Worauf Unternehmer beim Beteiligungsvertrag achten sollten
Die Aufnahme von Private Equity wird für Mittelständler zur Finanzierungsalternative. Dabei benötigen die Investoren typische Rechte, um ihre Beteiligung zu schützen. Andererseits ist es auch in ihrem Interesse, dass Unternehmer ihre Unabhängigkeit weitgehend erhalten. Worauf Mittelständler bei den Vertragsverhandlungen achten sollten, erläutert Peter Hellich, Partner der Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing im folgenden Beitrag.
Wenn der Private Equity Investor kein Interesse zeigt, sich in das Tagesgeschäft einzumischen, sind viele Mittelständler beruhigt. Dann, so hoffen sie, können sie weiter unabhängig schalten und walten. Doch diese Erwartung greift zu kurz.
Aus Sicht des Investors muss der Beteiligungsvertrag sicherstellen, dass wichtige Mitglieder des Managements an Bord bleiben und wesentliche Entscheidungen mit ihm abstimmen.
Noch wichtiger ist dem Investor aber, dass er den Exit möglichst frei gestalten kann. Für dieses Ziel lassen sich Investoren typischerweise Sonderrechte einräumen. Eine gängige Vereinbarung könnte in etwa so lauten: „Der Investor wird von allen Gesellschaftern bevollmächtigt, für den Exit-Fall Verhandlungen mit Investoren zu führen.“ Und weiter: „Sämtliche Gesellschafter sind verpflichtet, bei Abschluss einer Exit-Vereinbarung ihre sämtlichen Geschäftsanteile an den vom Investor benannten Erwerber zu den vom Investor mit dem Erwerber verhandelten Bedingungen zu veräußern.“
Beteiligungsvertrag: Exit-Szenarien genau festlegen
In der Praxis bedeutet das: Sollte der Investor eine günstige Gelegenheit für einen Ausstieg sehen, kann er seine Mitgesellschafter ebenfalls zum Verkauf verpflichten. Immer dann, wenn der interessierte Erwerber mehr Anteile erwerben möchte, als ihm der Investor anbieten kann, müssen die anderen Gesellschafter ebenfalls Anteile abgeben. Und das nicht nur zu einem Zeitpunkt und an einen Erwerber, den der Investor bestimmt hat, sondern auch zu dem Preis und mit den Garantien, die er ausgehandelt hat.
Zudem kann sich der Investor einräumen lassen, dass der Erlös aus diesem Verkauf nicht anteilsmäßig auf die Gesellschafter verteilt wird, sondern bis zur Höhe eines bestimmten Betrags zuerst an ihn fließt. Hier sollten Unternehmer und Investor genau definieren, in welchen Situationen dieses sogenannte Drag-along-Recht und eine mögliche Erlöspräferenz überhaupt greifen. Sie können festlegen, dass ein bestimmter Mindestkaufpreis für alle Anteile erzielt werden muss.
Gesellschafter, die beim Verkauf „mitziehen“ müssen, können alternativ auch Calloptionen vereinbaren. Diese erlauben es ihnen, zu bereits festgelegten Konditionen den Investor später auskaufen zu können (sogenannter „Owner’s Buy-Back“) und damit Konflikte aus dem „Drag-along“ zu vermeiden.
Neben dem Recht, den Exit möglichst frei zu gestalten, bestehen viele Investoren darauf, ihre Beteiligung beim Einstieg eines anderen Gesellschafters oder vor Verwässerung bei späteren Kapitalerhöhungen zu sichern.
Vor allem zum Schutz der Unternehmer dienen sogenannte Tag-along-Rechte. Sie ermöglichen Mitgesellschaftern einen gleichzeitigen teilweisen oder kompletten Verkauf ihrer Anteile, wenn ein anderer Gesellschafter seine Anteile an eine dritte Partei veräußert.
Das schützt sie davor, sich unfreiwillig mit einem unliebsamen neuen Mitgesellschafter wiederzufinden, ohne die Chance zu wenigstens einem Teilausstieg zu erhalten. Auch hier sollten alle Gesellschafter präzise festlegen, bei welchen Ereignissen ein Verkauf von Anteilen möglich ist und wie der Verkaufsprozess im Detail abläuft.
Beim Beteiligungsvertrag sollten Unternehmer die Möglichkeit nutzen, Berichtspflichten zu begrenzen
Der Investor verlangt überdies ein engmaschiges Netz an Berichtspflichten. Er möchte genau wissen, was aktuell mit seinem Kapital passiert. Der Unternehmer im Mittelstand fühlt sich mitunter über Gebühr kontrolliert und möchte das nicht.
Oft sind Mittelständler auch nicht darauf vorbereitet, dem geforderten Reporting nachzukommen. In einer für Mittelständler noch häufig typischen Firmenkultur sind Rechnungswesen und Controlling nicht selten durch eine bedarfsorientierte persönliche Berichterstattung an den Gesellschafter-Geschäftsführer geprägt.
Hier bietet es sich an, die Berichtspflichten zu begrenzen, etwa auf bestimmte Ereignisse oder Schwellenwerte bei der Geschäftsentwicklung.
Zugleich kann der Unternehmer mit dem Investor vereinbaren, frühzeitig und gemeinsam zu prüfen, wie eine professionelle Firmen- und Berichtskultur aufzubauen ist.
Der Beteiligungsvertrag sollte Budgetansätze definieren, über die der Unternehmer frei verfügen kann
Ein weiterer kritischer Punkt bei der Vertragsgestaltung: Bestimmten Geschäftsvorfällen will der Investor erst zustimmen. Bei Transaktionen, wie etwa dem Verkauf von Tochtergesellschaften oder einer Veräußerung oder Lizenzierung von Patenten und anderem Know-how, ist dieses Interesse berechtigt. Um das Management aber nicht unnötig einzuschränken, sollten Budgetansätze definiert werden, innerhalb derer das Management frei agieren kann.
Wesentliche Geschäftsentscheidungen können Unternehmer und Investor in einem Beirat diskutieren und vorbereiten. In diesen entsenden beide Parteien Vertreter ihres Vertrauens. Eine goldene Regel für die Besetzung des Beirates gibt es nicht. Der eine Unternehmer bevorzugt einen Branchenkenner, der ihn mit seiner Kompetenz und seinen Kontakten aktiv unterstützt. Ein anderer wird bewusst darauf verzichten, um sich einen Wissensvorsprung zu bewahren.
Wichtig ist der Beiratsvorsitzende, dem bei Pattsituationen das Entscheidungsrecht zufällt. Er sollte gemeinsam bestimmt und so gewählt werden, dass ihn beide Seiten als neutral akzeptieren, und er bei strategischen und operativen Fragen einen Interessenausgleich herstellen kann. Unternehmer sollten sich frühzeitig mögliche Auswahlkriterien und Kandidaten überlegen, um bei dieser Entscheidung nicht unter Zeitdruck zu geraten.
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