15.12.2024, 08:30 Uhr

Zweitwohnung auf Kosten des Finanzamts

Wer berufsbedingt eine Zweitwohnung nehmen muss, hat viele Möglichkeiten, den Fiskus an den Kosten zu beteiligen.

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Wer berufsbedingt eine Zweitwohnung nehmen muss, hat viele Möglichkeiten, den Fiskus an den Kosten zu beteiligen.

Foto: imago/sepp spiegl

Wer weit von seinem Erstwohnsitz seinen Beschäftigungsort hat und nicht täglich mehrere Hundert Kilometer pendeln möchte, kann sich aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung anmieten. Im Fachjargon spricht man hier von einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Wird die Zweitwohnung am Beschäftigungsort in Deutschland angemietet, dürfen Unterkunftskosten von bis zu 1000 € pro Monat als steuersparende Werbungskosten abgesetzt werden.

Zweitwohnung: auch Möbel, Hausrat und Verpflegungskosten absetzbar

Doch damit nicht genug: Steuerlich absetzbar ist in den ersten drei Monaten auch eine Verpflegungspauschale von 28 € je Tag. Daneben beteiligt sich das Finanzamt an den angemessenen Kosten für Möbel und Hausrat. Angemessen sind Ausgaben in Höhe von bis zu 5000 €, die für ein Bett, einen Schrank, für Geschirr, das Bügeleisen oder für Vorhänge in der Zweitwohnung bezahlt werden. Das bedeutet: Bei Kosten für Möbel und Hausrat bis 5000 € hakt das Finanzamt nicht nach und akzeptiert den steuersparenden Werbungskostenabzug. Bei höheren Kosten kann das Finanzamt den Rotstift ansetzen und die Kosten als unangemessen hoch streichen.

Wöchentliche Familienheimfahrten

Eine hohe Steuerersparnis winkt bei einer doppelten Haushaltsführung Beschäftigten auch, wenn wöchentlich eine Heimfahrt zum Erstwohnsitz unternommen wird. Abziehbar ist hier die Entfernungspauschale für die kürzeste Strecke zwischen Zweitwohnung und Erstwohnung. Die Entfernungspauschale beträgt aktuell 30 Cent für die ersten 20 km der einfachen Strecke und 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Konkret: Unternimmt eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung 30 Familienheimfahrten im Jahr und die einfache Strecke zum Erstwohnsitz beträgt 300 km, kann sie Fahrtkosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3372 € als Werbungskosten geltend machen.

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Umgekehrte Familienheimfahrten: Was kaum jemand weiß. Kann ein Beschäftigter nicht nach Hause fahren, weil er am Beschäftigungsort arbeiten muss oder weil er Rufbereitschaft hat, und seine Familie setzt sich ins Auto und besucht ihn in seiner Zweitwohnung, können diese Fahrtkosten im Rahmen einer „umgekehrten“ Familienheimfahrt auch als Werbungskosten abgezogen werden.

Die Zweitwohnung kann auch gekauft werden

Wie bereits erwähnt, winkt in den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung ein Werbungskostenabzug für jeden Tag der Übernachtung in der Zweitwohnung von 28 €. Danach ist grundsätzlich Schluss. Ausnahme: Wird die doppelte Haushaltsführung nachweislich um vier Wochen unterbrochen (Urlaub, Fortbildung, Krankheit – auch kombiniert), dann kann nach Wiederaufnahme der doppelten Haushaltsführung erneut für drei Monate die Verpflegungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.

Was in der Praxis oftmals auch unbekannt ist: Die Zweitwohnung muss nicht zwingend gemietet werden. Ist ein längerer Aufenthalt am Beschäftigungsort geplant, kann die Wohnung dort auch gekauft werden. Wichtig ist nur, dass die Wohnung am Erstwohnsitz beibehalten wird. In diesem Fall können dann statt der Miete inklusive Nebenkosten die Zinsen für ein Darlehen und Nebenkosten für die Zweitwohnung bis zu einem Betrag von monatlich 1000 € als Unterkunftskosten steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden.

Homeoffice-Pauschale zusätzlich geltend machen für die Jahre 2020 bis 2022

Wer seine Steuererklärung für die Jahre 2020 bis 2022 noch nicht abgegeben hat, kann zusätzlich noch die Homeoffice-Pauschale von 5 € am Tag, maximal in Höhe von 600 € pro Jahr steuerlich absetzen, sollte er in seiner Zweitwohnung im Homeoffice gearbeitet haben. Ab 2023 ist die Homeoffice-Pauschale für die Arbeit in der Zweitwohnung leider tabu.

Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

Noch besser als Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung ist natürlich, dass sich der Arbeitgeber an den Kosten der doppelten Haushaltsführung finanziell beteiligt. Die Erstattungen sind steuerfrei, wenn sie nicht höher sind als die Werbungskosten, die ein Arbeitnehmer für die Anmietung der Zweitwohnung geltend machen dürfte.

Je höher die Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung ausfallen, desto kritischer wird das Finanzamt die einzelnen Kosten und das Vorliegen der doppelten Haushaltsführung hinterfragen. Hier empfiehlt es sich, Nachweise, insbesondere für die Familienheimfahrten (Tankquittungen), aufzubewahren und Nachweise zu führen, dass sich der Lebensmittelpunkt nach wie vor am Erstwohnsitz befindet. Nachweise für den Lebensmittelpunkt am Erstwohnsitz könnten sein: Arztbesuche am Erstwohnsitz, Treffen in Vereinen, Meldung der Kinder in einer Schule am Erstwohnsitz, zahlreiche Familienheimfahrten.

Auch Selbstständige profitieren

Von der Anmietung einer Zweitwohnung aus beruflichen Gründen profitieren übrigens nicht nur Beschäftigte. Auch selbstständige Ingenieure, die entweder ihren Betriebssitz in einem weit vom Erstwohnsitz gelegenen Ort haben oder die einen größeren Auftrag bei einem Auftraggeber haben und deren Beschäftigungsort sich weit von zu Hause entfernt befindet, können im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung gewinnmindernde Betriebsausgaben geltend machen. Es gelten dieselben Steuerspielregeln wie bei Arbeitnehmern.

Ein Beitrag von:

  • Bernhard Köstler

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