Einkommensteuer 2012: Neue Regeln
Wer seine Einkommensteuererklärung selbst erstellt, sollte bald damit beginnen. Die Abgabefrist für das Jahr 2012 ist der 31. Mai 2013. Wenn die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater erstellt wird, verlängert sich die Frist bis zum Jahresende. Welche rechtlichen Änderungen bei der aktuellen Steuererklärung berücksichtigt werden müssen, erläutert Klaus Esch, Steuerberater und Partner der Kölner Kanzlei AHW im folgenden Beitrag.
Von der einfachen Steuererklärung „auf dem Bierdeckel“, wie sie vor einigen Jahren gefordert wurde, ist Deutschland noch weit entfernt. Für Laien bleibt es schwer, sich im Steuerdschungel zurechtzufinden. Gesetzgebung und aktuelle Rechtsprechung sorgen laufend für neue Detailregelungen. Gerade aus ihnen ergeben sich aber auch Gestaltungs- und Sparmöglichkeiten – ein Blick auf einige wichtige Änderungen:
Weniger Veranlagungsarten für Ehegatten: Ab 2012 können Ehegatten nur noch zwischen einer Zusammenveranlagung und einer Einzelveranlagung wählen. Die Einzelveranlagung für Ehegatten ist neu. Die besondere Veranlagung und die getrennte Veranlagung, die bis 2011 möglich waren, fallen weg.
Was ist günstiger: Zusammen- oder Einzelveranlagung? Meist die Zusammenveranlagung, vor allem, wenn ein Ehegatte ein deutlich höheres Einkommen hat als der andere: Durch das Ehegattensplitting fällt die gemeinsame Steuerlast niedriger aus als die Summe beider Steuerbeträge bei einer Einzelveranlagung.
Je geringer der Einkommensunterschied ist, umso mehr lohnt es sich aber, mit spitzem Bleistift zu rechnen. Denn die neue Einzelveranlagung sieht – anders als die getrennte Veranlagung – vor, dass die außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten einzeln berücksichtigt werden. Die zumutbare Eigenbelastung wird für jeden Ehegatten getrennt ermittelt.
Ergibt sich für einen Ehegatten eine sehr hohe Abzugsmöglichkeit außergewöhnlicher Belastungen, kann dadurch in einigen Fällen die Steuerlast beider Ehepartner so stark sinken, dass die Einzelveranlagung günstiger ist als die Zusammenveranlagung.
Wichtig: Vorher rechnen! Ist die Steuererklärung einmal abgegeben, lässt sich die Entscheidung über Zusammen- oder Einzelveranlagung nur in wenigen Ausnahmefällen wieder rückgängig machen.
Kapitalerträge und zumutbare Eigenbelastung: Bei den außergewöhnlichen Belastungen gilt eine neue Regelung. Ab 2012 werden die Kapitalerträge, von denen bereits Abgeltungssteuer einbehalten wurde, bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastungsgrenze nicht mehr berücksichtigt. Wer keine oder geringe Kapitalerträge hat, ist davon nicht betroffen. Kapitalanleger, deren Einnahmen über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, profitieren von der Neuregelung: Die Eigenbelastungsgrenze sinkt. Sie können höhere Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Höhere Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten: Für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium können Kosten bis zu 6000 € als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bis 2011 waren es nur 4000 €. Finden Erstausbildung oder –studium aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses statt, sind die Kosten weiterhin in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Ein unbegrenzter Abzug als Werbungskosten ist auch für eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium – auch in einem ganz neuen Beruf – möglich.
Vereinfachung bei Kinderbetreuungskosten: Bis einschließlich 2011 waren die Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre je nach Fallkonstellation als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig. Ab 2012 gilt einheitlich nur noch der Abzug als Sonderausgaben – in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen mit einer Obergrenze von 4000 € pro Kind und Jahr.
Neu ist auch, dass die Erwerbstätigkeit beider Eltern nicht mehr Voraussetzung für die Kostenabzugsfähigkeit ist. Das begünstigt Familien, in denen nur ein (oder kein) Elternteil erwerbstätig ist.
Kindergeld ohne Einkommensgrenze
Ab 2012 besteht der Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag unabhängig von der Höhe der Einkünfte bis zur Volljährigkeit des Kindes. Der Anspruch besteht sogar bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung oder einem Erststudium befindet. Daher kann es sich z. B. lohnen, eine Immobilie auf ein Kind zu übertragen, denn trotz Mieteinnahmen bleiben Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch bestehen.
Ebenfalls neu ab 2012: Kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht mehr, wenn das Kind nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums einer Erwerbstätigkeit nachgeht – es sei denn, dabei handelt es sich um eine Ausbildung, um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder um weniger als 20 Wochenarbeitsstunden. Ausschlusskriterien sind also: Beschäftigungsart und -zeit. Die Betragsgrenze wurde abgeschafft.
Fahrtkosten als Werbungskosten: Arbeitnehmer, deren Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag von 1000 € übersteigen, müssen diese einzeln nachweisen. Eine Neuregelung gilt für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nun muss für das gesamte Jahr abgewogen werden, ob die tatsächlichen Kosten bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder aber die Entfernungspauschale günstiger sind. Bis 2011 konnten Arbeitnehmer dies monatsweise angeben.
Entfernungspauschale für den verkehrsgünstigsten Weg: Wer die Entfernungspauschale anwendet, kann bei der 2012er Steuererklärung eventuell von einer praxisnahen aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren.
Zwar gilt grundsätzlich, dass der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeit maßgeblich für die Berechnung ist. Der BFH hat aber festgestellt: Ist ein anderer Weg „offensichtlich verkehrsgünstiger“ und wird regelmäßig genutzt, dann können die höheren Entfernungskilometer angesetzt werden. Dabei ist keine Mindestzeitersparnis erforderlich, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
Höhere Umzugskosten absetzbar: Wer beruflich veranlasst umziehen muss, kann die entstehenden Kosten steuerlich geltend machen. Die Abzugspauschalen sind 2012 erhöht worden. So gilt etwa für einen Umzug, der bis Jahresbeginn 2012 beendet war, für Verheiratete eine gemeinsame Grenze von 1314 €. Wurde der Umzug nach dem 1. März beendet, gilt eine höhere Grenze von 1357 €.
Bitte beachten: Wenn die tatsächlichen abzugsfähigen Kosten den Pauschbetrag übersteigen, lohnt es sich, diese einzeln nachzuweisen. Infrage kommen dabei nicht nur Kosten für Umzugsunternehmen, sondern etwa auch Fahrtkosten für die Wohnungsbesichtigung. KLAUS ESCH
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