Was bei Darlehen von Privatpersonen zu beachten ist
Geld von den Schwiegereltern oder wohlhabenden Freunden – das ist gerade bei Gründern und in der Startphase sehr beliebt. Kommt es allerdings zu Problemen, stehen meist nicht nur die Finanzen, sondern auch die engsten Beziehungen auf der Kippe. Clevere Gründer sorgen deshalb schon im Vorfeld für einen fairen Vertrag.
„Grundsätzlich sollte man immer einen schriftlichen Vertrag aufsetzen, der von beiden Seiten unterschrieben wird“, sagt Rechtsanwalt Harald Rotter aus Köln, Stellvertretender Vorsitzender der AG Allgemeinanwälte beim Deutschen Anwaltsverein. „Wichtig ist, dass darin explizit der Begriff Darlehensvertrag steht. Es kommt nämlich häufig vor, dass im Nachhinein behauptet wird, es habe sich um ein Geschenk gehandelt.“ Neben den Namen der beteiligten Parteien sollten die Darlehenssumme und das Datum der Auszahlung, eventuelle Zinsvereinbarungen sowie die Rückzahlungsmodalitäten enthalten sein. „Der Darlehensvertrag und die Auszahlung des Betrages sind zwei getrennte Dinge“, erklärt Rotter. Damit es keinen Streit darüber gibt, ob das Geld tatsächlich geflossen ist, braucht man deshalb entweder eine entsprechende Quittung oder eine eindeutige Kennzeichnung auf dem Überweisungsträger.
Darlehen sind jederzeit kündbar – wenn nichts anderes vereinbart wurde
Am häufigsten streitet man sich im Falle eines Falles natürlich über das Thema Rückzahlung. „Sofern nichts anderes vereinbart ist, läuft das Darlehen zeitlich unbegrenzt. Eventuelle Zinsen werden jährlich fällig“, sagt der Jurist. Das klingt gut für Gründer. Sie können in der Startphase meist noch nicht absehen, wie sich das Unternehmen entwickelt. Doch Vorsicht: „Der Darlehensgeber kann gemäß § 488 BGB jederzeit mit einer Frist von drei Monaten das Darlehen kündigen und die Rückzahlung der gesamten Summe verlangen“, erklärt Rotter. Auch wenn der Kontostand gerade dunkelrot ist, muss man dann zahlen. Das kann eine junge Firma leicht in die Insolvenz treiben. Deshalb sollte man unbedingt eine Mindestlaufzeit, in der nicht gekündigt werden kann, sowie eine möglichst lange Kündigungsfrist festlegen.
Gut kalkulierbar sind feste Rückzahlungsvereinbarungen. In diesem Fall kann der Geldgeber den Vertrag nur unter ganz bestimmten Bedingungen vorzeitig kündigen. Dazu gehört beispielsweise die massive Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers, aber auch eine unregelmäßige oder unpünktliche Rückzahlung. Private Streitereien sind dagegen kein Kündigungsgrund: Auch bei einer Scheidung können empörte Schwiegereltern also keinen vorzeitigen Ausgleich offener Schulden verlangen.
Auch bei Darlehen von Privatpersonen sollte die Rückzahlung schriftlich geregelt werden
Beim Thema Rückzahlungsmodalitäten gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen die Einmalzahlung zu einem festen Termin – ideal, wenn absehbar Sparverträge fällig werden. Dann muss das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt aber auch wirklich auf dem Konto liegen – ansonsten ist man ohne Mahnung sofort im Verzug und muss eventuelle Anwaltskosten begleichen. Zum anderen die Ratenzahlung. Die genauen Bedingungen sollten vertraglich fixiert werden. Außerdem empfiehlt Rechtsanwalt Harald Rotter Regelungen für den Fall, wenn es mit der Rückzahlung Probleme gibt. Sie sollten so ausgestaltet sein, dass das noch offene Darlehen sofort fällig wird, wenn die Rückstände eine bestimmten Summe erreichen. Sonst werden unregelmäßige Rückzahlungen nämlich leicht zu einer never-ending-story mit jahrelangen Dauerstreitereien.
Ist das Geld erst mal auf dem Konto, kann der Gründer damit machen, was er will – also auch statt der geplanten Computer beispielsweise ein Auto kaufen. „Das gilt allerdings nicht, wenn im Vertrag eine sogenannte Zweckbindung festgelegt wurde“, so Rotter. Die gekauften Gegenstände gehören grundsätzlich dem Darlehensnehmer. Sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde, müssen Gründer also nicht fürchten, dass ein wütender Kreditgeber mit dem aus dem Darlehen bezahlten Laptop entschwindet. Allerdings ist es möglich, eine sogenannte Eigentumssicherungsabtretung zu vereinbaren, bei der die Gegenstände bis zur Rückzahlung des Darlehens Eigentum des Kreditgeber sind. Bei größeren Summen ist es außerdem empfehlenswert, Vermögenswerte wie Haus oder Lebensversicherung als Sicherheit zu verwenden.
Darlehen von Privatpersonen sind steuerlich absetzbar
Zinsen für Darlehen von Privatpersonen können Unternehmer – genau wie die von Bankkrediten – steuerlich geltend machen. „Es gibt zwar keine speziellen Formvorschriften, dennoch würde ich einen detaillierten schriftlichen Vertrag dringend empfehlen“, rät Rechtsanwalt und Steuerberater Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband. Die Behörde prüft nämlich, ob der Vertrag ernstlich vereinbart wurde, tatsächlich durchgeführt wird und einem Fremdvergleich standhält. „Unregelmäßige Rückzahlungen führen leicht zu dem Verdacht, dass der Vertrag nicht wirklich durchgeführt wird“, so Deutsch. Unternehmer sollten also private Darlehen genauso verbindlich sehen und alle Termine genauso einhalten wie bei einem Bankkredit. So entsteht beim Finanzamt kein unangenehmer Verdacht.
Gut zu wissen: Der Darlehensgeber muss eventuelle Zinseinnahmen in der Steuererklärung angeben, denn sie sind steuerpflichtig. Normalerweise gilt die übliche Abgeltungssteuer von 25 % plus Soli und ggf. Kirchensteuer. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Darlehen entstehen, spielen keine Rolle, allerdings gilt der Sparerpauschbetrag von 801 €.
„Leiht allerdings eine nahestehende Person einem Gründer Geld für seine Firma, müssen die Zinseinnahmen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. In diesem Fall können die mit dem Darlehen verbundenen Kosten geltend gemacht werden“, so Deutsch. Wenn also beispielsweise die gut situierten Eltern einen Kredit zu günstigeren Konditionen bekommen als ein jugendlicher Gründer, kann es sich unter Umständen rechnen, wenn die Eltern das Darlehen für die Gründung aufnehmen und dieses Geld dann privat an den Filius weiter verleihen.
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