Steuererklärung: Neue Vorschriften für 2011
Die meisten Bürger sind nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Doch nicht nur für Spitzenverdiener lohnt sich die Mühe. 2011 musste der Fiskus immerhin rund 3 Mio. Deutschen mehr als 1000 € erstatten. Allerdings ändert sich die Rechtslage rasant. Wir erläutern, was Sie bei der Steuererklärung beachten sollten.
Für 2011 gilt ein neuer Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten. Er stieg von 920 € auf 1000 €. Wer täglich knapp 16 km Fahrtstrecke zur Arbeit zurücklegt, liegt bereits darüber. Dabei sind Arbeitnehmer seit Kurzem nicht mehr verpflichtet, die kürzeste Route zur Arbeit zu fahren. Wer einen verkehrsgünstigeren Weg nutzt, darf diesen auch ansetzen, wenn er etwas länger ist, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.VI R 19/11 und VI R 46/10).
Aber auch wer nicht pendelt und wenig beruflich aufwendet, sollte die Belege für seine beruflich bedingten Aufwendungen, wie Computer und Zubehör, Arbeitskleidung, Fachliteratur oder Fortbildung, fleißig sammeln. Schließlich kann schon eine unvorhergesehene Ausgabe die Werbungskosten auf über 1000 € anheben.
Selbst wer ein Wirtschaftsgut zu weniger als 90 % beruflich nutzt, kann die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Liegen die Kosten für das einzelne Produkt allerdings über 410 € (ohne Mehrwertsteuer), muss der Steuerzahler die Kosten durch die Zahl der in der sogenannten AfA-Tabelle vorgesehenen Nutzungsjahre teilen und über die Jahre linear abschreiben.
Steuererklärung 2011: Regelung für häusliches Arbeitszimmer
Wem für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1250 € jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen – entsprechend dem Anteil an der Gesamtfläche von Wohnung oder Haus.
Ansetzen kann er neben Miete und Nebenkosten auch Reinigungs-, Strom- und Versicherungskosten sowie Finanzierungskosten oder auch etwa als Eigentümer die Abschreibungen. Voraussetzung: Das häusliche Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Dann sind die Kosten voll steuerlich ansetzbar. Neueren Urteilen zufolge sogar für eine Arbeitsecke.
Wer sein Arbeitszimmer teilweise privat nutzt oder umgekehrt einen Wohnraum auch als Arbeitszimmer, sollte versuchen, die Kosten anteilig geltend zu machen. Gegen einen ablehnenden Bescheid sollte er Einspruch einlegen. Bis der BFH geurteilt hat, ruht das Einspruchsverfahren.
Von 2012 an wird Einkommen der Kinder nicht mehr auf das Kindergeld angerechnet. Wem die Familienkasse also für die Vorjahre bis 2011 wegen zu hoher Einkünfte des Kindes das Kindergeld gestrichen hat, sollte jetzt einen neuen Antrag stellen, rät der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.
Seit Jahresbeginn ist nur noch von Belang, ob das Kind seine erste oder zweite Berufsausbildung absolviert. Bei der zweiten Berufsausbildung darf das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden nebenher arbeiten. Auch Kinder im Freiwilligendienst bekommen nun ohne Einkommensprüfung Kindergeld.
Medizinische Behandlung nur mit amtsärztlichem Attest absetzbar
Wer im vergangenen Jahr hohe Kosten für medizinische Behandlung oder Untersuchung hatte, muss wieder ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest vorlegen. Der Bundesfinanzhof hatte den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung zwar auch anerkannt, wenn der Kranke nicht schon vor Beginn der Behandlung an das Attest gedacht hat. Doch der Bundestag kippte dieses Urteil nun mit dem Steuervereinfachungsgesetz.
Beiträge zur privaten Vorsorge können Verbraucher in ihrer Einkommensteuererklärung seit 2010 vermehrt als Sonderausgaben geltend machen. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz sind sogenannte sonstige Vorsorgeaufwendungen – zu denen auch die Beiträge zur Arbeitslosen- und Krankenversicherung gehören – seither bis zu insgesamt 1900 € jährlich maximal abzugsfähig. 2800 € sind absetzbar, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge zur Krankenversicherung im ganzen Kalenderjahr vollständig selbst ohne steuerfreie Zuschüsse trägt, etwa im Fall von GmbH-Geschäftsführern oder Selbstständigen.
Dabei sind die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindestens abzugsfähig. Für gesetzlich Versicherte werden also pauschal 4 % für das Krankengeld abgezogen und auch die Pflegeversicherungsbeiträge werden nicht gekürzt. Auch eventuell festgesetzte Zusatzbeiträge sind voll abzugsfähig.
Privatversicherte erhalten für die Steuererklärung von ihrem Versicherer seither eine Aufteilung, mit der sie die Grundversorgung betreffende Beiträge sowie den darüber hinausgehenden Anteil an der Versicherungsprämie nachweisen können. Mit unter diese Höchstgrenze für sonstige Vorsorgeaufwendungen fallen auch Beiträge zur Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung sowie der Haftpflichtanteil der Kfz-Versicherung oder auch etwa Beiträge zur Risikolebensversicherung.
Nicht mehr darunter fallen Altersvorsorgebeiträge wie etwa Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherungen und sonstige gleichgestellte Basisversorgung, private Rentenversicherungen, sogenannte Riester-oder Rürup-Rentenverträge, sowie auch Aufwendungen für den Aufbau einer freiwilligen kapitalgedeckten Altersversorgung und Einzahlungen in eine betriebliche Altersversorgung. Für sie gelten seit dem Jahr 2010 deutlich großzügigere Grenzwerte. Im Jahr 2011 sind diese Beiträge zu 72 % als Sonderausgaben absetzbar. Jährlich steigt dieser Prozentsatz um je 2 %. Im Jahr 2025 werden Steuerzahler dann maximal 20 000 € und Ehepaare 40 000 € jährlich voll als Sonderausgabe ansetzen können und im Gegenzug ihre spätere Rente voll versteuern.
Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Putzen, Kochen, Straßenkehren oder Schneeräumen können Steuerzahler jährlich bis zu 4000 € von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen – also 20 % von 20 000 € Höchstgrenze.
Mieter können dabei auch die anteiligen Kosten für Hausmeister, Treppenhausreinigung und den Kaminkehrer angeben, mit der Nebenkostenabrechnung als Nachweis.
Steuererklärung 2011: Handwerkerkosten mit maximal 1200 € absetzbar
Auch Kosten für Handwerkerarbeiten sind seit 2009 Sonderausgaben. Das Finanzamt erkennt 20 % der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten an, maximal jedoch 1200 €. Materialkosten bleiben außen vor.
Achtung: Wer solche Kosten geltend machen will, darf Handwerker oder Putzfrau aber nicht bar bezahlen. Er muss die Kosten überweisen und den Beleg an die Quittung heften.
Kinderbetreuungskosten sind erst von 2012 an Sonderausgaben, die alle Eltern steuermindernd geltend machen können – ob berufstätig oder nicht. Für das Jahr 2011 gilt zum letzten Mal die alte, komplizierte Rechtslage: Wer berufstätig ist, kann zwei Drittel der Betreuungskosten für Hort, Kindergarten und Babysitter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
Für Kinder bis zu 13 Jahren erkennt das Finanzamt pro Kind bis zu 4000 € im Jahr an. Arbeitnehmer können diese Kosten als Werbungskosten ansetzen, Selbstständige als Betriebsausgaben. Ist nur ein Partner berufstätig und der andere arbeitslos, in Ausbildung, krank oder behindert, gelten die Betreuungskosten dagegen schon 2011 als Sonderausgaben.
Steuererklärung 2011: Verspätete Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldung kann Steuerstrafverfahren einbringen
Selbstständige sollten übrigens von diesem Jahr an ihre Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen unbedingt pünktlich übermitteln. Das Bundesfinanzministerium strich in der Richtlinie für Steuerstrafsachen nämlich den Passus, dass Finanzbeamte verspätete Steueranmeldungen nicht an die Strafsachenstelle melden müssen. Wer sich verspätet, handelt sich also womöglich ein Steuerstrafverfahren ein.
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