufbewahrungsfrist 31. 12. 2017 plus acht Jahre = Ende der Aufbewahrungsfrist am 31. 12. 2025. Die Buchungsbelege des Jahres 2016 dürfen danach am 1. 1. 2026 geschreddert werden.
Elektronische Rechnung
Ab 1. Januar 2025 startet das Projekt elektronische Rechnung. Doch nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Will heißen: Ab 1. Januar 2025 müssen Unternehmer, die elektronische Rechnungen von anderen Unternehmen bekommen, sicherstellen, dass sie solche elektronischen Rechnungen von in Deutschland ansässigen Unternehmen empfangen können. 2025 besteht aber noch keine Pflicht, elektronische Rechnungen im B2B-Bereich auszustellen.
Steuer 2025: Reisekosten
Unternehmer und Arbeitnehmer, die 2025 im Ausland auf Geschäftsreise sind, können Verpflegungspauschale steuerlich absetzen. 2025 sind teils neue Pauschalen zu berücksichtigen (s. BMF, Schreiben v. 2. 12. 2024, Az. IV C 5 – S 2353/19/10010).
Weitere (private) Steueränderungen 2025
Im Jahr 2025 treten nicht nur Steueränderungen für den betrieblichen Bereich in Kraft, sondern auch Neuregelungen für den privaten Bereich. Hier ein Überblick:
Steueranrechnung: Wer in seinem Privathaushalt einen Handwerker mit Arbeiten beauftragt, kann dafür in seiner Steuererklärung eine Steueranrechnung nach § 35a EStG in Höhe von 20 % der Arbeitsleistung, maximal 1200 € pro Jahr beantragen. Dafür muss er bei Nachfragen des Finanzamts die Rechnung des Handwerkers zeigen und nachweisen, dass er die Rechnung unbar beglichen hat. Ab 2025 ist zusätzliche Voraussetzung, dass der Rechnungsbetrag auf ein Konto des Handwerkers überwiesen wird. Dasselbe gilt ab 2025 für die Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Kinderbetreuung: Bis zum 14. Geburtstag eines Kindes können Eltern dem Finanzamt Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als steuersparende Sonderausgaben präsentieren. Bisher durften zwei Drittel der Betreuungskosten, maximal 4000 € pro Kind und Jahr, steuerlich abgesetzt werden. Ab 2025 beträgt der Sonderausgabenabzug 80 % der Kinderbetreuungskosten, höchstens jedoch 4800 € pro Kind und Jahr.
Unterhaltsaufwendungen: Unterstützen Eltern ein Kind finanziell, für das sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben, darf bis zur Höhe von 12.096 € nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG eine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn Kinder Elternteile finanziell unterstützen. Bisher durften auch in bar geleistete Geldzuwendungen steuerlich abgesetzt werden. Ab 2025 sind bare Geldzuwendungen steuerlich tabu. Mit dem Abzug als außergewöhnliche Belastung klappt es bei Geldzuwendungen 2025 nur noch, wenn diese überwiesen werden und wenn das durch Bankauszüge nachgewiesen werden kann.
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