Fremde Online-Artikel dürfen weiter verlinkt werden
Ein Link zu einem Zeitungsartikel verstößt nicht gegen das Urheberrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt entschieden. Einzige Voraussetzung: Der Text muss frei zugänglich sein.
Das oberste schwedische Rechtsmittelgericht Svea Hovrätt hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine EG-Richtlinie aus dem Jahr 2001 zur Überprüfung vorgelegt, die nach Ansicht der schwedischen Richter nicht eindeutig war. Geklagt hatte ein schwedischer Journalist gegen den kostenpflichtigen Medienbeobachtungsdienst Retriever Sverige. Der hatte auf seine Artikel bei der Tageszeitung Göteborgs-Posten verlinkt. Nach Ansicht des Journalisten hätte er dafür seine ausdrückliche Erlaubnis benötigt.
Verlinkung darf sich nicht an neues Publikum richten
Das sieht der EuGH anders. Grundsätzlich seien Links zu urheberrechtlich geschützten Werken zwar eine Wiedergabe im rechtlichen Sinne – das ist nach Auffassung der Richter aber nur dann illegal, wenn sie sich an ein „neues Publikum“ richteten. Für die betroffenen Artikel gelte das nicht, weil sie auf der Website von Göteborgs-Posten frei zugänglich sind. Die Verlinkung sei damit keine Wiedergabe, die nur mit dem Einverständnis der Inhaber des Urheberrechts erfolgen dürfte. Die Richter sehen die Nutzer des Medienbeobachtungsdienstes als Teil der Öffentlichkeit, der ohnehin auf die Inhalte zugreifen könne.
Und die Richter gingen noch weiter. Einen Link ohne ausdrückliche Genehmigung des Autors zu setzen, ist sogar dann erlaubt, wenn dem Kunden nicht klar ist, auf wessen Website er sich gerade befindet. Der EuGH machte nur eine Einschränkung: wenn mit dem Link eine Paywall umgangen wird, also ein eigentlich kostenpflichtiges Angebot umsonst zugänglich wird. Falls es solche „beschränkenden Maßnahmen“ für den Zugang zu einem Artikel gebe, sei klar, dass in diesem Fall die Inhaber des Urheberrechts die Nutzer des Links nicht als potenzielles Publikum betrachteten.
Mitgliedstaaten dürfen Begriff „öffentliche Wiedergabe“ nicht erweitern
Die EU-Richter machten außerdem Vorgaben für den nationalen Umgang mit diesem Urteil: Die Mitgliedstaaten haben nicht das Recht, den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zu erweitern und so Inhaber der Urheberrechte weitergehend zu schützen. Dadurch entstünden rechtliche Unterschiede und somit Rechtsunsicherheit, wo doch mit der in Rede stehenden Richtlinie diesen Problemen gerade abgeholfen werden solle.
Die Frage des Umgangs mit dem Urheberrecht im Internet beschäftigt immer wieder auch deutsche Gerichte. Das EuGH-Urteil bestätigt jetzt eine Ansicht, die der Bundesgerichtshof (BGH) bereits seit mehr als zehn Jahren vertritt. Er entschied bereits 2003, dass Hyperlinks auf Online-Angebote im Normalfall zulässig sind und keiner Erlaubnis bedürfen. Nach einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2010 gilt dies jedoch nicht, wenn der Betreiber der Website Schutzmaßnahmen getroffen hat, die eine unbefugte Nutzung seiner Inhalte verhindern soll.
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