Legalisierung einiger Elektrokleinstfahrzeuge ab 2019
Bisher bewegten sich Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Roller und Hoverboards in einer rechtlichen Grauzone auf Deutschlands öffentlichen Flächen. Das soll sich ab 2019 ändern. Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf, die Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV), vorgelegt. Doch die wirft Fragen auf.
Auf unseren Straßen verkehren mittlerweile Kleinstfahrzeuge in unterschiedlichen Formen. Darunter befinden sich E-Roller, elektrische Skateboards sowie Hoverboards, zusammengefasst unter dem Begriff Personal Light Electric Vehicles, kurz PLEV. Dabei ist die Nutzung in den meisten Fällen verboten. Laut eines Referentenentwurfs soll die Nutzung dieser Fahrzeugkategorie im öffentlichen Straßenverkehr nun aber ab dem kommenden Jahr reguliert werden.
Vor allem im städtischen Raum ändert sich das Mobilitätsverhalten der Bevölkerung zunehmend. In einer Zeit, in der auf vielen Ebenen ein Umdenken notwendig geworden ist, verringert sich die Anzahl der Autos in den Ballungsräumen. Der Trend entwickelt sich zu flexibleren und alternativen Fortbewegungsmitteln, wie dem Fahrrad oder dem öffentlichen Nahverkehr. Außerdem steigen immer mehr Menschen auf elektrisch betriebene Kleinstfahrzeuge um. Das wirkt sich positiv auf Umwelt und Verkehrsaufkommen aus, befindet sich rechtlich aber noch in einer Grauzone. Die Debatte um die Verkehrswende regt zum Umdenken an und führt im ersten Schritt zur Legalisierung von elektrisch betriebenen Kleinstfahrzeugen – wenn auch unter Auflagen.
Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen unter Auflagen
Ab Anfang 2019 soll das Fahren von E-Rollern erlaubt sein – zumindest bis zu einer maximal erreichbaren Geschwindigkeit von 20 km/h. Dabei darf der verbaute Motor eine Leistung von 500 Watt nicht überschreiten. Bei selbstbalancierenden Fahrzeugen sind Antriebe mit einer Leistung von bis zu 1.200 Watt erlaubt. Alle PLEV fallen allerdings unter die Radwegebenutzungspflicht und müssen den Auflagen der Verkehrssicherheit entsprechen. Voraussetzung sind demnach funktionsfähige Bremsen und die Gewährleistung, das Vehikel ordnungsgemäß steuern zu können, etwa durch einen Lenker. Die Notwendigkeit einer Beleuchtung wird noch diskutiert ebenso wie die Pflicht zu Blinker und Klingel. Eine Helmpflicht ist dagegen nicht geplant.
Schon diese Einschränkungen führen dazu, dass E-Skateboards, Hoverboards sowie elektrische Einräder nicht unter der neuen Fahrzeugklasse legalisiert werden dürften, die die Bundesregierung mit diesem Schritt schafft. Sie würde alle elektrisch gestützten Elektrokleinstfahrzeuge zusammenfassen. Anfangs ebenfalls diskutiert, dann aber verworfen: Ein Nummernschild für das elektrische Vehikel. Dies wird nach aktuellem Stand nicht notwendig sein. Ausreichender Schutz besteht außerdem durch eine konventionelle Haftpflichtversicherung, die zum Beispiel auch Radfahrunfälle abdeckt.
Die geplante Zulassung gilt jedoch nicht für E-Skateboards und E-Kleinstfahrzeuge mit zu hoher Leistung oder Geschwindigkeit – diese sind weiterhin auf öffentlichen Flächen verboten. Was den ein oder andren zum Nachdenken bringen dürfte, denn sämtliche elektrischen Kleinstfahrzeuge, die wir in den letzten Jahren vorgestellt haben, sei es das elektrische Skateboard Marble aus den USA, den klappbaren Elektroroller Urb-E für staugeplagte Pendler oder den Elektrotretroller Citysurfer der BMW-Tochter Mini, sind schneller als 20 km/h.
E-Kleinstfahrzeuge: Ausweg aus dem Verkehrskollaps
Dennoch: Die neue Regelung wird sich vor allem positiv auf den innerstädtischen Individualverkehr auswirken. Pendler werden die sogenannte Last Mile – also den Weg entweder vom geparkten Auto oder von der Haltestelle des öffentlichen Verkehrs bis zum Zielort – schneller zurücklegen können. Zudem können die Fahrzeuge durch ihr geringes Gewicht und ihre kompakten Maße (viele Exemplare lassen sich sogar zusammenklappen) problemlos überall mitgenommen werden. Der Einzugsbereich von Haltestellen erhöht sich und Verkehrsmittel lassen sich besser kombinieren. Gerade im ländlichen Bereich können so Wege zurückgelegt werden, die zu Fuß nicht rentabel wären.
Mit welchen konkreten Neuerungen der finale Gesetzesentwurf und dessen Umsetzung die Mobilität neu definieren wird, bleibt abzuwarten. Abschnittsweise sind Radwege bereits überfüllt und der Zuwachs an Elektrokleinstfahrzeugen würde diese Situation weiter verschärfen. Auf der anderen Seite gewinnt der öffentliche Verkehr möglicherweise an Attraktivität, da die Fußwege zur Haltestelle wesentlich schneller zurückgelegt werden könnten. Mit der gesetzlichen Regelung besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit, eine Kette von Ereignissen auszulösen, von denen sowohl Mensch als auch Umwelt nachhaltig profitieren würden.
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